Die Wirtschaftsminister der Länder fordern, die befristet geltende Senkung der Umsatzsteuersätze zu entfristen und überdies auch den Steuersatz auf Getränke zu senken. Was ist von diesem Plan zu halten? Hintergrund Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz ab dem 1.7.2020 befristet bis 30.6.2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt (v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385). Mit dem Zweiten Corona-SteuerhilfeG wurde für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 überdies der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt (v....
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In Coronazeiten ist nichts so beständig wie die Veränderung. So kommt es auch, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Ressorts, Fraktionen, Ländern und Verbänden einen neuen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSA-VO 2021) übermittelt hat. Die Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent auch im Jahr 2021 wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) im Haushaltsgesetz 2021 möglich. Der ursprünglich vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Haushaltsgesetzes hätte zu einem neuen Beitrag in Höhe von 4,4 Prozent geführt. Mit dem höheren Entlastungszuschuss wird einer Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und...
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ist soeben verlängert worden. Darauf hat Herr Professor Jahn hier im Blog bereits ausführlich hingewiesen („Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert“). Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen kleinen und banalen, aber dennoch wichtigen Punkt aufmerksam machen: Wenn ich es richtig sehe, gibt es in Sachen „Steuerverzinsung“ keinerlei Bewegung. Das heißt: Wer seine Steuererklärung spät abgibt und diese vielleicht auch noch spät bearbeitet wird, muss im Nachzahlungsfall mit einer erheblichen Zusatzbelastung rechnen. Von daher sollten Berater ihre Mandanten darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Steuerzahlung besteht. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater...
Die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen sollen sich laut aktuellen Berichten für eine erneute Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung einsetzten. Wird es damit zeitnah zu einer Ausweitung der steuerlichen Verlustanerkennung kommen? Hintergrund Bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die steuerliche Verlustverrechnung verbessert. Zum einen wurde ein neuer Abschnitt XIV in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Hier kodifizierte der Gesetzgeber unter der Überschrift „Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ neue Vorschriften, welche das BMF-Schreiben v. 24.04.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010, BStBl 2020 S. 496, dazu bereits ausführlich Wengerofsky, StuB 2020, S. 450 ff.) ersetzten. Durch dessen Anweisungen konnte eine Erstattung bereits geleisteter...
Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten ist aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern. In 2019 hat das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Nach Auffassung der Richter erfolgt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann,...
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, Wohnungsbauten betreuen und Wohnungen errichten und veräußern, können die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt, erhalten. Praktisch wird durch die erweiterte Kürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen eine weitereichende Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer ausgesprochen. Hintergrund der begünstigenden Regelung ist, dass die adressierten Unternehmen nur aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, selbst aber keine gewerbliche Betätigung wahrnehmen. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH) Dozent für Ertragsteuerrecht an der Hochschule Meißen (FH) Fachautor Fokus: Einkommensteuer und Gewerbesteuer Warum blogge...
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