Kategorie: Steuern
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Die BFH-Entscheidung (Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18) war ein Paukenschlag: Das oberste Steuergericht Deutschlands zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2015, stoppt also die weit überhöhten Nachzahlungszinsen der Finanzverwaltung – wenn auch vorerst nur in einem AdV-Verfahren. Die obersten Finanzrichter haben schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von §§ 233 a; 238 Abs. 1 S. 1 AO und dem dort gesetzlich festgelegten Zinssatz: Wenn Steuerzahler die vom Finanzamt gesetzte Frist zur Zahlung ihrer Steuern überschreiten, kassiert der Fiskus bei „Normalbürgern“ 0,5 %, bei Unternehmen sogar 1,0 % Zinsen – nicht im Jahr, sondern im Monat!...
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Fraglich ist, ob auch die Überlassung an ein Kind unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fällt.
Das Warten auf den Koalitionsvertrag hat lange genug gedauert, dass Warten aus steuerlicher Hinsicht ist nun nach Vorlage des Koalitionsvertrages jedoch noch nicht vorbei. Grund sind die darin gemachten Versprechungen und deren zeitliche Umsetzung.
Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 (Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18). Der soeben bekanntgewordene Beschluss, der zunächst nur zu einem AdV-Verfahren ergangen ist, dürfte die Finanzverwaltung überhaupt nicht erfreuen. Bemerkenswert ist dabei nicht die Entscheidung als solche, sondern vielmehr ihre Begründung, denn diese lässt erahnen, dass das Ende der (viel zu) hohen Nachzahlungszinsen eingeleitet worden ist.
Wer meine Blog-Beiträge regelmäßig liest, weiß, dass ich unter der Rubrik „Aufreger des Monats“ häufiger FG-Urteile kritisiere. Mir geht es nicht in erster Linie um die Entscheidungen als solche, sondern vielmehr um ihr „Zustandekommen“. Da werden Beweisanträge abgeschmettert, einschlägige andere Entscheidungen ignoriert, Revisionen nicht zugelassen oder schlafende Richter „geschützt.“ Auch heute möchte ich eine Entscheidung vorstellen, die in der Sache wohl korrekt ist, bei dem mich die Wortwahl aber ärgert. Es geht um die Frage, ob Kosten für ein Privatgutachten im FG-Prozess erstattungsfähig sind (FG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2018, 4 K 84/17). Um es vorweg zu nehmen: Sie können nur ganz...
Das Thema „Belegvorhaltepflicht“ lässt die Gemüter in den Steuerkanzleien hochkochen. Ich gebe zu: Auch ich bin mit der Art und Weise, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtslage reagiert, nicht einverstanden. Anstatt den Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen „Brot“ zu geben, gibt man ihnen nur „Steine“. Bemerkenswert finde ich die eine oder andere Aussage in einem Schreiben der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 27.4.2018. So heißt es dort unter anderem: „Die Thüringer Steuerverwaltung empfiehlt im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern nicht, dass mit der Steuererklärung grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden soll.“ Im Klartext: Es gibt Bundesländer, die die Belegvorhaltepflicht...
In meinem Blog-Beitrag „Dienstwagen – viel Arbeit für Arbeitgeber ab 2019“ habe ich darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2019 verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitnehmers die so genannte Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden. Ausnahme: Es gelten andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarungen. Ich war – ehrlich gesagt – zunächst geneigt, allen Arbeitgebern zu raten, eine entsprechende arbeits- oder dienstrechtliche Regelung zu treffen, um den Aufwand bei der Lohnabrechnung in Grenzen zu halten.
Ursprünglich ist die Ein-Prozent-Regelung einmal ins Leben gerufen worden, um die Besteuerung der Überlassung von Dienstwagen möglichst einfach zu gestalten. Wir wissen, dass die Regelung – wie viele andere „Vereinfachungsregelungen“ auch – ihr Ziel verfehlt hat. Spätestens ab dem Jahre 2019 wird es aber noch besser. Es geht um die Besteuerung der Kfz-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte.
Erst kürzlich sah ich mich wieder in eine Diskussion verwickelt, warum denn bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs in aller Regel besonders Sinn macht. Die wesentlichen Punkte sind für mich die folgenden:
Seit Ewigkeiten gehört das (anteilige) Guthaben in der Instandhaltungsrücklage nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, sodass hier regelmäßig eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erreicht werden konnte. Hintergrund ist insoweit ein Urteil des BFH aus 1991 (Az: II R 20/89). Dies könnte sich nun jedoch ändern!
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