Riester: Ab 2024 wird es einfacher – aber nur für die Finanzverwaltung

Über Sinn und Unsinn des Riester-Sparens ist schon viel geschrieben worden. Ich kann dazu nur sagen: Wenn es – wie aktuell – eines Schreibens des BMF von 129 Seiten mit 231 Randziffern bedarf, um Riester zu erläutern und zu Zweifelsfragen Stellung zu nehmen, dann läuft irgendetwas falsch (BMF-Schreiben vom 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001 :001/NWB Online-Nachricht). Unabhängig von der Frage, ob „Riestern“ wirtschaftlich sinnvoll ist: Es ist zu kompliziert!

Auch die Finanzverwaltung hat erkannt, dass es zu kompliziert ist und sorgt für eine Vereinfachung – allerdings nur für sich selbst und nicht für die Riester-Sparer. Genau genommen ist es der Gesetzgeber, der für die Vereinfachung sorgt, aber man darf wohl ausgehen, dass er nur einem „Wunsch“ der Finanzverwaltung nachgekommen ist. Für Riester-Sparer wird die Vereinfachung übrigens zur echten verfahrensrechtlichen Falle. Weiterlesen

Riester-Rückforderungen: Nun sind die Finanzämter gefragt

Zahlreiche Riester-Sparer blicken erstaunt, wenn sie Post vom Finanzamt erhalten und ihnen mitgeteilt wird, dass der bereits gewährte Sonderausgabenabzug für mehrere Jahre zu kürzen sei, weil die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderungen sind mitunter recht hoch. Zugegebenermaßen sind die Rückforderungen überwiegend begründet, doch eben nicht immer. Und hier sahen sich die Riester-Sparer im wahrsten Sinne des Wortes in der AO-Falle:

Das Finanzamt reagierte nur auf die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und fühlte sich insoweit wie an einen Grundlagenbescheid gebunden. Eine eigenständige Prüfung nahm es nicht vor. Einwendungen des Steuerpflichtigen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch entsprechende Einwendungen bei der ZfA wiederum waren – und sind – gar nicht so einfach, da erstens vielfach gar nicht klar, wo der Fehler liegt, da die Bescheidbegründungen der Finanzämter arg zu wünschen übriglassen. Und zweitens sind die Fristen für Einwendungen bei der ZfA oftmals längst abgelaufen.

Immerhin kam Unterstützung vom BFH. Dieser hat entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Weiterlesen

Rückforderung von „Riester-Abzug“: Herbe Schlappe für Finanzverwaltung

Manch Riester-Sparer hat in der Vergangenheit unangenehme Post seines Finanzamts erhalten. Ihm wurde mitgeteilt, dass der bereits gewährte Sonderausgabenabzug für mehrere Jahre zu kürzen sei, weil die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorgelegen hätten. Ich nehme an, dass die Rückforderungen überwiegend zurecht erfolg(t)en.

Doch es gibt auch Fälle, in denen diese falsch sind. Und dann beginnt das verfahrensrechtliche „Elend“. Weiterlesen

Kein Sonderausgabenabzug für „Riester“ ohne Anlage AV

Beiträge zur so genannten Riester-Förderung werden mit einer Zulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Abzug als Sonderausgabe belohnt. Um den Sonderausgabenabzug zu erhalten, müssen Betroffene aber die zwingend die „Anlage AV“ abgeben. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die – eventuell versehentliche – Nichtabgabe der Anlage AV später nicht geheilt werden kann. Das heißt:

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Riesterrente: BFH zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

Nach Beendigung eines Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente und Abwicklung durch den Anbieter, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem Urteil des BFH vom 09.07.2019 (X R 35/17) kommt es hierbei nicht auf ein Verschulden des Zulageempfängers an.

Der Streitfall

Was ist passiert? Weiterlesen

Wohn-Riester: Keine Begünstigung für angebauten Wintergarten

In meinem Blog-Beitrag „Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?“ habe ich bereits auf Probleme für Riester-Sparer hingewiesen. Während das „klassische Riester“ schon kompliziert genug ist, setzt das „Wohn-Riester“ dem Ganzen aber noch die Krone auf. Hand auf´s Herz: Verstehen Sie die Förderung über Wohn-Riester und vor allem die Nachversteuerungstatbestände in allen Einzelheiten? Ich finde die Materie jedenfalls extrem schwierig. Und so ging es wohl auch einem Ehepaar, das bei der Zuordnung des Altersvorsorgekapitals zu einem bestimmten Darlehen einen möglicherweise teuren Fehler begangen hat.

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Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?

Riester-Verträge sind für viele Sparer eine tolle Sache, solange alles seinen geregelten Lauf nimmt, sprich: die Förderung mittels Zulagen oder Sonderausgabenabzug gewährt wird. Und auch in der Steuerkanzlei bereiten sie nicht allzu viel Arbeit. Doch wehe, wenn Zulagen zurückgefordert bzw. Bescheide wegen der Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs geändert werden. Dann beginnt die Arbeit, zumal verfahrensrechtlich nach wie vor einiges ungeklärt ist.

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Riester: Jetzt noch schnell den Eigenanteil für den mittelbar Begünstigten leisten

Die Beratung in Sachen „Riester“ gehört sicherlich nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der meisten Steuerberater. Spätestens wenn Mandanten aber geänderte Steuerbescheide erhalten, mit denen die Riester-Förderung zurückgefordert wird, müssen sie sich damit befassen. Im Zusammenhang mit dem Thema „Rückforderung“ möchte ich auf eine Falle hinweisen, die offenbar (immer noch) nicht jedem bekannt ist:

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Betriebliche Riester-Rente: Keine Krankenversicherungsbeiträge mehr

Wie Sie wissen, gibt es Riester-Verträge in zwei Varianten:

  • Sie schließen privat einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab und können dafür die Riester-Förderung beanspruchen, z.B. Rentenversicherung, Banksparplan, Investment-Sparplan, Bauspar- oder Darlehensvertrag (Wohn-Riester).
  • Sie zahlen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge über den Arbeitgeber Eigenbeiträge aus versteuertem Nettoeinkommen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein, verzichten auf die vorgesehene Steuerfreistellung der Beiträge (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG) und nehmen stattdessen die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und ggf. eines ergänzenden Sonderausgabenabzugs in Anspruch (§ 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz). Das sind die sog. betrieblichen Riester-Renten.

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Riester: Steuervergünstigung für Abfindung einer Kleinbetragsrente

Eine erfreuliche Änderung für Kleinsparer bzw. Rentner hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz gebracht: Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2018 = 30,45 EUR in West und 26,95 EUR in Ost). Für die Berechnung dieser Grenze sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge eines Anlegers insgesamt zu berücksichtigen, für die eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde (§ 93 Abs. 3 EStG).

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