Am 28.10.2022 hat der Bundesrat den Beschlüssen des Bundestages vom 21.10.2022 zur abermaligen Änderung des Insolvenzrechts zugestimmt, um in der Energiekrise einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu begegnen. Hintergrund Bereits während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit dem sog. Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Antragsfristen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit modifiziert, um angesichts der coronabedingten Umsatzausfälle und Liquiditätsprobleme einen sprunghaften Anstieg der Unternehmensinsolvenzen zu verhindern. Was ändert sich im Insolvenzrecht? Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters im federführenden Rechtsausschuss um sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkten zu reagieren. Die Regelungen gehen zurück...
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Mehrfach wurde an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass ab 2023 bestimmte PV-Anlagen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen sein sollen – und zwar zwingend und nicht nur im Rahmen eines Liebhabereiwahlrechts. So sieht es jedenfalls die derzeitige Entwurfsfassung des § 3 Nr. 72 EStG vor. Nun stellt sich – wieder einmal – die Frage, wie es denn mit einem Investitionsabzugsbetrag aussieht, der bis Ende 2022 für die Anschaffung einer Anlage in 2023 gebildet worden ist. Antwort: Das ist alles andere als klar. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum...
Das neue Jahressteuergesetz (JStG 2022) beinhaltet auch Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Homeoffice. Leider überwiegen die Nachteile die Vorteile. Hintergrund Zur Abfederung der im Rahmen der Corona-Pandemie durch das „zwangsweise“ häusliche Arbeiten verbundenen Mehraufwendungen, z. B. durch das Heizen der Wohnung, höhere Strom-, Wasser- und Abwasserkosten, wurde für die Jahre 2020 bis 2021 durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096) die sog. Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingeführt, die mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2022 BGBl. 2022 I S. 4167) bis zum 31.12.2022 verlängert wurde. Steuerpflichtige können...
In meinem Blog-Beitrag „PV-Anlage in einer Vermietungs-GbR? Besser gestern als heute handeln!“ habe ich das aktuelle Urteil vom 30.6.2022 (IV R 42/19) vorgestellt, mit dem der BFH entschieden hat, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage die Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden GbR selbst dann gewerblich infiziert, wenn aus der PV-Anlage nur Verluste erwirtschaftet werden. Das heißt also, dass bei einer rein vermögensverwaltenden GbR das gesamte Immobilienvermögen steuerverstrickt werden kann, wenn die gewerbliche Infizierung über die PV-Anlage eintritt. Über die Bagatellregelung und Ausweichgestaltungen soll hier nicht weiter geredet werden. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss...
Die hohe Inflation und die steigenden Energiepreise veranlassen das BMF scheinbar dazu, die Steuerfreibeträge nochmals (deutlich) zu erhöhen. Was ist geplant? Hintergrund Bereits im September dieses Jahres hatte das Bundeskabinett beschlossen, den Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer anzuheben. Der Betrag von 10.632 € ab 2023 war fixiert. Diese Anhebung soll nunmehr nochmals nach oben korrigiert werden. Denn das Bundesfinanzministerium plant, den Freibetrag auf 10.908 € anzuheben. Ebenso soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Er soll um 404 € auf dann 6.024 € ab dem anstehenden Jahr steigen. Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der...
Eigene Fehler eingestehen? Die Konsequenzen daraus ziehen oder sich sogar dafür entschuldigen? Das dauert im Causa Wirecard ziemlich lange. Bei den Banken sucht man danach bisher vergebens. Wenn ich daran denke, wie ich als Selbständige meine Zahlen offenlegen muss und welche kritischen Fragen kommen, erschreckend. Schließlich wollte Wirecard nicht nur eine sechsstellige Summe von der Bank. Es ging doch um ein paar Nullen mehr vor dem Komma. Rückblick: Warnzeichen seit 2015 (!) Erschreckend ist vor allem, dass Wirecard auch nach dem vorgelegten Geschäftsbericht 2018 noch frisches Geld bekommen hat. Stimmt, EY hatte dafür ursprünglich einen Bestätigungsvermerk erteilt. Doch sollte man...
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