Gutscheine für Haushaltshilfe: Hat die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ihren Zweck verfehlt?

Die Ampelkoalition will Familien, Alleinerziehende und Pflegende mit staatlichen Gutscheinen für Haushaltshilfen entlasten. Diese sollen künftig einen jährlichen Bonus in Höhe von maximal 2.000 € erhalten können. Nach dem geplanten Modell soll der Zuschuss einen Teil der Aufwendungen für die Haushaltshilfe abdecken und die Begünstigten den Restbetrag aus eigenen Mitteln beisteuern. Hierdurch soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, denn Schätzungen zufolge werden neun von zehn Haushaltshilfen unangemeldet beschäftigt.

Bekämpfung der Schwarzarbeit: Auch durch Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen war mit Wirkung ab 2003 gleichermaßen mit dem Anspruch in § 35a EStG eingefügt worden, einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Erreichen dieser Ziele hat der Bundesrechnungshof wiederholt infrage gestellt. Die jährlichen Schätzungen zur Schwarzarbeitsquote weisen seit der Einführung des § 35a EStG auch keine eindeutige Tendenz zur Eindämmung.

Handlungsbedarf zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist demnach offenbar weiterhin vorhanden. Wenn hierfür nun auf neue Instrumente (Gutscheine für Haushaltshilfen) zurückgegriffen wird, liegt darin im Ergebnis auch das Eingeständnis, dass § 35a EStG seinem Anspruch und Zweck nicht ganz gerecht werden konnte. Wobei diese Aussage deutlich einzuschränken ist: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfasst nicht nur den Bereich der Haushaltshilfe, sondern ermäßigt auch die Handwerkerleistungen im Privathaushalt. Für diesen Bereich kann der Steuerermäßigung durchaus eine effektivere Zweckerreichung attestiert und ein „besseres“ Zeugnis ausgestellt werden.

Koexistenz von Gutschein und Steuerermäßigung – die steuerlichen Folgen?

Daher ist nicht damit zu rechnen, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Kontext der Einführung von Gutscheinen für Haushaltshilfen wegfällt oder grundlegend überarbeitet wird. Beide Begünstigungen für Privatpersonen treten vielmehr in eine Phase der Koexistenz. Weiterlesen

44-Euro-Freigrenze adé: Willkommen 50 Euro-Freigrenze

Über Jahre hinweg war sie aus dem Wortschatz der Steuerberufe nicht wegzudenken: Die „44-Euro-Freigrenze“. Zum Ende des letzten Jahres verabschiedete sich diese jedoch endgültig aus dem EStG und tritt nunmehr in neuem Gewand, als „50 Euro-Freigrenze“, im Steuergesetz auf.

Hintergrund

Als Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einzuordnen, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. In Abgrenzung zum Barlohn fällt für diese oftmals der Begriff des „geldwerten Vorteils“ oder „Sachlohns“. Vor allem der Bezug von freier Kleidung, Wohnung oder Logis fällt hierunter. Sachbezüge waren bisher bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die „44-Euro-Freigrenze“ war daher ein gängiger Begriff. Zum 01.01.2022 ist dieser Freigrenzwert des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG allerdings auf 50 Euro gestiegen.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Beachtet werden muss stets, dass hier das Prinzip „Alles oder nichts“ gilt. Weiterlesen

Umsatzsteuer: Fitnessstudios in Corona-Zeiten

Die Betreiber von Fitnessstudios sind in der Corona-Pandemie besonders gebeutelt. Auch die besten Hygienekonzepte konnten die Schließung der Studios nicht verhindern. Nunmehr ist ein Erlass des FinMin Schleswig-Holstein zu der Frage bekannt geworden, inwieweit Gutschriften und Gutscheine im Zusammenhang mit den Corona bedingten Schließzeiten umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Da ein gleich lautender Erlass auch aus Nordrhein-Westfalen bekannt ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Haltung bundesweit abgestimmt ist (FinMin Schleswig-Holstein vom 3.12.2020, VI 3510 – S 7100 -759, NWB BAAAH-68044).  Danach gilt: Weiterlesen

Umsatzsteuer-Philosophie – Teil 4

Gastronomen gehören zu den wirtschaftlich am meisten Betroffenen der Corona-Pandemie. Doch zumindest mein Mitgefühl ist ihnen auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht sicher, vor allem, wenn sie Gutscheine ausstellen und einlösen dürfen oder müssen. Dazu folgender Fall:

Eine Familie besucht im August 2021 ein Restaurant. Nach dem Essen legen die Familienmitglieder dem Gastwirt mehrere Gutscheine vor.

  • Mutter: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.12.2019 zum Bezug von Speisen und Getränken in dem Restaurant.
  • Vater: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.7.2020 zum Bezug von Speisen und Getränken in dem Restaurant.
  • Sohn: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.7.2020, explizit nur zum Bezug von Speisen, nicht aber von Getränken in dem Restaurant.
  • Tochter: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.7.2021, zum Bezug von Speisen und Getränken in dem Restaurant.
  • Schwiegertochter: Gutschein über 50 Euro, erworben über ein Gutscheinportal am 1.7.2021.

