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13. März 2017

Laut Rz. 119 der GoBD würde es zu einem formellen Fehler der Buchführung führen, wenn elektronische Belege ausgedruckt und der Papierausdruck mitsamt den anderen Papierbelegen abgeheftet würde. Vielmehr ist ein elektronisch erstelltes Dokument auch digital vorzuhalten (abzuspeichern), und zwar wiederum revisionssicher. Der Papierbeleg (Ausdruck) ist der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Das gilt auch für Kontoauszüge im PDF-Format, die Bankkunden im Rahmen ihres Online-Banking erhalten. Dass die Bank selbst die GoBD-Sicherheit ihres elektronischen Kontoauszugs zusichert, hilft da nicht weiter.

12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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Laut Rz. 119 der GoBD würde es zu einem formellen Fehler der Buchführung führen, wenn elektronische Belege ausgedruckt und der Papierausdruck mitsamt den anderen Papierbelegen abgeheftet würde. Vielmehr ist ein elektronisch erstelltes Dokument auch digital vorzuhalten (abzuspeichern), und zwar wiederum revisionssicher. Der Papierbeleg (Ausdruck) ist der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Das gilt auch für Kontoauszüge im PDF-Format, die Bankkunden im Rahmen ihres Online-Banking erhalten. Dass die Bank selbst die GoBD-Sicherheit ihres elektronischen Kontoauszugs zusichert, hilft da nicht weiter.

12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

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Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

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Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

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Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

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Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

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Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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13. März 2017

Laut Rz. 119 der GoBD würde es zu einem formellen Fehler der Buchführung führen, wenn elektronische Belege ausgedruckt und der Papierausdruck mitsamt den anderen Papierbelegen abgeheftet würde. Vielmehr ist ein elektronisch erstelltes Dokument auch digital vorzuhalten (abzuspeichern), und zwar wiederum revisionssicher. Der Papierbeleg (Ausdruck) ist der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Das gilt auch für Kontoauszüge im PDF-Format, die Bankkunden im Rahmen ihres Online-Banking erhalten. Dass die Bank selbst die GoBD-Sicherheit ihres elektronischen Kontoauszugs zusichert, hilft da nicht weiter.

12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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13. März 2017

Laut Rz. 119 der GoBD würde es zu einem formellen Fehler der Buchführung führen, wenn elektronische Belege ausgedruckt und der Papierausdruck mitsamt den anderen Papierbelegen abgeheftet würde. Vielmehr ist ein elektronisch erstelltes Dokument auch digital vorzuhalten (abzuspeichern), und zwar wiederum revisionssicher. Der Papierbeleg (Ausdruck) ist der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Das gilt auch für Kontoauszüge im PDF-Format, die Bankkunden im Rahmen ihres Online-Banking erhalten. Dass die Bank selbst die GoBD-Sicherheit ihres elektronischen Kontoauszugs zusichert, hilft da nicht weiter.

12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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13. März 2017

Laut Rz. 119 der GoBD würde es zu einem formellen Fehler der Buchführung führen, wenn elektronische Belege ausgedruckt und der Papierausdruck mitsamt den anderen Papierbelegen abgeheftet würde. Vielmehr ist ein elektronisch erstelltes Dokument auch digital vorzuhalten (abzuspeichern), und zwar wiederum revisionssicher. Der Papierbeleg (Ausdruck) ist der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Das gilt auch für Kontoauszüge im PDF-Format, die Bankkunden im Rahmen ihres Online-Banking erhalten. Dass die Bank selbst die GoBD-Sicherheit ihres elektronischen Kontoauszugs zusichert, hilft da nicht weiter.

12. März 2017

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen. Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie...

7. März 2017

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

6. März 2017

Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

5. März 2017

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

27. Februar 2017

Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice.

26. Februar 2017

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben. Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn...

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