Mit Vorauszahlungen zur Basiskrankenversicherung 3.000 Euro sparen

Obwohl ich schon recht lange als Steuerberater tätig bin, stelle ich fest, dass ein eigentlich recht einfaches Steuersparmodell nur selten angewandt wird: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur Basisabsicherung.

Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Das Vorauszahlungsmodell ist überlegenswert für Privatversicherte, die über ein besonders hohes Einkommen verfügen und demnach einer hohen Steuerbelastung unterliegen. Weiterlesen

Änderung der Sonderausgaben genau prüfen!

Da insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Krankenkassen auch online an das Finanzamt übermittelt werden müssen, weiß der Fiskus insoweit über den Umfang der abziehbaren Sonderausgaben meist besser Bescheid, wie einige Steuerpflichtige selber. Aber Vorsicht, die Daten müssen überprüft werden!  Weiterlesen

Sonderausgabenabzug für Schulgeld – das (offene) Hintertürchen für Studiengebühren?

Schulgelder, welche für den Besuch einer Privatschule gezahlt werden, können der Höhe nach begrenzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben der Eltern in Abzug gebracht werden. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium hingegen sind nach derzeitiger Rechtslage in § 9 Abs. 6 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Was das Bundesverfassungsgericht daraus macht – wer kann das schon sicher abschätzen?

Soweit, so gut.

Nun gibt es einen (neuerlichen) gerichtlichen Anlauf, die Studiengebühren des Kindes steuerlich – zumindest – bei den Eltern als Schulgelder zu berücksichtigen, da sich die Sonderausgaben hier im Jahre der Verausgabung häufiger steuermindernd auswirken dürften. Kann dieser Versuch von Erfolg gekrönt werden?

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Bonuszahlungen der Krankenkasse ungeschmälert kassieren

Mit Urteil vom 28. April 2015 (3 K 1387/14) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden. Weiterlesen