Kategorie: Steuern
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Beim Crowdfarming wird die Ernte durch Schwarmfinanzierung im Voraus gegenfinanziert und veräußert. Der Investor „erwirbt“ hierbei abgrenzbare Pflanzen oder Tiere, z. B. einzelne Obstbäume. Hintergrund des Modells ist die Risikominimierung für den Landwirt durch Verteilen des Ernterisikos auf mehrere Personen, die Sicherung der Ernteabnahme und die Möglichkeit des „bewussten“ Produktbezugs von ausgewählten Landwirten. Dieses junge Finanzierungsmodell wird in leicht divergierender Ausgestaltung bereits von Landwirten im Inland und in Südeuropa offeriert. Welche einkommensteuerlichen Folgen birgt das Crowdfarming für Einzelinvestoren?
Seit Jahr und Tag beschäftigt die Finanzgerichte im Zusammenhang mit der Änderung von Steuerbescheiden die Frage, wann eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO gegeben ist. Das FG Hamburg hat die Problematik um eine weitere Facette bereichert. Zugunsten der Steuerpflichtigen hat es entschieden, dass die Änderung eines Steuerbescheides ausscheidet, wenn Lohndaten vom Arbeitgeber zwar falsch übermittelt worden sind, der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung aber die korrekten Belege eingereicht hatte (Gerichtsbescheid vom 4.10.2018, 3 K 69/18).
Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen. Da der 31. März 2019 auf einen Sonntag fällt, ist der...
Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinn aus einer Betriebsveräußerung) enthalten, so kann auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer teilweise nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden (sog. „Halbsteuersatz“), wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Steuerpflichtige kann die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben und nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch nehmen. Die Absolutheit und Unumstößlichkeit dieser gewichtigen Entscheidung, für welche außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz verbraucht wird, führt wiederholt zur finanzgerichtlichen Klärung.
An dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren. In diesem Monat geht es um das private Veräußerungsgeschäft, die Frage ob Abgeltungsteuer oder doch die tarifliche Einkommensteuer zum Zuge kommt und ob auch Handwerkerleistungen in der Werkstatt des Handwerkers zu einer Steuerermäßigung führen können.
Mitte 2016 stand die – vom Bundesverfassungsgericht geforderte – Erbschaftsteuerreform auf Messers Schneide. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es jedoch zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 verkündet. Es wurde daraufhin diskutiert, ob der Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 zu einem „weißen Zeitraum“ führen könnte, ob also Vermögensübertragungen in diesem Zeitraum nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen dürften. Ich selbst hatte darüber in meinem Beitrag...
BFH zur Abgrenzung und Umsatzsteuer von Vitaminprodukten Umsatzsteuerlich unterliegen Arzneimittel dem Regelsteuersatz, wogegen für Lebensmittel regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Im Hinblick auf den Verkauf an private Endverbraucher ist es daher für den Unternehmer durchaus vorteilhaft, wenn die vertriebenen Waren als „Lebensmittel“ deklariert werden. Doch wann gelten beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate als Lebensmittel und nicht als Arznei? Der Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger vertrieb Nährstoffmischung mit Vitaminen und Spurenelementen in Form von Kapseln. Er geriet mit seinem Finanzamt in Streit, ob für die von ihm vertriebenen diätischen Lebensmittel der allgemeine oder der begünstigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Das bis 2013 geltende Reisekostenrecht beschäftigt nach wie vor die Finanzgerichte und mithin auch Steuerbürger und ihre Berater. Gerade der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist Bestandteil diverser Gerichtsentscheidungen der jüngeren Zeit gewesen. Zum Hintergrund: Bis einschließlich 2013 galt statt des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Wer über keine solche regelmäßige Arbeitsstätte verfügte, etwa als Lkw-Fahrer, konnte die Fahrten zur Übernahme des Fahrzeugs nach Dienstreisesätzen (also 0,30 EUR je gefahrenen Km) geltend machen und außerdem Verpflegungspauschbeträge beanspruchen. Doch es gab immer wieder Grenzfälle.
Schadensersatzprozesse wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Falschberatung durch Banken und Anlageberater sind leider keine Seltenheit. Oftmals enden die Rechtsstreitigkeiten mit einem Vergleich. Aber wie es im Leben immer ist: Eine steuerliche Komponente hat auch dieser Sachverhalt und so geht der Streit weiter. Eine interessante Entscheidung zur Frage der Kapitalertragsteuerpflicht von Schadensersatzzahlungen hat nun das OLG Hamm gefällt. Danach gilt: Ein Abzug von Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt (Urteil vom 23.10.2018, Az. 34 U 10/18).
Zu einer schnellen Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlages wird es wohl vorerst nicht kommen – leider! Immerhin hat die Bundesregierung jetzt aber signalisiert, dass die Freigrenzen beim Soli ab 2020 angehoben werden sollen (BT-Drucks. 19/6780). Was das konkret, bedeutet bleibt jedoch weiter im Dunkeln. Hintergrund Zur Finanzierung der Lasten aus der Wiedervereinigung Deutschlands wurde ein zunächst vom 01.07.1991 bis 30.06.1992 befristeter Solidaritätszuschlag eingeführt. Ab 1995 wurde hieraus eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die der Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands dienen soll, als „finanzielles Opfer“ aber mittelfristig zu überprüfen ist (BT-Drucks. 12/4401). Das Steueraufkommen steht allein dem...
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