Verfahrensdokumentation: Sie haben nur noch sechs Wochen Zeit

Laut Rn. 151 ff. der GoBD müssen buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt zwar kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Dennoch sollte keinem Mandanten geraten werden, auf eine Verfahrensdokumentation zu verzichten. Diese ist nämlich zu „versionieren“, das heißt, sie ist laufend anzupassen. Es wird vielfach nicht gelingen, diese kurz vor einer angekündigten Betriebsprüfung „nachzuschreiben.“ Weiterlesen

Mandatsniederlegung bei fehlender Verfahrensdokumentation?

Nach § 146b AO haben von einer Kassen-Nachschau betroffene Steuerpflichtige auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Die Vorschrift gilt ab dem 1. Januar 2018. Sie ist letztlich zurückzuführen auf das BFH-Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743). Hier hat der BFH entschieden,  dass das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichstehe. Zudem seien die Betriebsanleitungen im Rahmen der Betriebsprüfung vorzulegen.

Für mich stellt sich die Frage, ob es  straf- und haftungsrechtliche Probleme geben kann, wenn ein Steuerberater Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresabschlüsse erstellt, obwohl er weiß, dass sein Mandant die Verfahrensdokumentation nicht erstellt hat. Muss er gar das Mandat niederlegen? Weiterlesen