Gewerblichkeit ohne Gewerbesteuer – seltsam, aber salomonisch

Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erwirtschaften, erzielen gewerbliche Einkünfte, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z.B. einem Flugzeugleasingfonds) beteiligen. Selbst bei extrem geringen Einkünften aus diesem Fonds kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze (3 % bzw. 24.500 Euro) für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft (vgl. z.B. BFH  v. 27.8.2014, VIII R 6/12) kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung, die Bagatellgrenze gilt mithin nicht für gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG.

So entschied das FG Baden-Württemberg am 22.4.2016 (13 K 3651/13). Der BFH hat das Urteil nun im Grundsatz bestätigt, allerdings gleichzeitig entschieden, dass die Gewerblichkeit keine Gewerbesteuer bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft auslöst. Das aktuelle Urteil des BFH vom 6.6.2019 (IV R 30/16) klingt seltsam, ist aber gut begründet und man kann es wohl nur als salomonisch bezeichnen.

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