Neue Tatsachen und grobes Verschulden im Zuge der Corona-Pandemie

Jens Spahn hat zu Beginn der Corona-Pandemie bekanntlich den Satz geprägt „Wir werden in ein paar Monaten einander wahrscheinlich viel verzeihen müssen“. Ob dieser Satz auch für das Steuerrecht gilt? Ich komme darauf, weil ich kürzlich wieder einmal einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen durfte und bereits innerhalb weniger Tage und nahezu reflexartig die Antwort des Finanzamts erhalten habe, dass den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen getroffen habe.

Nun gut, der Sachverhalt betraf einen Vorgang des Jahres 2018 und es wird sich zeigen müssen, ob das Finanzamt bei seiner Haltung bleiben kann. Ich frage mich aber, inwieweit ein „grobes Verschulden“ bei Sachverhalten des Jahres 2020 zu werten ist, genauer gesagt bei Erstellung der Steuererklärung im Jahre 2020. Weiterlesen

Vorsteuerguthaben: Notfalls muss eine einstweilige Anordnung her

Leider sind betrügerische Umsatzsteuerkarusselle und -ketten trotz aller Bemühungen der deutschen und europäischen Finanzbehörden nach wie vor keine Seltenheit. Und so ist es nicht verwunderlich, dass die Finanzämter Ungemach wittern, wenn sich ein wirtschaftliches Geschehen in ihren Augen als dubios herausstellt, etwa wenn gerade neu gegründete Unternehmen Markenartikel von einem Lieferanten in großer Stückzahl beziehen und dabei Preise „aufgerufen“ werden, die erheblich unter der Konkurrenz liegen.

Doch nicht jedes lukrative Geschäft muss in einen Betrug eingebunden sein. Von daher: Fehlen dem Finanzamt eindeutige Hinweise zu einem steuerlichen Fehlverhalten des Unternehmers in Bezug auf empfangene Leistungen, so ist es – notfalls im Wege der einstweiligen Anordnung – verpflichtet, einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zuzustimmen und die Vorsteuer zu erstatten. Weiterlesen

Lieber ein Einspruch zu viel als zu wenig

In meinem Blog-Beitrag „Kosten für das Erststudium und der Dschungel Verfahrensrecht“ hatte ich darauf hingewiesen, im Interesse des größtmöglichen Rechtsschutzes gegen alle zugrundeliegenden Bescheide Rechtsmittel einlegen und Einsprüche nicht zurückziehen. Diese Empfehlung gilt nicht nur die Fälle des Abzugs von Kosten eines Erststudiums, sondern zum Beispiel auch bei Zinsfestsetzungen. Dies beweist – leider – eine Entscheidung des FG Hamburg vom 18.7.2019 (2 V 108/19).

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Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk

Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben und sich im Nachhinein herausstellt, dass zwar der Wortlaut eine umfassende Vorläufigkeit hergab, die Finanzverwaltung (und auch die Gerichte) aber den Sinn und Zweck bzw. den Kontext des Vorläufigkeitsvermerks in ihre Betrachtung einbeziehen.

Anders ausgedrückt: Ist ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des „einfachen“ Steuerrechts handelt. Aktuell hat auch das FG Baden-Württemberg insoweit eine fiskalische Sichtweise eingenommen.

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Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?

Riester-Verträge sind für viele Sparer eine tolle Sache, solange alles seinen geregelten Lauf nimmt, sprich: die Förderung mittels Zulagen oder Sonderausgabenabzug gewährt wird. Und auch in der Steuerkanzlei bereiten sie nicht allzu viel Arbeit. Doch wehe, wenn Zulagen zurückgefordert bzw. Bescheide wegen der Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs geändert werden. Dann beginnt die Arbeit, zumal verfahrensrechtlich nach wie vor einiges ungeklärt ist.

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Treu und Glauben im Steuerrecht – wer glaubt daran?

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar im BGB (§ 242) verankert, dem Steuerrecht aber eigentlich eher fremd. Dabei hat der BFH schon im Jahr 1989 wie folgt entschieden: „Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teiles Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut hat“ (BFH  9.8.1989, I R 181/85, BStBl 1989 II S. 990). Die Praxis zeigt jedoch, dass die Finanzverwaltung sich eher auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung beruft als sich auf eine eventuell andere Behandlung in den Vorjahren „festnageln“ lässt.

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Kann ich Hinweise in einem BP-Bericht anfechten?

BP-Berichte enthalten–  neben den eigentlichen Ausführungen zu den Mehr- und Minderergebnissen der Prüfungsjahre – oftmals weitere Hinweise. Diese können „gutgemeinter Natur“ sein, zum Beispiel zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs oder zur richtigen Erfüllung von Aufzeichnungspflichten.  Es kann sich aber durchaus um Hinweise handeln, bei denen man sich nicht sicher ist, ob diese „Feststellungs-Charakter“ haben. Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung einigt man sich darauf, dass in der Vergangenheit noch kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen war. Der Prüfer vermerkt jedoch in seinem Bericht, dass bei Veräußerung einer weiteren Immobilie ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sei. Nun stellt sich die Frage, ob solche Angaben im BP-Bericht eigenständig angefochten werden können. Weiterlesen

Einseitige Modernisierung des Verfahrensrechts – unterstützen Sie den Kampf von Kammer und Verband

Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, kämpfen Steuerberaterkammer und -verband derzeit darum, dass die Modernisierung des Verfahrensrechts nicht einseitig zu Gunsten der Finanzverwaltung ausfällt, sondern dass auch Steuerpflichtige und Berater Vorteile aus der Modernisierung – sprich der Digitalisierung –  ziehen können. Wenn es nach dem Willen der Finanzverwaltung geht, soll beispielsweise der Amtsermittlungsgrundsatz fallen. Weiterlesen