Kategorie: Steuern
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Beim Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag der Übergangsgewinn gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 EStR). Wer diesen Antrag stellt, sollte jedoch vorausschauend planen, wie ein interessantes BFH-Urteil verdeutlicht. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Normtext in § 4 Abs. 5 EStG zu Bewirtungsaufwendungen kommt zunächst relativ knapp und mit der relativen Betragsgrenze auch vermeintlich prägnant daher. So könnte man meinen, die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen würde in diesem Bereich keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Doch auch zur Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen strotzen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung von Ausnahmen und Rückausnahmen. Das Abzugsverbot gilt für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn diese Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Hintergrund dessen ist, dass dem originären Gastgewerbe mit der Regelung keine Steine in den Weg gelegt werden...
Am 24.09.2017 sind die Deutschen zur Wahl gerufen. Doch was kommt wohl danach? Aufschluss geben die Wahlprogramme der Parteien, die dann Startpunkt für die Koalitionsverhandlungen sind. Dieser Blogbeitrag analysiert die steuerpolitischen Perspektiven zur Unternehmensbesteuerung nach der Bundestagswahl 2017. Nach aktuellen Berechnungen des ZEW steigt die effektive Steuerbelastung von Unternehmen in Deutschland seit 2009 (+ 2%), während sich die Steuerlast in der restlichen EU verringert hat (- 5%). Doch die deutsche Steuerpolitik geht weiterhin davon aus, dass Deutschland seit der Unternehmensteuerreform 2008 über ein international wettbewerbsfähiges Besteuerungsniveau verfügt. Keine der Parteien stellt daher umfassende Verbesserungen bei der Unternehmensbesteuerung in Aussicht. Stattdessen...
Vor einigen Jahren ist häufiger geraten worden, dass ein Pkw nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von seinem Ehegatten angeschafft werden sollte, damit dieser das Kfz wiederum an seinen unternehmerisch tätigen Ehepartner vermietet. Es war ein durchaus gängiges Gestaltungsmodell. Kürzlich bin ich gefragt worden, ob das Modell auch heute noch ratsam ist. Meine Antwort lautet, dass die Vermietung unter Ehegatten heutzutage in den meisten Fällen keinen oder nur einen geringen steuerlichen Vorteil bringt. Anders kann es aber aussehen, wenn der Unternehmer eine ganze Fahrzeugflotte benötigt, die Ehegatten über hohe Einkünfte im Spitzensteuersatz verfügen und sie nicht auf laufende Ausschüttungen angewiesen...
Der Ruf nach einer rechtsformneutralen Besteuerung ertönt von Zeit zu Zeit immer mal wieder. Eine Möglichkeit wäre hier Personengesellschaften ein Optionsrecht zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer einzuräumen. Aber ist dies praktisch wirklich umsetzbar?
Am 24.09.2017 sind die Deutschen zur Wahl gerufen. Doch was kommt danach? Aufschluss geben die Wahlprogramme der Parteien, die Startpunkt für die Koalitionsverhandlungen sind. Dieser Blogbeitrag analysiert die Parteiaussagen zum Einkommensteuertarif und dem Solidaritätszuschlag. Die guten Haushaltszahlen machen es möglich: Nahezu alle wesentlichen Parteien stellen in ihren Programmen Steuerentlastungen bei Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Aussicht. Das Füllhorn der Wahlversprechen sprudelt also.
Ein typischer Fall: Ehegatten leben seit dem Beginn ihrer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Ehemann baut ein erfolgreiches Unternehmen auf, die Ehefrau kümmert sich um Kinder und Haushalt. Sie bezieht keine laufenden Einkünfte, verfügt über kein eigenes bzw. selbst erwirtschaftetes Vermögen. Aber: Der Ehemann überträgt ihr im Laufe der Ehe nach und nach finanzielle Mittel. Irgendwann wird sogar ein feudales Einfamilienhaus erbaut und möglicherweise auch eine Ferienimmobilie in Spanien. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird die Ehefrau als Miteigentümerin eingetragen. „Selbstverständlich“ wird die Zuwendung an die Ehefrau dem Finanzamt nicht als Schenkung angezeigt. Die Ehegatten wiegen sich in Sicherheit,...
Zahnbehandlungen können teuer und vor allem auch langwierig sein. Die Kosten wirken sich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nur nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung aus, so dass die effektive Steuerermäßigung oftmals nur sehr gering ist. Von daher stellt sich die Frage, ob es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann, die Kosten für eine Heilbehandlung, die sich über den Jahreswechsel hinzieht, vorauszuzahlen, um den Steuerabzug zu erhöhen. Die Antwort hat das FG München mit Urteil vom 12.05.2014 (7 K 3486/11) gegeben. Danach ist ein Abzug einer Vorauszahlung möglich, wenn ein wirtschaftlicher vernünftiger Grund vorliegt. In den Urteilsgründen heißt es:
Wird in einer Rechnung zu viel Mehrwertsteuer ausgewiesen, kann der Steuerbetrag berichtigt werden. Die bis dahin geschuldete Extra-Steuer wird dann vom Finanzamt erlassen bzw. erstattet. Doch muss dem Kunden diese Differenz zurückgezahlt werden? Ein Beitrag in der aktuellen NWB-Ausgabe gibt Anlass zur Klarstellung.
Liegt bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück ein irgendwie damit verbundener Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes vor, geht der Fiskus von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus. Die Folge: Auch die Baukosten werden mit Grunderwerbsteuer belastet.
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