Aufreger des Monats Oktober: Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – das „Dokument des Grauens“ liegt vor

Mit Datum vom 26.9.2019 ist nun „endlich“ der Referentenentwurf des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ an die Verbände versandt worden. Ich hatte zwar noch nicht die Gelegenheit, das 62 Seiten umfassende Manuskript in allen Einzelheiten zu studieren. Aber klar ist: Die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird kommen. Ob auch eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen kommen wird, ist hingegen zumindest aus heutiger Sicht fraglich.

Wie dem auch sei: Das Gesetz – egal ob Anzeigepflicht für nationale oder internationale Gestaltungen – wird unseren Berufsstand verändern und so bezeichne ich den Gesetzesentwurf auch als „Dokument des Grauens.“

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Umsetzung der Melderichtlinie für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – die praktischen Unsicherheiten potenzieren sich

Wie die Überschrift zu meinem Beitrag schon sagt – die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wirft viele Fragen auf. Grund genug, das Thema hier im NWB Experten-Blog aufzugreifen.

Die Richtlinie ist an die Mitgliedsstatten gerichtet

Es hat sich ja mittlerweile in der Praxis herumgesprochen, dass die EU-Melderichtlinie bereits seit dem 25.6.2018 gewisse Dokumentationsobliegenheiten für eine Berichtspflicht zum 31.8.2020 erfordert. Jetzt ist es ja schon mal europarechtlich fragwürdig, wie eine Richtlinie, die an die Mitgliedsstaaten gerichtet ist, bereits vor dem legislativen Umsetzungsakt eine Rechtswirkung zu Lasten des Steuerpflichtigen zeitigen kann. Bekannt ist bisher lediglich im Rahmen der sog. unmittelbaren oder direkten Wirkung einer Richtlinienbestimmung die Berufung auf eine für den EU-Bürger begünstigende Richtlinienregelungen. Nicht nur, dass der Intermediär wie auch der relevante Steuerpflichtige mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe konfrontiert werden bzw. die Richtlinie lediglich einen Mindeststandard festlegt und die Mitgliedsstaaten im Rahmen der erforderlichen nationalen Umsetzung davon weitergehende Offenlegungspflichten statuieren können. Darüber hinaus hat der Betroffene es zusätzlich mit weiteren 26 möglichen Umsetzungsvarianten zu tun, geht es ja maßgeblich um grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Weiterlesen

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Steuergefährdung auch ohne Steuergefährdung

Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen soll den Fiskus vor „aggressiven“ Modellen schützen. Daher geht es insbesondere darum, „künstliche“ Gestaltungen anzuzeigen, bevor sie verwirklicht werden. Das heißt:  Wird eine Gestaltung gewählt, um einen nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen, muss vorweg angezeigt werden.

Dazu ein Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter hat eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistet er eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendet das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld werden auch die Bürgen von der Haftung frei. Die Haltung der Finanzverwaltung: Die Gestaltung ist „künstlich“, denn der Gesellschafter hätte das Geld ja auch direkt an die Bank zahlen können. Daher seien keine nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG gegeben.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Beratung von Pflegeheimen wird zum Risiko

Ich habe es Ihnen versprochen: Ich werde die Absurditäten der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen darstellen. Heute geht es um die Beratung von Pflegeheimen.

Dazu ein Beispiel: Es wird eine Gestaltung für ein Pflegewohnheim entworfen, deren Bewohner auch Anteile an dem Heim halten (der Fall, dass sich die Bewohner „einkaufen“, ist durchaus häufig anzutreffen). Die Gestaltung wird nicht nur für das eine Pflegeheim „eingesetzt“, sondern auch für zwei weitere Einrichtungen. Das Heim befindet sich in einer Stadt, in der zahlreiche ausländische Soldaten stationiert waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Soldaten in Deutschland geheiratet haben und hier bis zu ihrem Lebensende wohnen, allerdings noch über ihre ausländische Staatsbürgerschaft verfügen und auch im Ausland Immobilien- oder Kapitalvermögen halten. Zum Teil sind die Bewohner verstorben und ihre Angehörigen leben im Ausland.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – was ist mit der Lohnsteuer?

