Autor: Christian Herold
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Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG sind durchlaufende Posten nicht zu berücksichtigen. Sofern es sich jedoch um Weiterberechnungen von Lieferungen oder Leistungen an Kunden „ohne Aufschlag“ handelt, liegt zwar wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein durchlaufender Posten vor. Dieser fällt jedoch nicht unter § 10 Abs. 1 Satz 5 (früher: Satz 6) UStG und ist daher als Umsatz bei der Berechnung der Kleinunternehmerschwelle einzubeziehen (FG Hamburg, Urteil vom 10.8.2018, 2 K 82/18). Es lohnt sich durchaus, das Urteil des FG Hamburg näher zu betrachten, da Fragen der Behandlung von durchlaufenden Posten zuletzt nicht mehr im Fokus der Gerichtsbarkeit standen,...
Vor vielen Jahren war ich Redakteur einer Zeitschrift mit dem schönen Namen „Steuer-Erfahrungsaustausch Kraftfahrzeuggewerbe.“ Die Publikation gibt es übrigens noch heute. Sie heißt „Auto-Steuern-Recht.“ Seinerzeit war ein stetiges Thema die korrekte Versteuerung von Garantiezusagen für Gebrauchtwagen, die Anfang der 90er Jahre insbesondere durch einen Versicherer mit Sitz in Freiburg „auf den Markt“ kamen. Noch heute beschäftigen die Versicherungen bzw. Garantiezusagen die Finanzgerichte. Aktuell hat der BFH geurteilt: Die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund...
Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Nun hat der BFH mit Urteil vom 5.12.2018 (XI R 44/14) ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als...
Sie merken es: Die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ist zu meinem Lieblingsthema geworden – wenn man es denn so bezeichnen will. Denn tatsächlich hoffe ich, dass sie niemals das Licht der Welt erblicken wird. Da aber die EU-Richtlinie umgesetzt werden muss, wird meine Hoffnung wohl enttäuscht werden. Und so nutze ich wenigstens die Gelegenheit, um die Absurditäten – anders lässt es sich leider nicht bezeichnen – des geplanten Gesetzes darzustellen. Hier eine kleine Kostprobe:
Am 21. Februar hatte ich Gelegenheit, während des Bremer Steuerforums zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ zu referieren und im Anschluss an einer Podiumsdiskussion teilzunehmen. Ich selbst war eigentlich schon der Meinung, unendlich viele Ungereimtheiten des geplanten Gesetzes zu kennen. Nach Hause gefahren bin ich mit vielen weiteren Fragen. Letztlich bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber künftig bewusst eine „Beta-Gesetzgebung“ in Kauf nimmt. Was ich damit meine?
Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung offen ausweist, schuldet diese im Prinzip „ohne wenn und aber“. Die Finanzverwaltung gewährt einen Billigkeitserlass nur in wenigen Ausnahmefällen. Betroffene können nun allerdings eventuell von einem aktuellen BFH-Urteil profitieren. Danach kann ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen gegenseitig Rechnungen mit Steuerausweis erteilen und sich diese Annahme der Umsatzsteuerbarkeit später als unzutreffend erweist. Dabei darf allerdings zuvor keine gefestigte Rechtsprechung vorgelegen haben. Die Fehlannahme muss also entschuldbar gewesen sein. Zudem darf bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen (BFH-Urteil vom 27.9.2018, V R 32/16).
Veräußert eine Mitunternehmerschaft beispielsweise ein Betriebsgrundstück, so können durch die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise eventuelle Rücklagen nach § 6b EStG bzw. aufgedeckte stille Reserven von den Gesellschaftern auch für Investitionen in einer anderen Personengesellschaft „genutzt“ werden. Das heißt: Verkauft die KG der Gesellschafter A, B, C, D ein Betriebsgrundstück, so kann die Rücklage nach § 6b EStG auch anteilig von den Gesellschaftern A und B genutzt werden, wenn diese ihrerseits eine betriebliche Immobilie über eine andere Personengesellschaft erwerben. Zu verfahrensrechtlichen Problemen mit der Übertragung kann es aber kommen, wenn die Rücklage sozusagen im Erstjahr nicht voll übertragen werden kann, weil etwa ein...
Gestern hat es eine steuerliche Meldung sogar in die heute-Nachrichtensendung um 19.00 Uhr geschafft: Der attac-Trägerverein ist nach dem Urteil des BFH vom 10.1.2019 (V R 60/17) nicht gemeinnützig tätig, weil er eher allgemeinpolitisch agiert. In der Pressemeldung des BFH heißt es dazu: „Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat.“ Und weiter:
Mitte 2018 hatte der BFH im Nachgang zur EuGH-Rechtsprechung geurteilt, dass eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, auch eine reine „Briefkastenadresse“ des leistenden Unternehmers enthalten kann. Er muss unter dieser Adresse nicht seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfalten. Nun hat der BFH weiter entschieden, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 5.12.2018 – XI R 22/14).
In den letzten Wochen ist es um das Thema „Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen“ still geworden. Manche hatten schon gehofft, es bliebe bei der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen. Doch weit gefehlt. Es liegt nun ein erster Referentenentwurf mit Stand 30.1.2019 vor, der jedoch – so der „O-Ton“ – noch der Ressortabstimmung bedarf. Von daher darf der Referentenentwurf auch nicht als Referentenentwurf bezeichnet werden. Nennen wir ihn daher den „Entwurf eines Referentenentwurfs.“ Wie dem auch sei: Das Papier sieht eine Anzeigepflicht für innerdeutsche Steuergestaltungen vor. Und natürlich auch für grenzüberschreitende Gestaltungen. Während es im nationalen Bereich immerhin Mindestregelungen geben soll (z.B. eine...
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