Sonderausgaben und Verlustausgleich: Zum Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer

Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Erstattungen von Kirchensteuer werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet, mindern also die entsprechenden Sonderausgaben. Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr, zum Beispiel aufgrund eines Kirchenaustritts oder aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung (etwa durch die zeitliche Verschiebung von Betriebseinnahmen oder -ausgaben).

Früher wurde der Erstattungsüberhang mit der gezahlten Kirchensteuer des Jahres verrechnet, aus dem die Erstattung resultiert. Dazu wurde der Steuerbescheid dieses Jahres nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Seit 2012 wird der Erstattungsüberhang indes im selben Jahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).

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Kommt die besondere Steuervergünstigung für Blutspender?

Zum Weltblutspendetag am 14. Juni 2019 haben die Fraktionen von CDU, SPD und Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag als zusätzliche Anreize für Blutspender die Gewährung von Geschenken, wie z. B. Schwimmbad- oder Kinogutscheinen, in Betracht gezogen, um Engpässe bei Blutspenden in Deutschland einzudämmen.

In Polen können Blutspender auch Steuervergünstigungen geltend machen. Wie groß diese ausfallen, hängt von der gespendeten Blutmenge ab. Die Aufnahme entsprechender Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz wäre möglich. Derzeit läuft eine Online-Petition an den Deutschen Bundestag mit der Forderung, dass jeder Blutspender für bis zu 4 Blutspenden pro Jahr, für die er keine finanzielle Entschädigung erhalten hat, Sonderausgaben in Höhe von 100 Euro pro Blutspende in seiner Einkommensteuererklärung abziehen kann. Weiterlesen

Übernahme der Basisabsicherung des Kindes durch die Eltern – doch kein Zahlungsnachweis erforderlich?

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Basisabsicherung), können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber nach Ansicht des BFH voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat er mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden.

Nun hat sich das BMF – äußerst verklausuliert – zu einem Nichtanwendungserlass durchgerungen. Das heißt, ein Nachweis der Erstattung an das Kind ist auch weiterhin nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005:005).

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Noch einmal: Beiträge zur Basisabsicherung des Kindes

In meinem kürzlich veröffentlichen Blog „Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten“ habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15). Dazu noch einige weitere Hinweise, da das Thema offenbar von größerer Bedeutung ist: Weiterlesen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden.

Zum Hintergrund: Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Weiterlesen

Wie ein BMF-Schreiben (sprachlich) in die Irre führen kann

Kürzlich habe ich einen kleinen Blog-Beitrag zum Thema „Abfindungen mit Auslandsbezug“ geschrieben und bereits darauf hingewiesen, dass das Schreiben des BMF vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) zwar lobenswert, aber an der einen oder anderen Stelle dennoch mit Vorsicht zu genießen ist. Rechtlich mag es einwandfrei sein, sprachlich ist es aber doch ­– wie soll ich sagen – nicht ganz bürgerfreundlich. Bei dem Punkt „Vorsorgeaufwendungen“ musste ich doch genauer hinschauen, um nicht in die Falle zu tappen.

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Neues zu Bonuszahlungen einer Krankenversicherung

Das BMF hatte Ende 2016 nach dem Urteil des BFH vom 1.6.2016 (X R 17/15) zur Behandlung der Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 – S 2221/12/10008). Danach gilt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

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Senioren-Studium: Rechtsprechung fremdelt mit steuerlichem Abzug des späten zweiten Berufswegs

In einem sehr lesenswerten Urteil vom 16. Mai 2017 hat sich das Schleswig-Holsteinische FG mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein sog. Senioren-Studium befasst.

Was man auf den ersten Blick als ungewöhnlichen Einmalsachverhalt abtun könnte, entpuppt sich beim zweiten Hinschauen doch als Thematik, welche in der kommenden Praxis häufiger absehbar ist.

Die Zahl der Studienanfänger über 50 Jahren ist zuletzt rasant angestiegen – derzeit sind über 40.000 Senioren-Studenten immatrikuliert. Fügt man dem noch die erhöhte Lebenserwartung und den steigenden Anteil der Abiturienten in späteren Jahrgängen hinzu, so wird sich dieser Trend wahrscheinlich fortsetzen.

Im Besprechungsurteil war über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums der Theaterwissenschaft als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu entscheiden. Fraglich war ein hinreichender Zusammenhang zwischen den aktuell angefallenen Studienkosten und den späteren Erwerbseinnahmen nach Eintritt in die „zweite berufliche Karriere“.

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Cyber-Versicherung: für Privatpersonen abzugsfähig?

Schäden durch Datendiebstahl und Identitätsmissbrauch treten aufgrund der steigenden Internetkriminalität verbreitet auf. Die Versicherungswirtschaft hat zur finanziellen Abdeckung derartiger Risiken nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen sog. Cyber-Versicherungen geschaffen.

Dass es sich bei Cyber-Versicherungen nicht mehr um exotische Policen handelt, zeigt die Formulierung von Muster-Vertragsbedingungen für Cyber-Versicherungen durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft im April 2017.

Über Sinn oder Nutzen einer Cyber-Versicherung soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden.

Für Privatpersonen, welche eine Cyber-Versicherung abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben oder Werbungskosten in Betracht kommt.

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Beiträge zur Rentenversicherung – neues Revisionsverfahren

Wenn das Steuersystem verfassungswidrig durch den BFH und das BVerfG dem folgend ausgelegt wird, werden sich immer wieder Folgerechtsfragen ergeben. Auch so kann „Unruhe“ für Bürger und Berater und gleichzeitig Beschäftigungsgarantie für die Justiz hergestellt werden!

In meinem Beitrag zu den Entscheidungen, besser Nichtentscheidungen, des BVerfG hatte ich auf dieses neue Revisionsverfahren aufmerksam gemacht (X R 23/17). Auf den ersten Blick ein Einzelfall, jedenfalls für Steuerberater und Bürger, die nicht im Grenzbereich zu einem anderen Land leben. Für alle anderen dann von Bedeutung, wenn man bei einem deutschen Arbeitnehmer in das Ausland „geschickt wird“ und dort arbeitet. Aber im Grundsätzlichen auch darüber hinaus von Bedeutung.  Weiterlesen