Zuordnung zum Unternehmensvermögen – Frist bleibt erhalten!

Wer ein Gebäude oder eine Photovoltaikanlage errichtet, will bei einer unternehmerischen Nutzung einen möglichst hohen Vorsteuerabzug erreichen. Bei Immobilien oder Anlagen, die zu 100 Prozent unternehmerisch genutzt werden, ist dies üblicherweise kein Problem. Wenn jedoch eine unternehmerische und eine außerunternehmerische (private) Nutzung zusammentreffen, verlangen BFH und BMF eine zeitnahe und vor allem erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezuges zu treffen, bei Leistungen für ein Gebäude im Jahre 2019 also bis zum 31. Juli 2020.

Früher war dies der 31. Mai. Aufgrund der für den Veranlagungszeitraum 2020 verlängerten Abgabefrist gelten ausnahmsweise der 31. Oktober 2021 bzw. sonntags- und feiertagsbeding der 1. oder 2. November 2021.

Den 31. Oktober, 31. Juli bzw. den 31. Mai als echte Ausschlussfrist anzusehen, ist jedoch eine reine Rechtsfortbildung des BFH und im Gesetz nicht unmittelbar normiert. Nun gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Frist nicht beachtet wurde und mithin der Vorsteuerabzug versagt worden ist. Weiterlesen

Betriebsvermögen ist nicht Unternehmensvermögen

Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Fotovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Auf die Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden. Der Einfachheit halber verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 (BStBl 2014 I S. 119).

Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Das heißt: Eine „zeitnahe“ Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung vorliegt – und das ist der 31. Juli des Folgejahres. Bei Anschaffungen/Herstellungen vor 2018 galt insoweit noch der 31. Mai als Frist.

Wer die Frist versäumt hat, sollte sich aktuell auf das EuGH-Urteil vom 25.7.2018 (C-140/17, „Gmina Ryjewo“) sowie die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 18.9.2019 (XI R 3/19 und XI R 7/19) berufen (vgl. Blog-Beitrag „Zuordnung zum Unternehmensvermögen – kippt die Frist 31. Juli?“). Möglicherweise können Fristversäumnisse damit geheilt werden. Weiterlesen

Zuordnung zum Unternehmensvermögen – kippt die Frist 31. Juli?

Wer ein Gebäude oder eine Photovoltaikanlage errichtet, will bei einer unternehmerischen Nutzung einen möglichst hohen Vorsteuerabzug erreichen. Bei Immobilien oder Anlagen, die zu 100 Prozent unternehmerisch genutzt werden, ist dies kein Problem. Wenn jedoch eine unternehmerische und eine außerunternehmerische (private) Nutzung zusammentreffen, verlangen BFH und BMF eine zeitnahe und vor allem erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezuges zu treffen, bei Leistungen für ein Gebäude im Jahre 2019 also bis zum 31. Juli 2020. Früher war dies der 31. Mai.

Den 31. Juli bzw. den 31. Mai als echte Ausschlussfrist anzusehen, ist jedoch eine reine Rechtsfortbildung des BFH und im Gesetz nicht unmittelbar normiert.

Nun gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Frist nicht beachtet wurde und mithin der Vorsteuerabzug versagt worden ist. Daher haben es bereits zwei Verfahren bis vor den BFH geschafft (XI R 3/19 und XI R 7/19), ein weiteres steht sozusagen in den Startlöchern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2019, 3 K 2217/18 nrkr.).

Unruhe kam bei den Richtern und der Finanzverwaltung auf, als der EuGH in einem polnischen Verfahren die Frist gekippt hat. Weiterlesen

Bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen die Frist 31.7. beachten

Wer ein Gebäude errichtet, das unternehmerisch genutzt wird, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten voll als Vorsteuer abzuziehen. In den so genannten Mischfällen, also bei einer teilunternehmerischen Nutzung, verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Nur bei einer Zuordnung zu 100 Prozent ist auch der Vorsteuerabzug (zunächst) zu 100 Prozent gesichert.

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