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6. Februar 2020

Bereits mehrfach ist in diesem Blog auf die BFH-Urteile vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) zum Thema „Gehaltsumwandlung“ hingewiesen worden . Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt kann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor. Wie zudem dargestellt, konnten Finanzverwaltung und Gesetzgeber dieses Ergebnis nicht lange auf sich sitzen lassen und dementsprechend wird es wohl zu einer...

6. Februar 2020

Mit zwei Urteilen vom 10.09.2019 hat sich das Hessische Finanzgericht zum Vorliegen eines sog. Übernahmefehlers des Finanzamtes geäußert, der eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit ermöglicht. Besonders hervorzuheben ist die erstmalige  Auseinandersetzung eines Finanzgerichts mit dem maschinellen oder personellen Beiziehen des Inhalts der eAkte. Sachverhalt Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte es die Klägerin versäumt in der Anlage V des betreffenden Vermietungsobjekts die AfA zu erklären. Das Finanzamt hatte in einem Vorjahr für das Objekt eine AfA-Tabelle in den festsetzungsnahen Daten hinterlegt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt für das betreffende Objekt bei den Einkünften aus Vermietung und...

5. Februar 2020

Am 31.1.2020 hat der Bundestag nach erster Lesung den Gesetzentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 2020 zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzauschuss überwiesen(BT-Drs. 19/16830). Hat jetzt eine spürbare steuerliche Entlastung mittlerer Einkommen eine realistische Chance? Hintergrund Durch die sog. Schuldenbremse im GG verzeichnet der bundesdeutsche Haushalt seit 2014 keine Neuverschuldung mehr. Im Gegenteil: Dank einer robusten Konjunktur wurden seit 2014 erhebliche Haushaltsüberschüsse erwirtschaftet, zuletzt in 2019 rund 13,5 Mrd.Euro. Umgekehrt aber ist die Steuerquote in Deutschland, also der Anteil des Steueraufkommens an der Wirtschaftsleistung des Landes, Jahr für Jahr gestiegen. Hat 2014, im ersten Jahr mit einem gesamtstaatlich ausgeglichenen Haushalt, die...

5. Februar 2020

Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Fotovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Auf die Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden. Der Einfachheit halber verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 (BStBl 2014 I S. 119). Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin...

5. Februar 2020

Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. So geregelt in § 96 Abs. 1 FGO. Auch wenn das Gericht dabei aus freier Überzeugung entscheiden darf, muss es das Gesamtergebnis des Verfahrens, also sämtliche Details, dabei berücksichtigen. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit...

5. Februar 2020

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Nach derzeitiger Rechtslage gilt für die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen aber der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der BFH sah es als möglich an, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist und hat daher...

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