Kategorie: Steuern
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Bereits in meinem Beitrag über die interessanten Steuerstreitigkeiten im August 2017 habe ich über das anhängige Verfahren bei BFH (Az: VIII R 32/16) berichtet, in dem es um die Rechtsfrage geht, ob eine Veräußerung im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch vorliegt, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt.
Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, hat in aller Regel ein hohes Interesse an einer Anwendung der so genannten Fünftel-Regelung im Sinne der §§ 24, 34 EStG. Doch manchmal sind betriebliche Vereinbarungen relativ kompliziert, insbesondere auch, wenn die – ehemaligen – Arbeitnehmer in Transfergesellschaften (weiter-)beschäftigt oder über den Umweg der Transfergesellschaften weitervermittelt werden. Es kann hier zu unterschiedlichen Leistungen kommen, die neben bzw. zusätzlich zu der Abfindung gezahlt werden. Es kann sich dabei zum Beispiel um so genannte „Sprinterprämien“ oder um Zuschüsse zu Transferkurzarbeitergeldern handeln. Es stellt sich dann die Frage, ob diese der Abfindung oder dem...
Vor einiger Zeit war bei vermögenden Steuerzahlern folgendes Gestaltungsmodell sehr beliebt: Es wird eine festverzinsliche (Bundes-)anleihe erworben. Kurze Zeit später wird der Zinsschein vom Mantel (= Stammrecht) getrennt. Der Mantel und der Zinsschein können anschließend getrennt gehandelt werden. Weil der isolierte Mantel keine Zinsen abwirft, sondern nur den Anspruch auf Zahlung des Nominalwerts der Anleihe bei deren Endfälligkeit verbrieft, hat er an Wert verloren. Nun veräußert der Steuerpflichtige den Mantel an eine ihm gehörende GmbH. Folge: Es ist ein Verlust aus der Veräußerung des Stammrechts entstanden, der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerlich abziehbar ist....
Anstatt einem Kind aus bereits versteuerten Mitteln Unterhalt zu zahlen, kann es sinnvoll sein direkt eine ganze Einkunftsquelle auf das Kind zu verlagern.
Der BFH hat jüngst ein interessantes Urteil gefällt, das Steuerpflichtige „begeistern“ dürfte, bei denen das Finanzamt aufgrund einer Gutschrifterteilung unberechtigt Umsatzsteuer nachfordert und eventuell sogar ein Strafverfahren eingeleitet hat. Worum geht es? Ein Steuerpflichtiger war als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einer KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Seit 1998 versteuerte der Kl. die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und nahmen im Übrigen auf die zwischen...
Bei den drei Musterverfahren dieses Monats haben wir ein Kessel Buntes. So geht es einmal um das Differenzkindergeld, die Frage nach einem Veräußerungsverlust bei Kapitaleinkünften sowie um die Hemmung der Festsetzungsfrist bei Prüfungshandlungen.
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Stellplätze für Fahrzeuge umsatzsteuerfrei überlassen werden. Das ist auch richtig, wenn es sich bei der Überlassung lediglich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt und nicht zur Umsatzsteuer optiert wird bzw. optiert werden kann (zu Einzelheiten mit zahlreichen Beispielen vgl. Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE). Eine Entscheidung des BFH (Urteil vom 29.3.2017, XI R 20/15) zeigt aber, dass in zahlreichen Fällen die Annahme der Steuerfreiheit unzutreffend ist. Es ging um folgenden Fall:
Es dauert nicht mehr lang und das Oktoberfest beginnt. Dazu passt eine Entscheidung des FG München vom 22.2.2017 (3 K 2670/14). Danach gilt: Steuerpflichtige, die in Bierzelten „auf eigene Rechnung“ Brezen oder andere Snacks verkaufen, unterliegen mit ihren Umsätzen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder in Kino-Foyers sei zwar eine Lieferung von Gegenständen, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen (= Umsatzsteuer 7 Prozent). Werden aber Backwaren durch „Brezenläufer“ den Kunden an den Tisch gebracht und werden Tische und Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, so überwiege das Dienstleistungselement.
Nach § 146 Abs. 2 AO gilt: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, zu führen und aufzubewahren. Abweichend davon kann die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146 Abs. 2a AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-5/3 St42) ausführlich zu...
Kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht mittels einer Ertragsprognose mit positivem Ergebnis untermauert werden, ist es dennoch falsch die Verlusttätigkeit direkt bei der Liebhaberei einzusortieren, wie aktuell ein rechtskräftiges Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt.
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