BAG: Corona-Prämie nicht pfändbar!

Überschuldete Arbeitnehmer/innen dürfen bei einem Insolvenzverfahren eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Prämie behalten, wenn diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem richtungsweisenden Urteil entschieden (BAG v. 25.8.2022 – 8 AZR 14/22).

Worum ging es im Streitfall?

Ein Gastwirt hatte einer Beschäftigten wegen der Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pamdemie freiwillig in 2020 eine Steuer-und abgabenfreie Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro gezahlt. Bereits 2015 war über das Vermögen der Beschäftigten wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Unter Berücksichtigung des Monatslohns und Zuschlägen für Sonntagsarbeit wollte die Insolvenzverwalterin auch eine Teil der gezahlten Corona-Prämie pfänden, weil diese freiwillige gezahlt worden und damit pfändbar sei. Weitere Details in der NWB Online-Nachricht: Arbeitsrecht | (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung.

BAG hält Corona-Prämie für unpfändbar

Das BAG hat der Pfändung widersprochen und festgestellt, dass die im Streitfall gezahlte Corona-Prämie in voller Höhe dem Pfändungsschutz unterliege (§ 850 a Nr. 3 ZPO), also nicht zum pfändbaren Einkommen zählt. Weiterlesen

Pfändungsschutz – nachträglich durch bAV erhöhen

Bürger, die verschuldet sind und deren Gehalt bereits gepfändet wird, dürfte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts interessieren (BAG-Urteil vom 14.10.2021, 8 AZR 96/20). Es geht darum, dass mit dem Abschluss einer Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung ein höherer Pfändungsschutz erreicht werden kann.

Die Wirksamkeit, das heißt der höhere Pfändungsschutz, ergibt sich selbst dann, wenn die Direktversicherung nach Ergehen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeschlossen wird. Weiterlesen

BGH spricht Machtwort: Corona-Soforthilfe unterliegt Pfändungsschutz

Mit Rücksicht auf die besondere Zweckbindung der Soforthilfe unterliegt diese einem besonderen Schutz und darf nicht gepfändet werden (§ 851 Abs.1 ZPO); folgerichtig ist in Höhe des bewilligten und auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag zu erhöhen (§ 850k Abs. 4 ZPO) – sagt der BGH in letzter Instanz (BGH 10.3.2021 – VII ZB 24/20).

Hintergrund und Sachverhalt

Die Klägerin hatte antragsgemäß Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bewilligt bekommen. Die Bank verweigerte die Auszahlung des auf einem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Betrages, weil anderweitige Pfändungen vorlagen. Dem hat der BGH widersprochen und den pfändungsfreien Betrag um die überwiesene Soforthilfe erhöht.

Besondere Zweckbindung der Corona-Soforthilfe Weiterlesen

Update: Corona-Soforthilfe unterliegt dem Pfändungsschutz

Das FG Köln vom 18.06.2020 – 9 V 1302/20 hat als weiteres Finanzgericht die Unzulässigkeit der Pfändung von Corona-Soforthilfen festgestellt.

Hintergrund

Bis 31.5.2020 konnten Freiberufler, Solo-Selbständige und KMU aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes wegen coronabedingter Finanzierungsschwierigkeiten verlorene staatliche Zuschüsse beantragen, die unter Berücksichtigung des individuellen Liquiditätsengpasses zwischen 9.000 € und 15.000 € betrugen. Nach Auszahlung dieser Liquiditätshilfen ist in der Praxis die Frage aufgetreten, ob diese Subventionsmittel – dem Sinn der Subvention widersprechend – dem Zugriff der Finanzbehörden wegen Steuerschulden unterliegen.

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragte als selbständiger Kurierdienstfahrer eine Corona-Soforthilfe, die auf sein als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geführtes Girokonto überwiesen wurde. Der Pfändungsverfügung lagen rückständige Einkommensteuern der Jahre 2009 bis 2011 inklusive steuerlicher Nebenleistungen zugrunde. Die Bank (Drittschuldnerin) teilte dem Antragsteller mit, dass ein Teilbetrag der Corona-Soforthilfe auf ein Sonderkonto separiert wurde, weil der Gesetzgeber  keine ausdrückliche Regelung zur Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen getroffen habe. Die Bank sei verpflichtet, die gesicherten Beträge an die Gläubiger auszuzahlen. Der Antragsteller wandte sich an den Antragsgegner (FA) und bat um Freigabe/Verzichtserklärung gegenüber der Bank, damit ihm der Restbetrag gutgeschrieben werden kann. Er habe aktuell einen finanziellen Engpass und sei deshalb auf die Corona-Soforthilfe  angewiesen, um seine Selbständigkeit und Existenz fortführen zu können. Weiterlesen