Seit 5.5.2022 kann die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfeprogramme I – III erfolgen, hat das BMWK mitgeteilt. Das Thema wurde hier im Blog bereits im Beitrag von Dr. Degenhardt aufgegriffen. Ich möchte nochmal Aspekte ergänzen und „unterstreichen“, worauf in der Praxis zu achten ist, z.B. bei der Umsatz- und Kostenprognose. Weiterlesen
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Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfen: Umgang mit dem Unternehmensverbund und anderen Rechtsrisiken
Prüfende Dritte sollten in einschlägigen Konstellationen bei Schlussabrechnungen zu gewährten Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfen rechtliche Risiken, insbesondere die Gefahr des Unternehmensverbundes, berücksichtigen. Es drohen detaillierte juristische Prüfungen und damit Rückzahlungen gewährter Leistungen. Unsere Handlungsempfehlung: Bei Einreichung der Schlussabrechnung sollte eine juristische Stellungnahme miteingereicht werden, welche sich z.B. detailliert mit der Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes befasst.
Schlussabrechnung – Um was geht es?
Leistungsempfänger von Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen haben ihre ursprünglichen Anträge häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten gestellt. Juristische Fragen, wie das Vorliegen eines Unternehmensverbundes, wurden sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch auf Seiten der Bewilligungsstelle nicht immer in voller Tiefe berücksichtigt. Dies ändert sich nun. Daher müssen Leistungsempfänger detaillierte Schlussabrechnungen vorlegen. Neben realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen können hier juristische Stellungnahmen miteingereicht werden.
Schlussabrechnung kann zu Rückzahlung führen
Wir beobachten seit einigen Wochen, dass Bewilligungsstellen im Rahmen von Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus und bei Schlussabrechnungen den Sachverhalt detaillierter prüfen, als dies im Rahmen der Antragstellungen in den Jahren 2020 und 2021 der Fall war. Daher erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass kritische Nachfragen für (frühere) Anträge gestellt werden, etwa zum Vorliegen eines Unternehmensverbundes. Dies kann zu Rückzahlungen empfangener Gelder führen. Weiterlesen
Update Überbrückungshilfe IV: Ausnahmeregel bei freiwilliger Geschäftsschließung bis Ende Februar verlängert
Das BMWi hat am 27.1.2022 mitgeteilt, dass die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV (ÜHi IV) unverändert bis Ende Februar verlängert wird. Eine gute oder schlechte Nachricht?
Worum geht es genau?
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Die zunächst vom 1.1. bis 31.1.2022 geltende Regelung wurde jetzt „zunächst“ bis 28.2.2022 verlängert.
Wie ist die Verlängerung zu bewerten?
Die mit der ÜHI IV erstmals eingeführte und zunächst auf den Januar 2022 beschränkte Ausnahmeregelung bei der Antragsberechtigung ist vor allem vor dem Hintergrund der unverändert geltenden Zutrittsbeschränkungen in Gastronomie, Freizeitwirtschaft und Einzelhandel zu sehen, der in vielen Fällen angesichts ausbleibender Kunden und damit verbundener Umsatzausfälle den Betrieb bei gleichbleibendem Kostenapparat schlicht unwirtschaftlich macht. Weiterlesen
BMWi: Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilliger Betriebsschließung möglich!
Das BMWi hat jetzt klargestellt, dass eine Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus im Falle freiwilliger Betriebsschließungen aus wirtschaftlichen Gründen im Zeitraum vom 1.11.2021 bis 31.12.2021 möglich ist. Worauf ist zu achten und wie ist das zu bewerten?
Hintergrund
Für die bisherigen Corona-Finanzhilfen, insbesondere Überbrückungshilfen war kennzeichnend, dass grundsätzlich das antragstellende Unternehmen unmittelbar selbst als Adressat staatlicher Schließungsmaßnahmen wirtschaftlich nachteilig betroffen war. Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, kann wegen der mittelbar verursachten Umsatzeinbrüche aber in gleicher Weise der Betrieb negativ betroffen sein, weil Kunden oder Gäste wegbleiben.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Mit der am 14.12.2021 vom BMWi verkündeten Billigkeitsregelung ist im Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021 bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als „coronabedingt“ möglich. Weiterlesen
Bund-Länder-Corona-Beschlüsse: Harte Einschränkungen für Ungeimpfte – und für die Wirtschaft gleich mit!
Bund und Länder haben in ihrer MPK-Konferenz vom 2.12.2021 ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Wie sind die Konsequenzen für die Wirtschaft zu bewerten?
Hintergrund
Erst im letzten Monat haben Bundestag und Bundesrat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und das Ende der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs.1 IfSG) beschlossen – ich habe berichtet. Angesichts der dramatischen Infektionsentwicklung und Krankenhausüberlastung in den letzten Wochen haben Bund und Länder sowie die kommissarische Bundeskanzlerin parteiübergreifend mit dem MPK-Beschluss vom 2.12.2021 die Weichen für eine weitere Verschärfung vor allem auf Länderebene gestellt; die Anpassung des IfSG wird kurzfristig erfolgen.
Die Zielrichtung der Verschärfungen zielt vor allem auf Verschärfungen für Ungeimpfte, der einem „faktischen Lockdown“ gleichkommt: Wer nicht geimpft ist, wird nicht nur im Freizeitbereich und bei Veranstaltungen, sondern durch die neue 2G-Regel auch vom Einzelhandel des nicht täglichen Bedarfs.
