Zeitpunkt zur Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Die Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft kann in gewissen Konstellationen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn lediglich ein Teil eines Anteils veräußert wird oder der Veräußerungsgewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Das führt im Rahmen des Verkaufsprozesses oftmals zu langwierigen und komplexen Verhandlungen über Ausgleichsmechanismen. Dabei geht es auch um die Frage, wem das Anrechnungspotential nach § 35 EStG zusteht.

Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.

Nun mag man nachvollziehbarerweise versucht sein, für die Aufteilung den Gewinnverteilungsschlüssel im Zeitpunkt des Ausscheidens heranzuziehen. Dieser Sichtweise hat der BFH jedoch schon vor längerer Zeit eine Absage erteilt. Weiterlesen

Wirtschaftsjahr ist Wirtschaftsjahr!

Damit ein Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht werden muss, muss das begünstigte Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

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