Autor: Christian Herold
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Allein schon die Wörter „Lamborghini“ und „Ferrari“ lassen viele Autofahrer ins Schwärmen geraten. Ökologie hin oder her – es gibt kein Halten mehr. Und so verwundert es nicht, dass derartige Boliden immer wieder im Betriebsvermögen „landen“ und der steuerliche Berater anschließend retten muss, was zu retten ist, sprich das Finanzamt davon zu überzeugen hat, dass die Kosten für Luxusfahrzeuge keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen und die Vorsteuer aus der Anschaffung abgezogen werden darf. Das FG Hamburg hat jüngst zum Abzug der Vorsteuer für einen Lamborghini Aventador sowie für einen Ferrari California Stellung bezogen.
Wem und in welcher Höhe steht eigentlich der Gewerbesteuerfreibetrag zu, wenn ein GbR-Gesellschafter aus der Gesellschaft austritt, sein Anteil dem (letzten) verbleibenden Gesellschafter anwächst und der Betrieb von diesem fortgeführt wird? Mit dieser Frage musste sich jüngst der BFH befassen und hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Hinfällig ist damit auch die Auffassung der Finanzverwaltung in den GewStR (BFH v. 25.04.2018, IV R 8/16).
Die Frage, wann bzw. ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Ich hatte in meinem Beitrag „Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Gastronomiebetrieben“ bereits auf ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom 13.10.2017 (1 K 3395/15 U) verwiesen. Danach gilt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Inventars eines Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern ein neues Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs begründet. Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von...
Die Heileurythmie ist eine Bewegungstherapie, die bereits seit 80 Jahren erfolgreich angewandt wird. Sie gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin, die von Dr. Rudolf Steiner entwickelt wurde (vgl. Homepage des Berufsverbandes Heileurythmie). Während meiner Tätigkeit als Steuerberater habe ich interessanterweise feststellen dürfen, dass die Zahl der Steuerpflichtigen, die als Heileurythmist oder auf ähnlichen Gebieten tätig sind, gar nicht so gering ist. Bevor ich diesbezüglich zu einer kleinen Anekdote kommen möchte, muss ich Sie aber mit dem harten Steuerrecht konfrontieren.
Seit Jahrzehnten gab und gibt es unzählige Streitfälle hinsichtlich der Frage, ob Wertpapiere gewillkürtes Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen sein können. Diese grundsätzliche Frage soll hier nicht näher erläutert werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf eine Entscheidung des FG Köln vom 26.04.2018 (1 K 1896/17; Rev. IV R 17/18) gelenkt werden. Danach bedarf es nämlich – bevor an sich die materiell-rechtliche Frage der Eignung als Betriebsvermögen gestellt wird – zunächst eines klaren und eindeutigen Widmungsaktes bezüglich der Einlage.
Die Beratung in Sachen „Riester“ gehört sicherlich nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der meisten Steuerberater. Spätestens wenn Mandanten aber geänderte Steuerbescheide erhalten, mit denen die Riester-Förderung zurückgefordert wird, müssen sie sich damit befassen. Im Zusammenhang mit dem Thema „Rückforderung“ möchte ich auf eine Falle hinweisen, die offenbar (immer noch) nicht jedem bekannt ist:
In meinem Blog “Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten” habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich aufgewendet haben. Gegebenenfalls müssen sie dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15).
Am 21. Februar des kommenden Jahres darf ich auf Einladung des Steuerberaterverbandes Bremen beim dortigen Steuerforum zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ vortragen. Insbesondere geht es um einen Ausblick, was diese für die Zukunft bedeuten wird. Unter anderem befasse ich mich mit folgendem „Problem“, das auf uns zukommen kann: Eine Steuergestaltung wird frühzeitig angezeigt, die zuständigen Politiker werden informiert, allerdings wird nicht gehandelt. Sprich: Die Gestaltungen laufen unverändert weiter. Nun erfährt dies ein investigativer Journalist und berichtet über den tatsächlichen oder vermeintlichen Skandal. Wer wird bei dem „Spiel“ verlieren? Der oder die Politiker, ein „Sündenbock“ aus der Finanzverwaltung, der Gestaltende (z.B. ein Bankhaus) bzw....
Beiträge zur neuen Förderung des Mietwohnungsneubaus nach § 7b EStG haben üblicherweise wie folgt begonnen: „Der Bundestag hat das hier vorgestellte Gesetz am 29.11.2018 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats am 14.12.2018 gilt als sicher, nachdem man sich im Finanzausschuss noch bezüglich einiger kleinerer Streitpunkte geeinigt hat.“ Allerdings ist der Punkt „§ 7b EStG“ heute vollkommen unerwartet von der Tagesordnung des Bundesrats verschwunden. Auf der Homepage des Bundesrats heißt es nur „lapidar“:
Geht es um das Thema „Hinzuschätzungen“ im Gastrobereich, wird in erster Linie an Fragen der Schätzungsmethoden sowie der ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen gedacht. Das Verfahrensrecht ist weniger im Blick. Dass dies jedoch von besonderem Interesse sein kann, zeigt ein jüngst vom BFH entschiedener Fall, in dem es um Hinzuschätzungen bei einer GmbH ging (BFH v. 12.06.2018, VIII R 38/14). Danach gilt:
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