Wie bereits berichtet hat die Finanzverwaltung für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen eine Billigkeitsregelung geschaffen. Danach dürfen die Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen von einem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen, so dass Gewinne und Verluste unter den Tisch fallen. Ich weiß nicht, ob das BMF bei Erlass der Regelung wirklich alle Fragen bedacht hat, die so aufkommen. Mir scheint es fast, als wenn die gut gemeinte Vereinfachungsregelung so einfach nicht ist. Das liegt wohl auch daran, dass das ursprüngliche Schreiben des BMF vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 722) einige Monate später geändert wurde (BMF-Schreiben vom...
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Das FG Köln urteilte in einer aktuellen Entscheidung (2 K 1544/20/www.justiz.nrw.de), das ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch zu verzinsen ist. Welche Konsequenzen hat dieses Urteil? Hintergrund Eine in Österreich ansässige Gesellschaft stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Das BZSt lehnte die Anträge zunächst unter Hinweis zu § 50d Abs. 3 EStG ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten im Jahr 2018 allerdings Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit...
Im Rahmen des NWB Experten-Blogs ist schon mehrfach auf die Billigkeitsregelung bei kleinen PV-Anlagen eingegangen worden. Wenn das Liebhaberei-Wahlrecht genutzt wird, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003). Grundsätzlich wirkt die Billigkeitsregelung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sind die Steuerbescheide aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen aber verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich, so werden diese bei Anwendung der Billigkeitsregelung geändert. Gewinne und Verluste werden dann auch für die Vergangenheit gestrichen. Was zuweilen vergessen wird: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe...
Gerade erst habe ich meinen Blog-Beitrag zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht und auf die ominöse 500 Euro-Grenze hingewiesen, da gibt es eine Klarstellung des BMF, die wie folgt lautet: „Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass damit die in Satz 3 genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ gemeint ist. Die Aussage kann daher nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche...
Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über das steuerliche Chaos zum Thema „Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer“ berichtet. Nun hat das BMF dankenswerterweise – endlich – zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen, auch wenn die Auffassung des BMF wenig überraschend ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001). Kurz gesagt: Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung. Üblicherweise wird die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich nach der Ein-Prozent-Methode berechnet. In dem maßgebenden BMF-Schreiben verzweifele ich aber an einem Satz und hoffe auf Ihre Mithilfe. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater...
Das Thema Doppelbesteuerung der Renten wurde schon mehrfach aufgegriffen und diskutiert. Ich möchte in dieser kleinen Serie auf einige neue Implikationen der BFH-Urteile vom 19.05.2021 aufmerksam machen. Der BFH hat entschieden, dass für die Vergleichsrechnung zur Feststellung einer etwaigen Doppelbesteuerung von Leibrenten der Basisversorgung die Beiträge in der Erwerbsphase zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung im Rahmen der Höchstbeträge gleichrangig aufzuteilen sind (BFH vom 19.05.2021, X R 20/19 und X R 33/19). Zur Begründung verweist er auf einen Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06), in dem das BVerfG eine gleichrangige Aufteilung als diejenige mit der höchsten Plausibilität angenommen...
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