Sie merken es: Die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ist zu meinem Lieblingsthema geworden – wenn man es denn so bezeichnen will. Denn tatsächlich hoffe ich, dass sie niemals das Licht der Welt erblicken wird. Da aber die EU-Richtlinie umgesetzt werden muss, wird meine Hoffnung wohl enttäuscht werden. Und so nutze ich wenigstens die Gelegenheit, um die Absurditäten – anders lässt es sich leider nicht bezeichnen – des geplanten Gesetzes darzustellen. Hier eine kleine Kostprobe:

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – es wird ernst

In den letzten Wochen ist es um das Thema „Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen“ still geworden. Manche hatten schon gehofft, es bliebe bei der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen. Doch weit gefehlt. Es liegt nun ein erster Referentenentwurf mit Stand 30.1.2019 vor, der jedoch – so der „O-Ton“ – noch der Ressortabstimmung bedarf. Von daher darf der Referentenentwurf auch nicht als Referentenentwurf bezeichnet werden. Nennen wir ihn daher den „Entwurf eines Referentenentwurfs.“ Wie dem auch sei: Das Papier sieht eine Anzeigepflicht für innerdeutsche Steuergestaltungen vor. Und natürlich auch für grenzüberschreitende Gestaltungen. Während es im nationalen Bereich immerhin Mindestregelungen geben soll (z.B. eine Einkunftsgrenze von 500.000 Euro), sucht man diese bei den grenzüberschreitende Gestaltungen vergebens. Berater im grenznahen Bereich sowie Kolleginnen und Kollegen mit internationaler Mandantschaft werden sich freuen.

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Talkgäste bei Anne Will verlieren den Durchblick in Steuerfragen

Haben Sie gestern die Diskussionsrunde bei Anne Will verfolgt? Unter anderem ging es dort um das Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen.“ Und, ja, ich gebe zu, dass ich nur darauf gewartet habe, dass wieder einmal die Themen „Steuergestaltung“ und „Steuerhinterziehung“ schön vermengt worden sind. Interessanterweise war dieses Mal Manuela Schwesig diejenige, die hier offenbar den Durchblick verloren hatte.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Gesetzesentwurf übersteigt schlimmste Befürchtungen

Nun liegt er also vor: der erste Entwurf eines Gesetzes zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen. Ich hatte Gelegenheit, mir den geplanten § 138d AO schon einmal anzuschauen. Leider kann man nur konstatieren: Es wird viel schlimmer als wohl die meisten von uns gedacht haben. Ich habe wenig Hoffnung, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch nennenswerte Änderungen ergeben, zumal die Eingaben der Vertreter von Kammern und Verbänden offenbar nur wenig Gehör gefunden haben. Es scheint einfach der politische Wille zu sein, Steuerberater zu Erfüllungsgehilfen der Finanzverwaltung zu degradieren und ihnen eine ihrer Kernkompetenzen, nämlich die Steuergestaltung, zu entziehen.

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Warum ich mich auf die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen freue

Seit einigen Monaten wird über die Frage der „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ heftig gestritten. Es gibt aufgrund einiger „ausufernder“ Steuergestaltungen (z.B. „Cum-Ex-Geschäfte“) sicherlich ein fiskalisches Interesse an ihrer Einführung, während die Beraterschaft auf die damit einhergehenden Probleme und Zweifelsfragen in der praktischen Umsetzung hinweist.

DStV-Präsident Elster sagte jüngst: „Eine Anzeigepflicht darf es nur geben, wenn sie rechtssicher und in den Kanzleien vollziehbar ist.“ … „Wenn Bund und Länder wegen wenigen schwarzen Schafen den Hals nicht voll genug bekommen, einen ganzen Berufsstand kriminalisieren und uns weiter mit Pflichten und Sanktionen überfrachten, dann sage ich: Schluss damit!“ Weiterlesen

Das Problem mit legal und legitim im Steuerrecht

Steuerpflichtige müssen sich legal verhalten. Müssen Sie sich auch legitim verhalten? Wo ist da der Unterschied? Tatsächlich bedeuten beide Wörter, dass etwas gesetzmäßig und rechtmäßig ist. Wikipedia bezeichnet die Legalität als das gesetzlich Zulässige und die Legitimität das Gesetzmäßige oder Rechtsmäßige. Dennoch gibt es einen Unterschied, denn die beiden Wörter beziehen sich auf unterschiedliche Arten von Gesetzen oder Normen.  Weiterlesen