Neue Homeoffice-Pauschale auch für Studierende und Auszubildende

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) Satz 4 EStG eine Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer ergänzt, die zwar in den eigenen vier Wänden arbeitstätig sind, aber nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Mit der Pauschale sollen primär auch die Arbeitnehmer erreicht werden, die durch die Corona-Pandemie plötzlich und erstmalig im Homeoffice tätig werden, hierfür aber keine besonderen räumlichen Vorkehrungen treffen konnten bzw. können.

Häusliches Arbeitszimmer „gilt“ auch für Studierende und Azubis

Da der persönliche Anwendungsbereich der neuen Vorschrift aber nicht begrenzt ist, werden auch weitere Gruppen von der Pauschale profitieren. Studierende und Auszubildende können bereits nach bisheriger Rechtslage Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd abziehen. In welcher Form der Abzug möglich ist – als Werbungskosten oder als Sonderausgaben – hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer im Rahmen der Erstausbildung bzw. des Erststudiums oder aber der Zweitausbildung oder des Zweitstudiums genutzt wird. Dabei waren bisher zwingend auch die besonderen räumlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nachzuweisen.

Für welche Tage erhält der Student die Homeoffice-Pauschale?

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Zuwendungsnießbrauch an Kinder: Ohne Mühe geht es nicht

Mein Kollege Christoph Iser hat in seinem Blog-Beitrag „Vermietung: Befristete Übertragung der Einkunftsquelle“ bereits auf das schöne Modell des zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauchs hingewiesen. Auch ich selbst hatte in einem meiner ersten Blog-Beiträge für den NWB-Verlag mit dem Titel „Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen“ darauf hingewiesen, dass mittels eines Zuwendungsnießbrauchs (Vermietungs-)Einkünfte – zeitlich befristet – auf Kinder übertragen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat das Modell Auffassung mit Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt.

Doch wie es fast immer im – steuerlichen – Leben ist: Gerne möchte man die süßen Früchte naschen, sich aber nicht selbst auf die hohe Leiter begeben, um sie zu pflücken. Anders ausgedrückt: Man möchte schon gerne die steuerlichen Vorteile nutzen, aber – um ehrlich zu sein – so ganz wohl ist dem einen oder anderen nicht dabei, dem meist gerade einmal 19 oder 20 Jahre alten Kind eine Einkunftsquelle tatsächlich zu übertragen, und sei es auch nur für sechs Jahre. Weiterlesen

BVerfG: Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, so das Urteil des BVerfG.

Die Rechtslage

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Weiterlesen

BVerfG: Erstausbildungskosten weiterhin nur eingeschränkt steuerlich abzugsfähig!

Es bleibt dabei: Nach dem Machtwort des BVerfG sind Erstausbildungskosten (etwa für ein Erststudium) weiterhin nur beschränkt als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Ob gerecht oder ungerecht – ändern kann das nur der Gesetzgeber selbst.

Hintergrund

Studiengebühren, Studentenbude, Lebensunterhalt: Studieren ist teuer, auch wenn dies mit der Absicht geschieht, später im Berufsleben ein höheres Einkommen zu erzielen. Allerdings: § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 7.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2592) nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Die Vorschrift konkretisiert § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG dahingehend, dass diese Aufwendungen in keinem Fall beruflich veranlasst und damit weder unbeschränkt abzugsfähig sind noch als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden können. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zur Höhe von 6.000 € – früher bis zur Höhe von 4.000 € – das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen.

Ein gravierender steuerlicher Nachteil! Denn Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, können wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weiterlesen

Noch einmal: Erstausbildung und Erststudium

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium hat hohe Wellen geschlagen. Die einen kritisieren sie, die anderen befürworten sie und wiederum andere können sie zumindest nachvollziehen. Auch ich kann mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts leben, halte sie aber dennoch für falsch. Damit befinde ich mich in guter Gesellschaft, denn immerhin hält auch der Bundesfinanzhof die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig. Ich möchte meine Haltung heute etwas weiter ausführen. Weiterlesen

Aushilfsjob da – Verlustvortrag weg: Steuerfalle für Studenten

Im Hinblick auf eine eventuell positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „Erststudium“ sollten Studenten ihre Studienkosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Entsteht ein Verlust, der – bei einem positiven Urteil des Gerichts – zu einem Verlustvortrag führt, kann dieser in späteren Jahren die Steuerlast entscheidend mindern. Zwar werden die Werbungskosten vom Finanzamt (noch) nicht anerkannt, allerdings ergehen die Steuerbescheide insoweit vorläufig.

