Aufwandsabzug nach § 35a EStG bei Pflege- und Betreuungsleistungen künftig nur bei Rechnung und Banküberweisung

Mit dem JStG 2024 macht der Gesetzgeber den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG einheitlich von Rechnung und Banküberweisung abhängig. Worauf ist zu achten?

Hintergrund

Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten steuerlich abzugsfähig. In der derzeit geltenden Fassung hat § 35a Abs. 5 S. 3 EStG folgenden Wortlaut:

„Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“

JStG 2024: Bundestag reagiert auf BFH-Urteil

In einem vielbeachteten Urteil hatte 2022 der BFH (12.4.2022 – VI R 2/20) entschieden, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraussetzungen müssten nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG lediglich „für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3“ vorliegen. Die Regelung erstrecke sich daher nicht auf Pflege- und Betreuungsleistungen.

Jetzt hat der Gesetzgeber eingegriffen: Mit der Änderung des § 35a Abs.5 S.3 EStG durch das vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene JStG 2024 (BT-Drs. 20/13419) gelten die strengen formellen Ermäßigungsvoraussetzungen (Rechnung und Zahlungsvorgang) künftig für alle Handwerker- und haushaltsnahen Dienstleistungen, also auch für ambulante Betreuungs- und Pflegedienstleistungen. Damit hat sich der Bundestag einem Petitum Des Bundesrates angeschlossen (BR-Drs. 369/24 (B)).

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Bis einschließlich VZ 2024 gilt weiterhin die Auslegung des BFH, wonach für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen die strengen Rechnungs- und Überweisungseinschränkungen nicht gelten; Steuerpflichtige sollten sich insoweit auf das BFH-Urteil aus 2022 berufen. Nach Art. 56 Abs.7 JStG gelten die Einschränkungen des neugefassten § 35 a Abs.5 S.3 EStG aber ab 1.1.2025. Der Bundesrat muss zwar dem JStG 2024 noch zustimmen, was allerdings am 22.11.2024 in der nächsten BR-Sitzung erwartet wird.

Weitere Informationen:
BT-Drs. 20/13419

§ 35a EStG bei Mietern – BFH nimmt zu Nachweisen Stellung

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG. Auch Mietern steht die Steuervergünstigung zu, wenn sie die Leistungen selbst in Auftrag gegeben haben oder aber die Aufwendungen über die Nebenkosten anteilig mittragen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. „Nur Bares ist Wahres“ gilt hier nicht!

Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil mit zahlreichen Fragen rund um die Inanspruchnahme von § 35a EStG durch Mieter befasst (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20). Nachfolgend sollen einige wesentliche Aspekte herausgegriffen werden. Weiterlesen

Übernahme von Pflegekosten für die Eltern – jetzt wírd´s kompliziert!

Im Jahre 2019 hat der BFH entschieden, dass die Steuermäßigung nach § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17). Die Finanzverwaltung war diesbezüglich viele Jahre großzügiger. Aufgrund der Veröffentlichung des Urteils im BStBl 2019 II S. 445 wendet sie das negative Urteil aber an.

Etwas später hatte sich auch das FG Berlin-Brandenburg mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach galt: § 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt. Im Ergebnis könnten daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht jedoch für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Es wurde aber die Revision zugelassen.

Der BFH ist anderer Auffassung als das FG und hat der Revision der Klägerin entsprochen. Doch jetzt wird´s richtig kompliziert, denn der BFH hat die Vorschrift des § 35a bis sozusagen bis in die letzte Silbe hinein seziert und kommt zu einer Differenzierung, die Laien und Fachleute gleichermaßen staunen lässt (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20). Weiterlesen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Ermäßigung in Bezug auf Haushaltsersparnis

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Allerdings werden einerseits eine zumutbare Belastung und andererseits eine Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, darf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Ganz einfach zu verstehen ist das sicherlich nicht und man fragt sich, warum der Gesetzgeber das Thema „Heimkosten“ nicht einmal vernünftig regelt.

Wenn aber schon der nach § 33 EStG nicht berücksichtige Teil „zumutbare Belastung“ nach § 35a EStG begünstigt wird, so liegt der Gedanke nahe, dass auch der zweite Teil, der vom Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht erfasst wird, ebenfalls nach § 35a EStG zu begünstigen ist. So dachte jedenfalls eine Heimbewohnerin, die ihre Haushaltsersparnis entsprechend geltend gemacht hat.

