Kategorie: Steuern
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Wir alle wissen, wer den privaten Nutzungsvorteil eines betrieblichen Kfz pauschal ermitteln möchte, muss zur 1% Regelung greifen. Der Grund: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Ich hatte bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass ich die steuerliche Prüfung der Angemessenheit von Gehältern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für dringend reformbedürftig halte (vgl. „Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität“). Diese Kritik möchte ich heute erneuern. Die noch immer gültigen Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung sind nun 22 Jahre alt (vgl. BFH 05.10.1994, I R 50/94), werden aber nach wie vor angewandt, so also zum einen die 50-Prozent-Grenze (Tantieme darf nicht mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen) als auch zum anderen die 75:25-Prozent-Regelung (Verhältnis Festgehalt zur Tantieme), auch wenn letztere zuletzt aufgeweicht worden ist. Nach dem deutschen Verständnis dürften die Gesellschafter-Geschäftsführer...
8c KStG ist die unliebsame Vorschrift, nach der bisher nicht genutzte Verluste teilweise oder ganz wegfallen, wenn Anteilserwerbe von mehr als 25 Prozent stattfinden. Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass jedoch der Verlustwegfall nicht immer sinnvoll ist. So zum Beispiel im Fall von Wagniskapitalgebern. Daher kommt eine neue Regelung.
Auch in diesem Monat präsentieren wir an dieser Stelle wieder ausgewählte Verfahren, die aktuell beim Bundesfinanzhof in München anhängig geworden sind.
Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen, sollten überaus vorsichtig sein, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z.B. einem Flugzeugleasingfonds) beteiligen. Denn selbst bei extrem geringen Einkünften aus diesem Fonds kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG.
Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen. Ob es alle verstanden haben, bleibt hingegen noch offen. Dass die rückwirkende Rechnungskorrektur kommen wird, war absehbar. Zu den sich nun ergebenden Praxisfragen ist hingegen bislang kaum etwas zu vernehmen.
Über das Urteil des FG Münster vom 24. März 2015 (Az. 2 K 3027/12 E) wurde hier im Blog bereits berichtet. Kläger war dort ein Fußballspieler aus der 2. Bundesliga. Der Werbungskostenabzug für das sky-Abo wurde versagt, da der Kläger das Bundesliga- und das Sportpaket von sky nicht nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert habe. Es handele sich um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses an den Wettbewerben einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Eine ähnliche Niederlage erlitt nun auch der Torwarttrainer eines Bundesligateams vor dem FG Düsseldorf.
Das BMF hat dem Max-Planck-Institut im vergangenen Jahr den Auftrag erteilt, die rechtlichen Rahmenbedingungen und den zweckmäßigen Zuschnitt einer Anzeigepflicht herauszuarbeiten, die Gesetzgeber und Verwaltung frühzeitig über Steuervermeidungsstrategien und etwaigen Handlungsbedarf informieren soll. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden vor einigen Wochen vorgestellt und können nun nachgelesen werden (den Link zu dem Gutachten finden Sie unten). Und diese haben es in sich: Das Max-Planck-Institut ist nämlich der Auffassung, dass eine Anzeigepflicht für Steuerberater grundsätzlich realisierbar ist. Damit ist es für mich das „Gutachten des Grauens“ für unseren Berufsstand.
Während des Deutschen Steuerberatertages in Dresden wurde eine Steuergestaltung im Zusammenhang mit Aktienoptionen diskutiert, die durch das FG Hamburg „genehmigt“ worden ist und die zumindest aus Sicht der Steuerpflichtigen als äußerst interessant bezeichnet werden muss (FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2016, 6 K 81/15). Folgender (vereinfacht dargestellter) Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde:
Der absolute Klassiker im Steuerrecht: Kann ich meine Berufsbekleidung von der Steuer absetzen. Einfache Antwort: natürlich! Die schwierigere Frage ist bloß: Was ist eigentlich Berufsbekleidung?
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