Autor: Christian Herold
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Wenn es um die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung geht, wird seitens der Finanzverwaltung gerne – pauschal – der Vorwurf erhoben, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte so nicht gehandelt. Ich finde es immer bemerkenswert, dass dieser Vorwurf üblicherweise ohne statistische Untermauerung erhoben wird. Leider stoßen aber auch die Finanzrichter zumeist ins gleiche Horn wie die Finanzbeamten. Nun gibt es – nach einem aktuellen BFH-Urteil – wenigstens einen kleinen Lichtstreif am Horizont bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen, auch wenn das Urteil sicherlich nur auf wenige Fälle zutreffen wird und der zugrundeliegende Sachverhalt auch nicht alltäglich war (BFH-Urteil vom 22.11.2023, I...
Wahrscheinlich können Viele mit dem Begriff „Kontoleihe“ nichts anfangen, doch manch Bürger, der sein Konto einem anderen für dessen Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt hat und der vom Finanzamt mit einem Duldungsbescheid bedacht wurde, dürfte bei dem Begriff Magenschmerzen bekommen. Worum geht es? Am besten kann dies mit einem kleinen Beispiel dargestellt werden: Ein Freund lebt auf großem Fuß – er ist ein erfolgreicher Geschäftsmann, wohnt in einer Villa, fährt ein teures Auto und macht Urlaube, von denen andere nur träumen. Eines Tages nimmt er seinen besten Freund zur Seite und eröffnet ihm, er habe gerade etwas Probleme mit seiner Bank...
Ein zeitliches Auseinanderfallen von Steuerentstehung und Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist unionsrechtlich eigentlich nicht möglich (Art. 167, 179 Satz 1 MwStSystRL). Das zeitliche Auseinanderfallen, das in Deutschland – noch – möglich ist, hat offenbar in einigen Fällen zu Gestaltungen geführt, die der BFH letztlich genehmigt (vgl. BFH-Urteil vom 12.7.2023, XI R 5/21). Beispiel: Ein Ist-Versteuerer erteilt befreundeten Unternehmen in erheblichem Umfang Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer – natürlich für tatsächlich erbrachte Leistungen. Die Rechnungen werden von den Leistungsempfängern jedoch nur über Verrechnungskonten gebucht und über mehrere Jahre hinweg nicht bezahlt. Folge: Keine bzw. erst spätere Abführung der Steuer...
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine „echte“ Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) handeln, das heißt, der Arbeitnehmer muss etwas „verloren“ haben, das es nun auszugleichen gilt. Aber hat ein Arbeitnehmer etwas verloren, wenn er aufgrund der Verschiebung von Unternehmensteilen zwar einen neuen Arbeitgeber erhält, ihm aber ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wird?
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Erwerb getätigt werden, sind nicht sofort abziehbar, wenn die Investitionen insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht insoweit von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Was aber gilt, wenn an einem Gebäude bereits kurze Zeit nach dem Erwerb ein Brandschaden entsteht und im Anschluss umfassende Renovierungsarbeiten erforderlich werden, deren Kosten die 15-Prozent-Grenze überschreiten?
Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass die Vorläufigkeit nicht so umfassend war wie seinerzeit gedacht. Ist beispielsweise ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen. Besonders ärgerlich ist das Ganze, wenn der Steuerbürger ursprünglich sogar Einspruch gegen seinen Steuerbescheid...
Ein Beitrag von Christian Herold Mein Blogger-Kollege Professor Ralf Jahn hat bereits das Urteil des FG Münster zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) vorgestellt. Die Richter aus Westfalen halten § 119 EStG, der die Besteuerung anordnet, für verfassungskonform (FG Münster, Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E). Doch was ist von der Entscheidung zu halten? Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale Die Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale setzt im Wesentlichen an folgenden Punkten an: Die Energiepreispauschale ist eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts“. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lag überhaupt nicht vor (siehe dazu insbesondere...
Steuerlich gilt auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sozialversicherungsrechtlich gilt er hingegen nicht als abhängig beschäftigt und ist sozialversicherungsfrei. Oder etwas konkreter: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind sozialversicherungsfrei, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Aber kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer geringfügig beschäftigt sein?
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass pauschalversteuerter Arbeitslohn nicht der Sozialversicherung unterliegt, wobei es von dem Grundsatz zugegebenermaßen einige Ausnahmen gibt. Um eine solche Ausnahme hat uns das BSG soeben „bereichert“: Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R). Der Sachverhalt: Ein Unternehmen feierte am 5. September 2015 sein Firmenjubiläum. Dazu lud es seine Beschäftigten ein. Die Kosten der Veranstaltung überstiegen 110 Euro pro Arbeitnehmer. Nachdem der Arbeitgeber...
Kosten eines Rechtsstreits sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Auch Kosten einer Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig. Prozess- und Anwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang zum beruflichen bzw. betrieblichen Bereich stellen hingegen abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Manchmal bewegen sich Aufwendungen aber im Spannungsfeld zwischen den einzelnen Bereichen. So musste der BFH nun entscheiden, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Sein Beschluss lautet:...
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