Doch viel zu viele Studenten tappen meines Erachtens bereits während der Studienzeit in eine Falle. Sie jobben nämlich während des Studiums nicht nur als geringfügig Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs oder als kurzfristig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung, sondern lassen den Lohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen „besteuern.“

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Kindergeld bei Berufsausbildung: Vereinfachung beabsichtigt, Vereinfachung missglückt?

Ab 2012 wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld bei Berufsausbildung oder im Studium grundlegend geändert. Waren zuvor die Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln und zu erklären, um das Kindergeld weiter zu erhalten, wurde das Kind nunmehr unabhängig von Einkünften oder Bezügen bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Ziel der Reform war eine anwenderfreundliche, einfache vollziehbare Regelung des Kindergeldes bei Berufsausbildung oder im Studium. In der Begründung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die vormalige Berechnung der Einkünfte und Bezüge in vielen Fällen aufwendig und kompliziert gewesen sei – quasi eine „kleine Steuererklärung“. Die Neuregelung sei dagegen mit einer erheblichen Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen verbunden, weil komplizierte und umfangreiche Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder entfallen.

In der Umsetzung ist der Vereinfachungsversuch mit dem komplexen Begriff der erstmaligen Berufsausbildung bzw. des Erststudiums in § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG kollidiert und dabei arg lädiert worden. Weiterlesen

Kosten für das Erststudium und der Dschungel „Verfahrensrecht“

Viele –­ aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt. Die Verluste sind bislang natürlich nicht anerkannt worden, so dass abschlägige Steuerbescheide ergangen und die Feststellung von Verlusten abgelehnt worden ist.

Nun stellt sich die Frage, welches im Anschluss an diese Verwaltungsakte das richtige Rechtsmittel ist. Um ehrlich zu sein: Ich weiß es nicht. Und wenn ich die Literatur zu dem Thema lese:

a) Das Thema ist äußerst kompliziert.
b) So richtig sicher ist sich offenbar niemand.

Wo liegt das Problem? Weiterlesen

Sonderausgabenabzug für Schulgeld – das (offene) Hintertürchen für Studiengebühren?

Schulgelder, welche für den Besuch einer Privatschule gezahlt werden, können der Höhe nach begrenzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben der Eltern in Abzug gebracht werden. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium hingegen sind nach derzeitiger Rechtslage in § 9 Abs. 6 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Was das Bundesverfassungsgericht daraus macht – wer kann das schon sicher abschätzen?

Soweit, so gut.

Nun gibt es einen (neuerlichen) gerichtlichen Anlauf, die Studiengebühren des Kindes steuerlich – zumindest – bei den Eltern als Schulgelder zu berücksichtigen, da sich die Sonderausgaben hier im Jahre der Verausgabung häufiger steuermindernd auswirken dürften. Kann dieser Versuch von Erfolg gekrönt werden?

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Untätigkeitseinspruch oder „Finanzverwaltung und BFH wollen es nicht anders“

Zahlreiche (ehemalige) Studierende haben bereits ihre Steuererklärungen abgegeben, ihre Werbungskosten aus der Studienzeit geltend gemacht und um entsprechende Veranlagung bzw. Verlustfeststellung gebeten. Üblicherweise werden die Veranlagungen durchgeführt, die Werbungskosten nicht anerkannt (sofern es sich um ein Erststudium handelt) und die Bescheide in diesem Punkt vorläufig erlassen (im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht). Allerdings gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Finanzverwaltung die Steuererklärungen zunächst liegen lässt oder bei denen es zum Beispiel hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung Streit gibt und sich die Veranlagung daher verzögert. Sofern die Verjährung droht, sollte daher unbedingt ein ausdrücklicher Antrag auf Steuerfestsetzung und auf Feststellung eines verbleibenden Verlusts gestellt werden. So wird der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt. Allerdings gibt eine Änderung des Anwendungserlasses zur AO – gestützt auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung – Grund zu Besorgnis (BMF v. 14.01.2015, BStBl 2015 I S. 76). Dort heißt es nämlich zu § 171 AO:

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