Kategorie: Steuern
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Wer seiner GmbH ein Darlehen hingibt, welches er selber refinanzieren muss, sollte tunlichst darauf achten, dass die Refinanzierungszinsen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind. Aufgrund einer neuen Entscheidung des BFH kann dies insbesondere beim Besserungsschein problematisch werden.
Gestern hat es eine steuerliche Meldung sogar in die heute-Nachrichtensendung um 19.00 Uhr geschafft: Der attac-Trägerverein ist nach dem Urteil des BFH vom 10.1.2019 (V R 60/17) nicht gemeinnützig tätig, weil er eher allgemeinpolitisch agiert. In der Pressemeldung des BFH heißt es dazu: „Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat.“ Und weiter:
Mitte 2018 hatte der BFH im Nachgang zur EuGH-Rechtsprechung geurteilt, dass eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, auch eine reine „Briefkastenadresse“ des leistenden Unternehmers enthalten kann. Er muss unter dieser Adresse nicht seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfalten. Nun hat der BFH weiter entschieden, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 5.12.2018 – XI R 22/14).
Wird ein Erwerbsvorgangs rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. So geregelt in § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG.
In den letzten Wochen ist es um das Thema „Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen“ still geworden. Manche hatten schon gehofft, es bliebe bei der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen. Doch weit gefehlt. Es liegt nun ein erster Referentenentwurf mit Stand 30.1.2019 vor, der jedoch – so der „O-Ton“ – noch der Ressortabstimmung bedarf. Von daher darf der Referentenentwurf auch nicht als Referentenentwurf bezeichnet werden. Nennen wir ihn daher den „Entwurf eines Referentenentwurfs.“ Wie dem auch sei: Das Papier sieht eine Anzeigepflicht für innerdeutsche Steuergestaltungen vor. Und natürlich auch für grenzüberschreitende Gestaltungen. Während es im nationalen Bereich immerhin Mindestregelungen geben soll (z.B. eine...
Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, müssen die Privatnutzung entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der erstgenannten Pauschalmethode sind monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil zu versteuern. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Arbeitnehmer können dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – teilweise – entgehen, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine so genannte Einzelbewertung der Fahrten durchführen,...
Nach wie vor weigert sich die Finanzverwaltung, Verluste aus Aktien und Darlehen anzuerkennen, wenn die Wertpapiere oder das Darlehen „einfach“ wertlos geworden sind. Es wird weiterhin auf § 20 Abs. 2 EStG verwiesen, wonach es einer „Veräußerung“ bedarf. Dabei mangelt es nicht an Urteilen der Finanzgerichte, die auch eine „Wertloswerdung“ als ausreichend erachten, um einen Wertverlust zu berücksichtigen. Kürzlich hatte das FG Düsseldorf entschieden, dass der Ausfall eines Privatdarlehens mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigen ist (Urteil 18.7.2018, 7 K 3302/17 E). Jüngst hat sich das FG Rheinland-Pfalz hier eingereiht. Das Urteil ist an Klarheit nicht zu überbieten: „Die ersatzlose...
Werbungskosten bei Vermietungen sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn die vereinbarte Miete nur 66 Prozent bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Was viele Vermieter jedoch nicht wissen: Die 2/3-Regelung gilt nur, wenn die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wird und nicht, wenn die Wohnung oder andere Räume zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken vermietet werden. Dann sind die Werbungkosten nämlich nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete abziehbar. Wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, hat der BFH soeben entschieden. Danach gilt:
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird unter Anderem berücksichtigt, wenn es noch nicht das vom 20. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Streitbefangenen ist jedoch, ob ein Kindergeldanspruch aufgrund dieser Regelung auch besteht, wenn das Kind wegen einer Krankheit eine Ausbildung nicht beginnen kann.
Bekanntlich bedürfen Rechnungen einer genauen Leistungsbeschreibung, um daraus die Vorsteuer abziehen zu können. Das heißt: Eine Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen (zu Einzelheiten vgl. Hessisches FG v. 12.10.2017, 1 K 2402/14; v. 31.07.2017, 1 K 323/14; FG Düsseldorf v. 15.09.2017 – 1 K 2978/15 U). Haben Sie aber einmal auf die Google-Abrechnungen über Adwords geschaut? Als Leistungsbeschreibung findet sich dort lediglich das Wort „Google Ads“ – nicht mehr und nicht weniger. Da frage ich mich schon, ob diese Leistungsbeschreibung für einen Vorsteuerabzug ausreichend ist.
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