Welche Auswirkungen hat das auf die Wirtschaft? Weiterlesen
Von ÜHi III zur ÜHi IV – Bund verlängert Corona-Finanzhilfen bis 31.3.2022
Die Corona-Finanzhilfen werden abermals bis 31.3.2022 verlängert und die Förderung modifiziert. Was ist davon zu halten?
Hintergrund
Seit Frühjahr 2020 unterstützen Bund und Länder Unternehmen und Selbständige, die von coronabedingten staatlichen Einschränkungen durch massive Umsatzeinbußen betroffen sind, neben Kreditprogrammen und Steuererleichterungen vor allem mit staatlichen Zuschussprogrammen. Die Überbrückungshilfe (ÜHI)-Programme I – III sind abgeschlossen, für die ÜHI III Plus und die Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum von Juli bis Ende Dezember 2021 sind Anträge noch bis 31.3.2022 möglich. Die Finanzhilfen sollen dabei mit Modifikationen als neue „Überbrückungshilfe (ÜHi) IV“ fortgeführt werden.
Was genau wird bis 31.3.2022 verlängert?
Die vom BMWi jetzt angekündigte ÜHI IV entspricht dem MPK-Beschluss v. 18.11.2021 (dort Ziff. 18), in dem sich die Länderchefs mit der Kanzlerin bereits auf eine Verlängerung des Programms verständigt hatten.
Neu ist, dass der Bund besondere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln will. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus als Abschreibungsposten zu berücksichtigen. Weiterlesen
Corona-Finanzhilfen werden bis 31.3.2022 verlängert
Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus um drei Monate bis 31.3.2022 verlängern; das haben die Regierungschefs/-innen der Länder und die Bundeskanzlerin in der MPK am 18.11.2021 beschlossen.
Was bedeutet das für Angehörige der steuerberatenden Berufe und ihre Mandanten?
Hintergrund
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III, bei der Erst- und Änderungsanträge bis 31.10.2021 gestellt werden konnten. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künstenbei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge im Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31.12.2021.Jetzt sollen die Programme bis 31.3.2022 verlängert werden.
Was genau hat die MPK beschlossen? Weiterlesen
Antragsfrist für verlängerte Überbrückungshilfe III (Plus) bis 31.12.2021 verlängert – Bewertung und Ausblick
Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus können nun bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Das hat das BMWi am 6.10.2021 mitgeteilt. Die Anträge sind durch prüfende Dritte auf dem online-Portal des BMWi zu stellen. Weitere Details hierzu in der NWB Online-Nachricht Corona | Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021.
Hintergrund
Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfen ist mehrfach verlängert worden, zuletzt für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 bei der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus für Selbständige. Ursprünglich hätten auch die auf den Förderzeitraum bis Jahresende gewährten Hilfen bis 31.10.2021 beantragt werden müssen.
Was ist von der Verlängerung der Antragsfrist zu halten?
Aus Sicht der Betroffenen ist zunächst positiv, dass jetzt alle Unternehmen einen Antrag stellen können, die im Juni für die ÜHI III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Damit können die staatlichen Zuschussmittel auch zur Bewältigung der Flutschäden einen wirksamen Beitrag leisten. Das gilt aber nur für die förderfähigen Kosten: Wer jetzt mehr beantragt als er braucht, muss überzahlte Mittel bei der Schlussabrechnung zurückzahlen.
Da die Corona-Finanzhilfen nur über prüfende Dritte auf dem online-Portal beantragt werden können, sind wieder mal die Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Leidtragenden – sie haben jetzt zwar drei mehr Monate mehr Zeit, um für Ihre Mandanten Anträge zu stellen. Allerdings: Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 nur über einen Änderungsantrag erhalten. Und der bereitet dem Steuerberater wieder zusätzliche Arbeit. Weiterlesen
Corona-Finanzhilfen: Schlussabrechnung mit Tücken!
Das BMWi hat jetzt die Fristen für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen (ÜHI) durch prüfende Dritte bis 30.6.2022 verlängert. Was ist dabei in der Praxis zu beachten?
Hintergrund
Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen, die die bisherigen finanziellen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch ergänzen. Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.
Abrechnungsfristen verlängert bis 30.6.2022
Das BMWi hat die FAQ für die ÜHI angepasst. Danach hat die Schlussabrechnung bei ÜHI I – III (Plus) bis spätestens 30.6.2022 zu erfolgen (Details s. NWB online Nachricht vom 20.9.2021). Weiterlesen
Familiäre Verbindungen und die Annahme eines Unternehmensverbundes
Steuerberater sollten Anträgen auf Überbrückungshilfen vorbeugend juristische Stellungnahmen beilegen, falls die Gefahr der Einstufung als verbundenes Unternehmen aufgrund familiärer Verbindungen droht.
Ende Dezember läuft die Beantragungsfrist für die Überbrückungshilfe III ab. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf diese Liquiditätshilfen. Vor allem sog. verbundenen Unternehmen werden im Rahmen der Antragsstellung Grenzen gesetzt.
Danach erhalten verbundene Unternehmen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfen, sondern nur für ein Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen nur eines der Unternehmen einen Antrag auf Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann. Somit erfolgt bestenfalls eine Auszahlung von maximal 200.000 EUR für alle Unternehmen des Verbundes.
Ausschlaggebend für das Vorliegen von verbundenen Unternehmen ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Beteiligung an einem Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt. Halten zwei Gesellschafter je fünfzig Prozent, darf kein verbundenes Unternehmen fingiert werden. Weiterlesen