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5. Juli 2019

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Nicht begünstigt sind allerdings Handwerkerleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen, die mit „irgendwelchen“ öffentlichen Mitteln in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Es ist in der Praxis häufiger die Frage aufgekommen, ob auch das Baukindergeld eine solche öffentliche Förderung darstellt und deshalb auf begünstigte Handwerkerleistungen anzurechnen ist. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften,...

5. Juli 2019

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es in Deutschland über 2 Mio. Einzelunternehmen. Jeder Unternehmer hat natürlich das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften. Doch Verluste gehören eben leider auch zum Unternehmertum. So ärgerlich diese auch sein mögen, werden Verluste immerhin steuerlich berücksichtigt und münden zumindest in einem Verlustvortrag nach § 10d EStG für die „besseren Jahre“. Verstirbt der Unternehmer jedoch, kommt es neben der persönlichen auch zu einer steuerlichen Tragödie. Denn nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl 2008 II S. 608) kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG...

4. Juli 2019

Wer ein Gebäude errichtet, das unternehmerisch genutzt wird, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten voll als Vorsteuer abzuziehen. In den so genannten Mischfällen, also bei einer teilunternehmerischen Nutzung, verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Nur bei einer Zuordnung zu 100 Prozent ist auch der Vorsteuerabzug (zunächst) zu 100 Prozent gesichert. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren...

3. Juli 2019

Seit dem Gewerbesteuergesetz 1937 bilden die Arbeitslöhne in den Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs den Regelzerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer. Trotz häufiger Kritik blieb der Regelzerlegungsmaßstab über die Jahre hinweg nahezu unverändert – eine echte Ausnahme im Ertragsteuerrecht. Hintergrund des Zerlegungsmaßstabs Die Gewerbesteuer soll den Gemeinden einen gewissen Ausgleich für die Lasten bieten, welche die Betriebe der Industrie, des Handels und des Handwerks den Gemeinden verursachen. Daher ist es das Ziel der Zerlegung, den Gemeinden den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zuzugestehen, der deren eigenen durch den Betrieb und dessen Arbeitnehmer inkl. Angehöriger entstehenden Aufwendungen entspricht (sog. Arbeitnehmerfolgekosten, z. B. Bau und Unterhaltung von Schulen, Straßen...

2. Juli 2019

Ab 2020 keine steuerfreie Gewährung mehr an Arbeitnehmer? Ein begehrter Benefit für Mitarbeiter ist die Ausgabe von Gutscheinen durch den Arbeitgeber. Diese sind bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie als Sachzuwendungen gelten. Noch! Durch einen Gesetzesentwurf ziehen hier düstere Wolken auf. Ob diese Freigrenze auch 2020 noch gilt, ist unklar. Zum Hintergrund Einnahmen sind bekanntlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Dabei sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um...

2. Juli 2019

Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtigen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher...

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