Führt der Empfang zur Verabschiedung eines Vorstands zu Arbeitslohn?

Treten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in den Ruhestand, lässt es sich der Arbeitgeber üblicherweise nicht nehmen, ihnen zum Abschied ein schönes Fest zu bescheren. Die Frage ist dann, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers zu Arbeitslohn führen. Würde die Frage bejaht, würde sich die Freude über das Fest erheblich verringern, auch wenn der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen sollte.

Aufatmen lässt aber ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen FG: Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, kann entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro eine betriebliche Veranstaltung vorliegen, die nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.2024, 8 K 66/22). Weiterlesen

BFH: Betriebsveranstaltungen trotz eingeschränktem Teilnehmerkreis

Mit seinem Urteil v. 27.03.2024 (VI R 5/22) hat der BFH seine Rechtsprechung zum Begriff der Betriebsveranstaltung geändert.

Hintergrund

Die Betriebsveranstaltung wurde – seit einer im Jahr 2015 vorgenommenen Kodifizierung – dann als gegeben angenommen, wenn für alle Mitarbeiter einer Organisationseinheit die Veranstaltung offenstand. Als kriegsentscheidendes Merkmal wurde ein solches „Offenstehen“ stets für die Anwendung der Pauschalierung etwaiger Vorteile mit einem Pauschalsatz in Höhe von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG von der Finanzverwaltung verlangt. Lag das Merkmal nicht vor, so konnte die Pauschalierung zu 25 Prozent nicht zur Anwendung gelangen. Dann wurde lediglich die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift gem. § 37b Abs. 2 EStG (Pauschsteuersatz in Höhe von 30 Prozent) in Betracht gezogen.

BFH ändert Rechtsauffassung

Diese Ansicht hat der BFH nunmehr in seiner Rechtsprechung geändert.  Dabei ging es um die Weihnachtsfeier einer Klägerin, die diese in Jahr 2015 in den eigenen Räumlichkeiten veranstaltete. Die Besonderheit hierbei war, dass zu dieser nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Weiterlesen

BFH: Anzahl der anwesenden Personen bei Betriebsveranstaltungen maßgeblich!

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Veranstaltung steuerfrei. Übersteigt der Betrag je Mitarbeiter die 110 Euro, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nicht durch die oberste Rechtsprechung geklärt war bisweilen, ob die Kostenaufteilung dabei auf die zu der Betriebsveranstaltung angemeldeten Personen oder die tatsächlich anwesenden Personen zu erfolgen hat. Hierzu hat der BFH nunmehr (VI R 31/18) entschieden.

Ein, wie ich finde, sehr spannendes Thema, denn Betriebsveranstaltungen werden in Corona-konformer Ausgestalltung sicher wieder stattfinden. Das Thema wurde hier im Blog auch schon in einem Beitrag von Herrn Dr. van Lück aufgegriffen. Ich möchte aber weitere Aspekte vorstellen, vertiefen und verdeutlichen. Weiterlesen

Betriebsveranstaltungen mit No-Show Rate: Bewertung der Höhe des Arbeitslohns

Die korrekte Ermittlung des zu versteuernden Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen hat für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueranmeldung eine besondere Bedeutung, da er für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, haftet. Zweimal jährlich kann er seinen Arbeitnehmern Zuwendungen in Form von Betriebsveranstaltungen bis zum Bruttobetrag der Aufwendungen von 110,- € steuerfrei zukommen lassen. Begleitpersonen des Mitarbeiters werden in den Freibetrag einbezogen, sofern in deren Teilnahme eine Entlohnung des Arbeitnehmers zu sehen ist und nicht die Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund steht.

Wie ist aber bei einer betrieblichen Veranstaltung der jeweilige Arbeitslohn korrekt zu bewerten, wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Veranstaltung (unerwartet) fernbleibt, die Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers sich dadurch aber nicht verändern? Weiterlesen

Keine Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte

Bei Weihnachtsfeiern, Jahresabschlussveranstaltungen und Betriebsausflügen möchte das Finanzamt gerne mitfeiern, das heißt, es sieht in den Veranstaltungen „geldwerte Vorteile“ der Arbeitnehmer, die es grundsätzlich zu versteuern gilt. Der geldwerte Vorteil bleibt aber immerhin bis zu 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Und falls der anteilige Zuwendungsbetrag pro Arbeitnehmer höher als 110 EUR ist, kann der steuerpflichtige Vorteil statt individuell vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden. Weiterlesen

Betriebsveranstaltung: Kommt es auf teilnehmende oder eingeladene Arbeitnehmer an?

Sofern die Aufwendungen den Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen die Arbeitnehmer auch nichts versteuern. Fraglich ist, welches Berechnungsmodell dabei zugrunde zu legen ist. Weiterlesen

Transferkosten gehören (grundsätzlich) nicht zum geldwerten Vorteil

Die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern werden bereits jetzt geplant. Dabei haben die meisten Chefs die Kosten im Auge, nicht zuletzt um eine Lohnbesteuerung zu verhindern, welche eintritt, wenn der Freibetrag von 110 € überschritten wird. Weiterlesen

Nicht alle Aufwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören zum geldwerten Vorteil!

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und als geldwerter Vorteil zu versteuern.  Weiterlesen