Allerdings sieht der BFH die Sache anders: Weiterlesen

Corona-Quarantäne & Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Die häusliche Quarantäne ist mit einer mehrtägigen räumlichen Einschränkung verbunden. Doch die notwendigen Bedürfnisse des betroffenen Haushalts müssen auch während der Isolation weiterhin gestillt werden. Vieles kann durch die Unterstützung von Familie, Freunden und Nachbarn gewährleistet werden. Aber einfache Erledigungen, wie die tägliche Gassi-Runde mit dem Familienhund, können während der Quarantäne zur unlösbaren Aufgabe werden. Dann kann die Inanspruchnahme eines Dienstleisters unter Umständen unausweichlich sein. Für die Inanspruchnahme haushaltnaher Dienstleistungen gegen Entgelt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung beansprucht werden.

Gilt dies auch für Gassi-Service, Einkaufshilfe oder den Online-Fitness-Coach? Weiterlesen

Auch für Mieter gilt § 35a EStG – aber wie ist der Nachweis zu führen?

Auch Mieter dürfen Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich nach § 35a EStG geltend machen. Geben sie die Leistungen selbst und unmittelbar in Auftrag, ist der erforderliche Nachweis für das Finanzamt üblicherweise leicht zu erbringen. Doch wenn Auftraggeber der Vermieter ist, der die Kosten anschließend verteilt bzw. umlegt, sind die Mieter auf dessen Mithilfe angewiesen. Weiterlesen

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Haushalt endet an der Bordsteinkante

Auch die räumlich-funktionale Betrachtung hat Grenzen

Der Haushaltsbegriff des § 35a EStG wurde in der Rechtsprechung des BFH von einer reinen räumlichen Betrachtung der Grundstücksgrenzen zu einer räumlich-funktionalen Sicht erweitert. In aktuellen Entscheidungen des Jahres 2020 setzt der BFH aber auf „klare Kante“: Zunächst zu Erschließungsmaßnahmen am Grundstück, im Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18, zu Kosten der Straßenreinigung durch einen beauftragten Dienstleister. Hierzu formuliert der BFH in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn sehr prägnant, dass es an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Der Haushalt endet an der „Bordsteinkante“, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg. Auslegungsspielräume verbleiben danach nicht mehr.

Reinigung des Straße gehört nicht zur Führung des Haushalts Weiterlesen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und Abgeltungsteuer finden nicht zusammen

Im einem aktuellen Beschluss hatte sich der BFH zur sehr grundsätzlichen Frage zu äußern, ob die Einkommensteuer, welche sich aus der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt, nach § 35a EStG ermäßigt werden kann.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte die Klägerin (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein Teil dieser Einkünfte unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug, der übrige Teil war mit dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d Abs. 1 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung eingegangen. In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin zudem erhebliche Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin ohne Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG zur Einkommensteuer, da sich keine tarifliche Einkommensteuer ergab. Die erstinstanzliche Klage wies das Finanzgericht ab.

Klarstellung des BFH Weiterlesen

Übernahme von Pflegekosten für die Eltern – BFH muss erneut entscheiden

Im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass die Steuermäßigung nach § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17). Die Finanzverwaltung war diesbezüglich viele Jahre großzügiger und es ist ärgerlich, dass der Fall – trotz eines entgegenstehenden BMF-Schreibens – seinerzeit überhaupt bis vor den BFH gegangen ist. Zwar hat das BMF die Tz. 13 seines Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213) – wenn ich es richtig sehe – bis heute nicht explizit aufgehoben. Aufgrund der Veröffentlichung des Urteils im BStBl 2019 II S. 445 kann aber davon ausgegangen werden, dass sie das negative Urteil anwendet.

Jüngst hat sich auch das FG Berlin-Brandenburg mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt. Weiterlesen

Zahlung über ein Verrechnungskonto ist keine unbare Zahlung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Finanzverwaltung erkennt lediglich Überweisung, Verrechnungsscheck und Lastschrift als Zahlungsarten in diesem Sinne an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213). Auch die BFH-Rechtsprechung hat das Merkmal der unbaren Zahlung von Beginn an streng ausgelegt. Das Thüringer Finanzgericht hatte die unbare Zahlung nunmehr für folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen der GmbH nicht. Denn insoweit fehle es an der Einbindung eines unabhängigen „Kreditinstitutes“ in den Geschäftsvorgang für eine „bankmäßige Dokumentation“.

Der Kläger wandte hiergegen ein, dass der Gesetzestext ausdrücklich von einem „Konto“, nicht aber von einem Bankkonto, spreche. Weiterlesen