Drum prüfe, wenn das Finanzamt Dich ewig bindet

Wird ein Grundstück von geringem Wert auf ein Kind übertragen, muss aufgrund des Freibetrages von 400.000 Euro eigentlich keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Allerdings wird der Freibetrag für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren nur einmal gewährt. Wird er zusammen mit einer weiteren Schenkung überschritten, so entsteht Schenkungsteuer.

Was dabei möglicherweise nicht beachtet wird: Der anlässlich der ersten Schenkung festgestellte Wert des Grundbesitzes behält seine Gültigkeit auf immer und ewig, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Das heißt: Ist der Grundstückswert – aus welchen Gründen auch immer – seinerzeit zu hoch festgesetzt worden und nur deshalb bestandskräftig geworden, weil der Adressat meinte, er habe aufgrund des hohen Freibetrages ohnehin keine Auswirkung, so kann die fehlende Prüfung bzw. Anfechtung des ursprünglichen Bescheids dazu führen, dass nun wegen der zweiten Schenkung eine (viel) zu hohe Schenkungsteuer festgesetzt wird. Weiterlesen

Bayern macht Ernst: Verfassungsklage in Sachen „Erbschaftsteuer“ kommt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Grundstückswerte angepasst.  So hat er die Ermittlung und Anwendung der so genannten Liegenschaftszinssätze sowie der Bewirtschaftungskosten geändert und auch Regionalfaktoren eingeführt, mit denen der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden soll.

Man kann sich darüber streiten, ob die Änderungen zwingend erforderlich waren, um realitätsnahe Grundstückswerte zu ermitteln oder ob es eine Steuererhöhung durch die Hintertür ist. Jedenfalls wird sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertagung von Immobilien nun in vielen Fällen erhöhen.

Die Bayerische Landesregierung hatte sich – zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen – für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Albert Füracker, Staatsminister der Finanzen und für Heimat in Bayern, hat daher unmittelbar nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 angekündigt: „Bayern zieht für höhere Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht / Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge dringend geboten / Staatsregierung stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle “ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 425 vom 22.12.2022, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat).

Ich habe nun unmittelbar beim Ministerium nachgefragt, ob der Antrag tatsächlich gestellt wird und dankenswerterweise sehr kurzfristig folgende Antwort erhalten: Weiterlesen

Der bevorzugte Nacherbe und die Schenkungsteuer

Werden Testamente verfasst, sind diese oftmals von folgenden Gedanken getragen:

  1. das Vermögen soll langfristig erhalten bleiben,
  2. es soll in der Familie bleiben,
  3. es soll gerecht verteilt werden und
  4. der länger lebende Ehegatte soll angemessen versorgt sein.

Den Wunsch, dabei möglichst wenig Erbschaftsteuern entstehen zu lassen, lasse ich bei der Aufzählung einmal außen vor. Jedenfalls sehen Testamente vielfach Vor- und Nacherbschaften vor, das heißt, es wird beispielsweise vereinbart, dass der überlebende Ehegatte zunächst Vorerbe wird und die Kinder bei dessen Versterben Nacherben werden. Unterschieden wird zwar noch zwischen befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft, doch letztlich ist beiden Fällen gemein, dass der länger lebende Ehegatte das Erbe zumindest der finanziellen Höhe nach erhalten muss.

Um es drastisch auszudrücken: Er soll das Erbe nicht verschleudern. Und er soll auch nicht eines der Kinder bevorzugen, indem er ihm Vermögenswerte überträgt, die das (Nach-)Erbe der anderen Kinder schmälern würden.

Doch wie ist die Praxis? Weiterlesen

Aufreger des Monats November: Selbst der absurdeste Bodenrichtwert ist anzusetzen!

Der Grundbesitzwert für steuerliche Zwecke, also für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder in bestimmten Fällen auch für die Grunderwerbsteuer, bestimmt sich nach dem Bewertungsgesetz. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich gemäß § 179 Sätze 1 und 2 BewG regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.

