Finanzamtszinsen: FG Hamburg beanstandet jetzt auch Abzinsungszinssatz!

Seit dem BFH-Verdikt vom April 2018 schwelt der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Finanzamtszinsen (§ 238 AO). Jetzt das hat das FG Hamburg (v. 31.1.2019 – 2 V 112/18) noch eins draufgesetzt: Es hat den Abzinsungszinssatz von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beanstandet und deshalb vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten gewährt.

Kurzer Rückblick

Ich habe dazu mehrfach berichtet: In einer anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % (§ 238 AO und § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. Beim Bundesverfassungsgericht sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig (2 BvR 2706/17, 2 BvL 22/17, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Politische Vorstöße zur Änderung der geltenden Zinssätze sind bislang ohne Erfolg geblieben (BR-Drucks. 396/18, 397/18 vom 21.9.2018).

Der BFH hat mit seinen viel beachteten Beschlüssen v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18 bezogen auf § 233a AO Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 6 % nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch die Verwaltung setzt inzwischen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus. Weiterlesen

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Finanzamtszinsen – BMF erweitert AdV auf Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012

Kurz vor Weihnachten öffnet auch die Finanzverwaltung ihr großes Herz: Das BMF hat jetzt die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 erweitert (BMF, Schreiben v. 14.06.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Eine gute Nachricht so kurze vor Ende des Jahres 2018!

Über den Hintergrund hatte ich an dieser Stelle schon mehrfach berichtet: Der IX. Senat des BFH hat im April 2018 (BFH 25.4.2018 – IX B 21/18) in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs.1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt (§§ 233a AO; 69 Abs. 3 S.1; Abs. 2 S.2 FGO). Danach begegnet die Zinshöhe (§ 233a; 238 Abs.1 S.1 AO) durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz (§ 238 Abs.1 S. 1 AO) überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dies gilt nicht nur für Nachzahlungs-, sondern auch für Stundungs-, Hinterziehungs- oder Erstattungszinsen. Kurz darauf veröffentlichte das BMF ein Schreiben (BMF-Schreiben v. 14.6.2018 –  IV A 3 – S 0465/18/10005-01). In diesem Schreiben ordnete das BMF für alle Finanzämter an, für sämtliche Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn Steuerpflichtige dies beantragen. Weiterlesen

Wenn der Rechtsschutzversicherer nicht mitziehen will

Wer in seinem Leben noch keinen Streit mit einem Versicherer erlebt hat, dürfte in aller Regel unterversichert sein. Oder man hat einen herausragenden Versicherungsvertreter auf Kurzwahl. Alle anderen geraten irgendwann in Meinungsverschiedenheiten. Schützenhilfe im Kampf gegen die Großunternehmen leistet dann womöglich der Versicherungsombudsmann. Weiterlesen

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Die Finanzämter hier vor Ort sind chronisch überlastet. Personaleinsparungen hier, Zuständigkeitsumstellung dort. Wenn das zulasten der Steuerpflichtigen geht, muss man manchmal etwas auf die Tube drücken. Funktioniert aber gelegentlich auch erst im zweiten Anlauf. Weiterlesen

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Ein wagemutiger Steuerzahler hat erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag beantragt und muss die Abgabe nun vorerst wohl nicht mehr entrichten. Von einer Nachahmung ist allerdings ausdrücklich abzuraten. Weiterlesen