Autor: Christian Herold
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Ehescheidungskosten sind generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Andererseits gilt: Ein Abzug ist möglich, wenn der Bürger ohne Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und letztlich: Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen und sind daher als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar.
Im Einkommensteuer-Hauptformular gilt eine Rangfolge bezüglich der Steuerpflichtigen: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist an erster Stelle grundsätzlich der Ehemann und an zweiter Stelle die Ehefrau einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau Hauptverdienerin ist. Auch im Jahre 2019 wird sich dies in den Vordrucken nicht ändern.
Seit Jahr und Tag streiten sich Unfallgeschädigte und Versicherungen darum, ob ein Kfz-Unfallschaden mit oder ohne Umsatzsteuer zu regulieren ist. Im Bereich der Leasingfahrzeuge ist umstritten, ob bei der Regulierung von Schäden auf den – vorsteuerabzugsberechtigten – Leasinggeber oder den – oftmals nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Leasingnehmer abzustellen ist. Im letzteren Fall wäre der Schaden mit Umsatzsteuer zu ersetzen, wenn der Leasingnehmer das Kfz nach einem unverschuldeten Unfall hat reparieren lassen. Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass die gegnerische Versicherung die Umsatzsteuer zu erstatten hat, die auf die Reparaturkosten entfällt, wenn der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf...
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen “Verlustverrechnungstopf”. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
Auch wer einen Altbau erwirbt, den er zu Wohnzwecken vermieten möchte, darf üblicherweise nur 2 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes als AfA geltend machen. Der Gesetzgeber unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei Wohngebäuden, die bereits vor 1925 fertiggestellt worden sind, werden 40 Jahre und ein AfA-Satz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt. In bestimmten Fällen dürfen zwar eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer und damit ein höherer AfA-Satz beantragt werden. Doch die Voraussetzungen sind streng und den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hausbesitzer führen.
Die Zweitwohnungssteuer ist für viele Steuerbürger ein Ärgernis. Zwar ist mit ihr oftmals eine gewisse Lenkungsfunktion der Gemeinden verbunden, die verhindern wollen, dass zu viele Zweitwohnungen als reine Feriendomizile genutzt werden. Tatsächlich ist sie aber eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich zahlreiche Inhaber von Zweitwohnungen gegen die Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen. Dabei haben sie durchaus Erfolg. Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen verfassungswidrig ist. Aber: Die gemeindlichen Satzungen bleiben bis zum 31.3.2020 übergangsweise anwendbar.
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahmen von der Steuerpflicht gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei sind zwei Alternativen zu unterscheiden:
Beiträge zur so genannten Riester-Förderung werden mit einer Zulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Abzug als Sonderausgabe belohnt. Um den Sonderausgabenabzug zu erhalten, müssen Betroffene aber die zwingend die „Anlage AV“ abgeben. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die – eventuell versehentliche – Nichtabgabe der Anlage AV später nicht geheilt werden kann. Das heißt:
Fachautoren, die die derzeit geplanten steuerlichen Änderungen kommentieren oder vorstellen, müssen besonders wachsam sein. Wie wir alle wissen, lag seit längerer Zeit ein Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität vor. Zwischenzeitlich gab es Änderungsanträge, die nicht mehr zählbar waren. Ende letzter Woche immerhin wurde dann das Ergebnis der Arbeit des Finanzausschusses präsentiert: 150 Seiten Beschlussempfehlungen plus 61 Seiten Bericht. Und der Bundestag hat das Gesetz entsprechend verabschiedet. So weit, so gut. Plötzlich hagelt es zu Beginn dieser Woche weitere Änderungsanträge der Fraktionen von CDU/CSU und SPD – als hätte es die Einigung im Finanzausschuss niemals gegeben. Seltsam, aber nun...
Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Ende 2018 hat dann der BFH ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten...
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