Obwohl sich in § 179 BewG das Wort „regelmäßig“ befindet und dieses eigentlich suggeriert, dass es auch Ausnahmen geben müsse, werden solche Ausnahmen weder von der Finanzverwaltung noch von den Gerichten gesehen. Der Bodenrichtwert gilt – ohne Wenn und Aber und sei er auch noch so absurd. Weiterlesen

Keine Schenkungsteuer für Mitnahme auf Luxuskreuzfahrt! BFH urteilt mit interessanter Begründung

Im Jahre 2018 hatte das FG Hamburg entschieden, dass allein die „kostenlose Mitnahme“ auf eine Luxuskreuzfahrt im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen sei und folglich keine Schenkungsteuer anfällt (Urteil vom 11.6.2018, 3 K 77/17). Im Ergebnis hat der BFH das Urteil bestätigt, allerdings mit einer durchaus bemerkenswerten Begründung, die auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten von Interesse sein kann (BFH Urteil v. 16.09.2020 – II R 24/18). Weiterlesen

Ermittlung der Ausgangslohnsumme – Das kann so nicht richtig sein!

Bei der schenkungsweisen Übergabe von begünstigtem Betriebsvermögen kann die Steuerbegünstigung bei der Schenkungsteuer wegfallen, wenn im Nachgang gegen bestimmte Behaltensfristen oder gegen die Lohnsummenregelung verstoßen wird.

Dabei enthält das Gesetz meines Erachtens jedoch an dieser Stelle einen eklatanten Fehler bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme. Weiterlesen

Im Steuerrecht ist Vater nicht gleich Vater – Karlsruhe muss entscheiden

Man lernt nie aus. Wie ich erst kürzlich durch den BFH erfahren durfte, ist im Steuerrecht Vater nicht gleich Vater. Es muss zwischen dem biologischen und dem rechtlichen Vater unterschieden werden. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen.

Bei einem Erbe oder einer Schenkung des biologischen Vaters findet folglich nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Mithin wird nur ein Freibetrag von 20.000 EUR gewährt (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 5/17). Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Dezember 2020

Zum Jahresende drei Anhängigkeiten, die auch noch weit über das Jahr hinaus Bedeutung für das Steuerrecht haben können. Einmal geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, dann um die Frage der Steuerklasse bei Schenkungen vom biologischen Vater und zuletzt um die Berechnung der Kfz-Kostendeckelung beim Einnahme-Überschuss-Rechner. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2020

Auch in diesem Monat wieder drei interessante anhängige Verfahren, die höchstrichterlich anhängig geworden sind. Mal wieder geht es um Fragen rund um die offenbaren Unrichtigkeiten, ebenso wie um die Steuerbefreiung des Familienwohnheims als auch um die Bemessungsgrundlage beim Blockheizkraftwerk bzw. einer Biogasanlage. Weiterlesen

Erbschaft- und Schenkungsteuer an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen anpassen

Unter diesem Tenor hat der Freistaat Bayern einen Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht, der am 18. September zur Beratung im Bundesrat aufgerufen werden soll. Im Wesentlichen zielt der Vorstoß der Bayerischen Staatsregierung darauf ab, die persönlichen Freibeträge anzuheben. Zur Begründung wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die persönlichen Freibeträge für Vermögensübertragungen im engsten Familienkreis zuletzt vor zehn Jahren angepasst wurden und aufgrund der Wertentwicklungen der letzten Jahre erhöht werden sollten. „Sowohl die Inflation als auch die steigenden Immobilienpreise führen dazu, dass die Freibeträge inzwischen einen wesentlichen Teil ihrer Entlastungswirkung verloren haben“ (BR-Drucks. 408/20 v. 28. Juli 2020, S. 1).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die unterschiedlichen Wertentwicklungen in den Bundesländern abgestellt und als Reformansatz eine unterschiedliche Freibetragshöhe ins Spiel gebracht. Durch eine Ergänzung von Art. 105 Abs. 2a der Finanzverfassung im Grundgesetz soll es den Ländern ermöglicht werden, die Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung der persönlichen Freibeträge zu erhalten.

Zudem regt die Bayerische Staatsregierung eine Erhöhung der Weiterlesen