Autor: Christian Herold
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Nachfolgend stelle ich der Einfachheit halber zunächst eine Pressemitteilung des BFH vor, die dieser gestern veröffentlicht hat. Mich „begeistert“ diese, weil sie möglicherweise die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ad absurdum führen kann. So lautet die Mitteilung:
Darlehensverträge werden auch unter Angehörigen grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Daher ist die Schriftform zu wahren, Zinsen sind vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Darlehen ist zu besichern. Doch die strengen Anforderungen sind nicht nur steuerlich zu beachten. Auch im Sozialrecht gelten Mindestanforderungen.
Schon vor einiger Zeit bin ich in einem Blog-Beitrag der Frage nachgegangen, ob Angaben in BP-Berichten eigenständig angefochten werden können. Die Antwort lautet: „Nein, können sie nicht.“ Bereits mit Urteil vom 29.4.1987 (BStBl 1988 II S. 168) hat der BFH entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist. Daher könne der BP-Bericht nicht „Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts“ sein. Mit Urteil vom 6.8.2014 hat der BFH das Ergebnis bestätigt (V B 116/13). Insofern kann nur ein eventuell später ergehender Steuerbescheid angefochten werden – ein nicht gerade befriedigendes Ergebnis.
Im Zuge der GoBD herrscht nach wie vor große Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wie Einnahmen-Überschussrechner ihrer Pflicht zur zeitnahen Aufzeichnung und Verbuchung nachzukommen haben. Denn von den GoBD betroffene Steuerpflichtige – dazu gehören auch Einnahmen-Überschussrechner – sind gehalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen aufzuzeichnen. Kreditorische Vorgänge sind innerhalb von acht Tagen zu erfassen. Nach Rn. 50 der GoBD hat die Buchung der Geschäftsvorfälle spätestens zudem bis zum Ablauf des Folgemonats zu erfolgen.
Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist nach dem Urteil des BFH vom 6.2.2018 (IX R 14/17) dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht.
Wenn eine neue Vorschrift die Bürger belastet, heißt es stets, es werde alles nícht so schlimm und die Vorschrift würde ohnehin mit Augenmaß angewandt werden. So habe ich es gehört bei den GoBD und der DSGVO. Und nun höre ich es bezüglich der Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Allen, die den Versprechungen von Politik und Verwaltung Glauben schenken, sei ein Blick in die aktuelle Statistik der Kontenabrufe empfohlen. Mit Hilfe der automatisierten Kontenabrufe können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Davon erfahren die betroffenen Bürger und...
Manchmal zahlt sich Hartnäckigkeit aus – so geschehen beim Bemühen des DStV zum Thema „EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch“. Nach langen „Verhandlungen“ hat das BMF endlich, endlich ein Einsehen und „konkretisiert“ seine Rechtsauffassung. Ich bin zwar geneigt zu sagen, das BMF rudert zurück. Das wäre dann aber doch zu viel des Guten. Hier ein Auszug aus einer aktuellen Mitteilung des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.:
Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, sodass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99). Was aber gilt, wenn die Ausbildungsdauer in einer Verordnung oder in einem Ausbildungsvertrag festgelegt...
Die Vertreter der DATEV-Mitglieder haben am 29. Juni auf der 49. ordentlichen Vertreterversammlung beschlossen, die DATEV-Satzung zu ändern. In der Meistersingerhalle in Nürnberg stimmten 79,36 Prozent der Delegierten für einen Vorschlag zur Änderung der Satzung, den der DATEV-Vorstand eingebracht hatte (vgl. DATEV/Aktuelles/Vertreterversammlung beschließt Satzungsänderung der DATEV eG). Damit ist nun der Weg frei für das so genannte DATEV-Bürgerportal. Ich gebe zu, dass ich nicht mit dieser großen Mehrheit gerechnet habe, obwohl das letzte Abstimmungsergebnis schon recht knapp war. Aber es gibt dem Vorstandsvorsitzenden der DATEV, Dr. Robert Mayr, auf jeden Fall einen kräftigen Rückenwind.
Nach früherer BFH-Rechtsprechung und auch nach neuer Gesetzeslage ab 2013 sind Kosten eines Zivilprozesses nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd absetzbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
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