Kategorie: Steuern
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Die Steuerbefreiungen sind derzeit in Deutschland das vorherrschende umsatzsteuerliche Streitthema. Wer als Dozent, Lehrer oder Schule jeglicher Art noch nicht befreit ist, sollte zum Jahresende aktiv werden. Für Fahrschulen führen wir in der Kanzlei das Pilotverfahren.
Die Steuerbefreiungen sind derzeit in Deutschland das vorherrschende umsatzsteuerliche Streitthema. Wer als Dozent, Lehrer oder Schule jeglicher Art noch nicht befreit ist, sollte zum Jahresende aktiv werden. Für Fahrschulen führen wir in der Kanzlei das Pilotverfahren.
Die redaktionelle Aufgabe lautete einige Themen des Jahres zu benennen. Um sozusagen aus jedem Dorf einen Hund zu haben, möchte ich drei Themen kategorisieren: Was zum Ärgern, etwas Erfreuliches und was zum Schmunzeln.
Vor einigen Wochen hatte ich an dieser Stelle bereits unter dem Titel „Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück: Darf es ein bisschen mehr Gebäude sein?“ über häufig sehr fragwürdige Ergebnisse aus der Excel-Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Immobilienkaufpreisaufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude berichtet. Nun bekommt der Steuerpflichtige weitere Schützenhilfe.
Schon seit vielen Jahren gräbt pünktlich zum Jahresende immer jemand die Sache mit der Umsatzsteuer auf Weihnachtsbäume aus. Man kann aber auch wirklich nur staunen, wie komplex die „Buchhaltersteuer“ inzwischen geworden ist.
Eine tarifbegünstigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Entschädigung oder Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Beim Zufluss in unterschiedlichen Jahren soll es schlicht keine begünstige Besteuerung mehr geben. Soweit der Grundsatz.
Bekanntermaßen besteht ein gebautes Grundstück sowohl aus Gebäude als auch aus Grund und Boden. Wieviel jedoch wovon da ist, ist allerdings bei Immobilien, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden regelmäßig streitbefangen. Es liegt also mal wieder einer dieser typischen Interessengegensätze zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen vor.
Steuerstrafverfahren sind steuerlich und (steuer-)strafrechtlich anspruchsvoll. Dies ist zum einen auf die inhaltlichen Fragestellungen, zum anderen auf das Nebeneinander von Steuer- und Steuerstrafverfahren zurückzuführen. Zwei aktuelle Entscheidungen jenseits dieser Dimensionen zeigen wieder einmal: auch die möglichen Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung wollen bedacht sein. Denn sie können im Einzelfall schwerer wiegen als die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Beitrag stellt die Entscheidungen vor, bietet einen Überblick über weitere mögliche Nebenfolgen und verweist auf Rechtsprechung und Literatur zum Thema.
Steuerstrafverfahren sind steuerlich und (steuer-)strafrechtlich anspruchsvoll. Dies ist zum einen auf die inhaltlichen Fragestellungen, zum anderen auf das Nebeneinander von Steuer- und Steuerstrafverfahren zurückzuführen. Zwei aktuelle Entscheidungen jenseits dieser Dimensionen zeigen wieder einmal: auch die möglichen Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung wollen bedacht sein. Denn sie können im Einzelfall schwerer wiegen als die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Beitrag stellt die Entscheidungen vor, bietet einen Überblick über weitere mögliche Nebenfolgen und verweist auf Rechtsprechung und Literatur zum Thema.
Jedes Jahr erfreut uns der Gesetzgeber mit mehr oder weniger geglückten Steuerrechtsänderungen. Viele Anpassungen treten zum Jahreswechsel in Kraft. Da macht auch der 1. Januar 2016 keine Ausnahme.
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