Mitte 2019 ist das “Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch” in Kraft getreten. Mit dem genannten Gesetz haben die Familienkassen eigene Prüfungskompetenzen erhalten, um Missbrauch von Kindergeld bzw. dessen Bezug zu verhindern. Neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und -Bürger sind im Übrigen in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG). Das FG Bremen hatte frühzeitig Bedenken gegen den dreimonatigen Kindergeldausschluss angemeldet. Mit Vorlagebeschluss vom 20.8.2020 (2 K 99/20) hatte es ein entsprechendes Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Klärung gebeten.
Ganz unabhängig davon hatte das FG Münster entschieden, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand (Urteil vom 10.12.2020, 8 K 2975/20 Kg).
In der Bremer Sache liegt nun die Entscheidung des EuGH vor:
Wenig überraschend hält er die deutsche Regelung für EU-rechtswidrig. Weiterlesen