Bundesregierung bringt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg – was bedeutet das für die Altersvorsorge?

Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Befassung von Bundestag und Bundesrat. Ziel ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Hintergrund

Die Altersvorsorge von Arbeitnehmern ruht in Deutschland im Wesentlichen auf drei Säulen: Der privaten Vorsorge (etwa durch Immobilien oder Geldvermögen), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente.

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung weiterer Gesetze – Erstes BetriebsrentenstärkungsG – vom 17.8.2017 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt für eine stärkere Verbreitung von freiwilligen Betriebsrenten gesetzt. Ende 2021 hatten ca. 18,4 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft.

Gegenüber 2017 bedeutete dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,7 Millionen Beschäftigte, im Zuge des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus hat sich aber die Verbreitungsquote von ca. 53,5 Prozent in den letzten Jahren kaum verbessert.

Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit dem jetzt auf den Weg gebrachten Zweiten BetriebsrentenstärkungsG abgebaut werden sollen.

Eckpunkte der geplanten Neuregelung

Der Kabinettsentwurf für ein Zweites BetriebsrentenstärkungsG enthält folgende Eckpunkte, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zur Betriebsrente zu erleichtern: Weiterlesen

Betriebliche Altersversorgung: Verbindliche 15-Prozent-Regelung ab 2022

Angesichts der Coronakrise klingen Begriffe wie „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ und „Sozialpartnermodell“ wie aus einer anderen Zeit. Dabei ist es noch gar nicht lange her, dass das Gesetz seinerzeit von Andrea Nahles stolz verkündet wurde. Ja, es ist auch noch nicht sooo lange her, dass Andrea Nahles eine führende Rolle in der Bundespolitik eingenommen hatte. Jedenfalls ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Jahre 2017 verabschiedet worden und ein wichtiger Punkt wirft seine Schatten ins Jahr 2022 voraus.

Worum geht es?

Ein Kernelement der Neuregelung war die Möglichkeit, auf tarifvertraglicher Grundlage reine Beitragszusagen zu vereinbaren. Das war unter anderem deshalb notwendig, weil Arbeitgeber die Befürchtung hatten, Leistungszusagen nicht mehr erfüllen zu können. Zumindest war das Haftungsrisiko hoch. Weiterlesen

Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung ab 2019 – Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, hat  aber auch ab dem 1.1.2019 noch wichtige Neuerungen, die von den Arbeitgebern umzusetzen sind.

Die Beitragsersparnis auf Entgeltumwandlungen (konkret wenn der Arbeitgeber seine Anteile an Sozialversicherungsbeiträgen einspart) müssen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 zugunsten seines Beschäftigten an die betroffene Versorgungseinrichtung weitergegeben werden (Hinweis: bei bestehenden Entgeltumwandlungen vor dem 1.1.2019 gilt eine Frist zum 1.1.2022).

Die Zuschusspflicht hat enorme praktische Auswirkungen, da nahezu jeder Arbeitnehmer einen generellen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat und somit grundsätzlich auch einen Anspruch auf den neuen Zuschuss hat.

Bestehen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber?

Ja, in mehrfacher Hinsicht: Weiterlesen

Riester: Steuervergünstigung für Abfindung einer Kleinbetragsrente

Eine erfreuliche Änderung für Kleinsparer bzw. Rentner hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz gebracht: Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2018 = 30,45 EUR in West und 26,95 EUR in Ost). Für die Berechnung dieser Grenze sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge eines Anlegers insgesamt zu berücksichtigen, für die eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde (§ 93 Abs. 3 EStG).

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