JStG 2020 – Bundesregierung hält an „Zusätzlichkeit“ bei Lohnumwandlung weiter fest

Am 8.10.2020 hat der Bundestag nach erster Lesung das JStG 2020 an den Finanzausschuss überwiesen (BT-Drs. 19/22850). Trotz vehementer Kritik der Wirtschaftsverbände am Referentenentwurf hält die Bundesregierung unverändert an ihren Verschärfungsplänen zum „Zusätzlichkeitserfordernis“ beim ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fest. Sind im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen denkbar? Weiterlesen

„Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ beim Arbeitslohn – Entwurf JStG 2020 verschärft die Gesetzeslage

Im Referentenentwurf des JStG 2020 plant das BMF in § 8 Abs. 4 EStG n.F. eine gesetzliche Definition des Kriteriums „zusätzlich geschuldeter Arbeitslohn“ im Sinne der Verwaltungsauffassung. Dies schränkt die Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Zukunft erheblich ein. Die Wirtschaftsverbände fordern Korrekturen – zu Recht.

Hintergrund

Es ist gelebte Praxis: Lohnformwechsel des Arbeitgebers durch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer statt (voll steuerpflichtiger) Arbeitslohn sind heutzutage weit verbreitet. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ist das lohnsteuerlich interessant, wenn derartige Leistungen lohnsteuerfrei oder jedenfalls pauschalversteuert erfolgen können. Allerdings herrscht seit einiger Zeit ein heftiger Streit zwischen Finanzverwaltung einerseits, Arbeitgebern/Arbeitnehmern sowie Finanzgerichten andererseits: Der BFH hatte der Verwaltungsauffassung für das Merkmal „zusätzlich zum Arbeitslohn“ widersprochen und unter der geltenden Gesetzeslage in großzügiger Art interpretiert. Jetzt will der Gesetzgeber dieser BFH-Rechtsprechung einen Riegel vorschieben und die Streitfrage im Sinne der Finanzverwaltung restriktiv regeln.

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