Nun kommt die Frage: Wie alt ist der Vater? Sorry, aber der Kalauer musste einfach sein 😉. Natürlich lautet die Frage: Wann sind die ausgegebenen Gutscheine zu besteuern und welche Steuersätze gelten jeweils? Weiterlesen

Umsatzsteuer und Gutscheine: Gelungenes finales BMF-Schreiben? (Teil I)

Im Zuge der zum 01.01.2019 kodifizierten Rechtslage zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen hat das BMF am 02.11.2020 sein lange erwartetes BMF-Schreiben veröffentlicht. Nach einem ersten Entwurf des Schreibens vom 18.12.2019 stellt die Verwaltung nunmehr final klar, wie Gutscheine aus ihrer Sicht einzuordnen sind.

Ist das BMF-Schreiben gelungen?

Hintergrund

Die Ausgabe von Gutscheinen spielt im Wirtschaftsleben eine immer größer werdende Rolle. Mittlerweile existieren richtige Wirtschaftszweige, die sich auf die Ausgabe von Gutscheinen spezialisiert haben. Ob in Tankstellen oder Supermärkten: Deutlich ist zu erkennen, dass der gewerbliche Handel mit Gutscheinen zugenommen hat. Auch ist der Gutscheinhandel über mehrere Vertriebsketten ein in der Praxis üblich und oft anzutreffendes Szenario, ebenso wie die grenzüberschreitende Veräußerung.

Der europäische Gesetzgeber sah hier Handlungsbedarf: Bereits am 01.07.2016 wurde zu diesem Zwecke eine EU-Richtlinie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen veröffentlicht. Durch sie wurden drei Artikel als neue Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eingeführt, um die Besteuerung von Gutscheinen auf Europäischer Ebene zu harmonisieren. Neue Begrifflichkeiten, wie der „Einzweck-Gutschein“ und der „Mehrzweck-Gutschein“ wurden durch sie eingeführt. Die EU-Mitgliedstaaten hatten sie bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umzusetzen.

Der deutsche Gesetzgeber setzte die Regelungen mit seinem Jahressteuergesetz 2018 um. Erstmals schaffte er dadurch umsatzsteuerrechtlich Gesetzesregelungen zu Gutscheinen (§ 3 Abs. 13-15 UStG). Zu diesen lagen in der Vergangenheit nämlich vor allem (nur) OFD-Verfügungen und ähnliche Verwaltungsäußerungen vor, welche eine Vollziehbarkeit der Regelungen lediglich partiell unterstützte.

Nunmehr Unterscheidung von „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ Weiterlesen

Einnahmen-Überschussrechner: Was gilt nun eigentlich in Bezug auf empfangene Hotelgutscheine?

Folgender Fall ist nun in der Praxis häufig anzutreffen: Im Jahre 2019 hat ein Einnahmen-Überschussrechner ein Hotel oder eine Fahrkarte gebucht und auch sofort bezahlt. Die Übernachtung oder die Fahrt selbst sollten erst im Laufe des Jahres 2020 stattfinden. Aufgrund der Zahlung in 2019 wurde die Betriebsausgabe auch in 2019 erfasst. Nun erhält der Einnahmen-Überschussrechner im Jahre 2020 einen oder mehrere Gutscheine, um seine betrieblich bedingte Reise später antreten zu können (lassen wir einmal die Frage, ob die „Gutscheinlösung“ rechtens ist, außen vor). Nun stellt sich die Frage, ob der empfangene Gutschein im Jahre 2020 – zunächst – als Betriebseinnahme – zu erfassen ist, bevor er – etwa im Jahre 2021 – bei Einlösung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.

Ich gebe zu: Ich weiß es nicht und hoffe auf Ihre Mithilfe bzw. rege Diskussion. Wie würden Sie den Fall – ertragsteuerlich – lösen? An die umsatzsteuerlichen Probleme will ich erst gar nicht denken (siehe hierzu aktuell: Grambeck in NWB 21/2020, S. 1532). Weiterlesen

44 Euro-Gutscheine unter Beschuss – kippt die Steuerfreiheit?

Ab 2020 keine steuerfreie Gewährung mehr an Arbeitnehmer?


Ein begehrter Benefit für Mitarbeiter ist die Ausgabe von Gutscheinen durch den Arbeitgeber. Diese sind bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie als Sachzuwendungen gelten. Noch! Durch einen Gesetzesentwurf ziehen hier düstere Wolken auf. Ob diese Freigrenze auch 2020 noch gilt, ist unklar.

Zum Hintergrund

Einnahmen sind bekanntlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Dabei sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Diese Sachbezüge bleiben allerdings außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Sätze 1, 11 EStG). Diese Sachbezüge bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Die Frage ist, wie lange noch. Weiterlesen

Was geschieht umsatzsteuerlich, wenn Hotelgutscheine verfallen?

Gelder für Hotelgutscheine, die ein Vermittler für einen Hotelbetreiber treuhänderisch vereinnahmt, führen bei einem Verfall des Gutscheins und den dadurch eintretenden Verlust einer Durchsetzbarkeit des dem Hotelier zustehenden Auskehrungsanspruchs zu einer nachträglichen Erhöhung des Entgelts i.S. von § 17 Abs. 1 UStG für die Vermittlungsleistung – und zwar in Höhe der vereinnahmten Mehrbeträge (Gutscheinkaufpreis abzüglich Provision und Gebühren). Dies hat das Schleswig Holsteinische FG entschieden (v. 6.2.2018, 4 K 121/16).

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