Autor: Christian Herold
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Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, müssen die Privatnutzung entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der erstgenannten Pauschalmethode sind monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil zu versteuern. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Arbeitnehmer können dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – teilweise – entgehen, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine so genannte Einzelbewertung der Fahrten durchführen,...
Nach wie vor weigert sich die Finanzverwaltung, Verluste aus Aktien und Darlehen anzuerkennen, wenn die Wertpapiere oder das Darlehen „einfach“ wertlos geworden sind. Es wird weiterhin auf § 20 Abs. 2 EStG verwiesen, wonach es einer „Veräußerung“ bedarf. Dabei mangelt es nicht an Urteilen der Finanzgerichte, die auch eine „Wertloswerdung“ als ausreichend erachten, um einen Wertverlust zu berücksichtigen. Kürzlich hatte das FG Düsseldorf entschieden, dass der Ausfall eines Privatdarlehens mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigen ist (Urteil 18.7.2018, 7 K 3302/17 E). Jüngst hat sich das FG Rheinland-Pfalz hier eingereiht. Das Urteil ist an Klarheit nicht zu überbieten: „Die ersatzlose...
Werbungskosten bei Vermietungen sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn die vereinbarte Miete nur 66 Prozent bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Was viele Vermieter jedoch nicht wissen: Die 2/3-Regelung gilt nur, wenn die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wird und nicht, wenn die Wohnung oder andere Räume zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken vermietet werden. Dann sind die Werbungkosten nämlich nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete abziehbar. Wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, hat der BFH soeben entschieden. Danach gilt:
Bekanntlich bedürfen Rechnungen einer genauen Leistungsbeschreibung, um daraus die Vorsteuer abziehen zu können. Das heißt: Eine Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen (zu Einzelheiten vgl. Hessisches FG v. 12.10.2017, 1 K 2402/14; v. 31.07.2017, 1 K 323/14; FG Düsseldorf v. 15.09.2017 – 1 K 2978/15 U). Haben Sie aber einmal auf die Google-Abrechnungen über Adwords geschaut? Als Leistungsbeschreibung findet sich dort lediglich das Wort „Google Ads“ – nicht mehr und nicht weniger. Da frage ich mich schon, ob diese Leistungsbeschreibung für einen Vorsteuerabzug ausreichend ist.
Krankheitskosten sind bekanntlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar. Voraussetzung dafür aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit, d.h. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV). Mit nun rechtskräftigem Urteil vom 4.7.2018 (1 K 1480/16) hat das FG Rheinland-Pfalz aber eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Danach kann ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode...
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar im BGB (§ 242) verankert, dem Steuerrecht aber eigentlich eher fremd. Dabei hat der BFH schon im Jahr 1989 wie folgt entschieden: „Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teiles Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut hat“ (BFH 9.8.1989, I R 181/85, BStBl 1989 II S. 990). Die Praxis zeigt jedoch, dass die Finanzverwaltung sich eher auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung...
Die Steuerbefreiung für Umsätze eines Privatlehrers setzt voraus, dass die Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn bei einer Leistung die Möglichkeit im Vordergrund steht, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben (BFH-Beschluss vom 25.10.2018, XI B 57/18). Dem aktuellen BFH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bayerische Bierzelt- und Biergartentraditionen beschäftigen in jüngster Zeit häufiger die Finanzgerichte und auch den BFH. Bereits in meinen Blog-Beiträgen „Unterscheidung zwischen Biergarten und Festzelt“ und „Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“ habe ich auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entsprechenden Leistungen hingewiesen. Es gilt:
Das FG Rheinland-Pfalz hatte 2018 entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann (Urteil vom 12.3.2018, 5 K 2345/15). Auf diese Entscheidung hatte ich vor einiger Zeit hingewiesen. Doch Hundeliebhaber wird nun ein neues Urteil erfreuen.
Verluste aus Wertpapieren im Privatvermögen sind nach § 20 Abs. 2 EStG nur bei Veräußerungen oder bestimmten Ersatztatbeständen abziehbar. Der reine Vermögensverfall ist also steuerlich grundsätzlich nicht relevant. Jüngst hat das FG Düsseldorf allerdings entschieden, dass auch die Enteignung zu einem Verlust führt, der steuerlich anzuerkennen ist (Urteil vom 25.9.2018, 13 K 93/16 E).
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