Belegte Brötchen zur Besprechung: Aufmerksamkeit oder Bewirtung?

In der Praxis kommt es häufig zu Fragen der Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten, die anlässlich einer Besprechung gereicht werden. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat aus diesem Grund in einer Verwaltungsanweise Beispiele genannt, die die Zuordnung vereinfachen sollen.

Bewirtungskosten vs. Aufmerksamkeiten

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Bewirtungskosten sind daher nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz hierzu sind Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, die als Geste der Höflichkeit anzusehen sind (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2022), in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Es kommt daher wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR (R 19.6 LStR) kann nicht zurückgegriffen werden.

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Große Sause beim Abschied – ohne Beteiligung des Fiskus

Niemals geht man so ganz – so lautet ein schönes Lied von Trude Herr. Den Liedtext hat sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer offenbar zu Herzen genommen und dachte, dass zumindest seine Abschiedsfeier in guter Erinnerung bleiben sollte. Und so hat er zu seiner „Dankeschön Party“ im Stil einer Zirkusveranstaltung auf einem Gutshof eingeladen. Seine 162 Gäste waren ihm 94.980 Euro (netto!) wert. Diesen Betrag machte er steuerlich geltend. Doch das Finanzamt erwies sich als Spaßbremse. Es erkannte zunächst den für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freibetrag von 110 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Mitarbeiter, an. Den übersteigenden Betrag beurteilte das Finanzamt als unangemessen. Nachdem sich der Kläger hiermit nicht einverstanden erklärte, wurden die Aufwendungen für die Abschiedsfeier insgesamt gestrichen. Nun ging es vor das Finanzgericht Nürnberg.

Doch auch die FG-Richter sahen nicht ein, dass sich der Fiskus an den Kosten der Feier beteiligen sollte. Nach Auffassung der Richter stellten die Aufwendungen angesichts der luxuriösen Örtlichkeit, des außergewöhnlichen Unterhaltungsprogramms und der aufwendigen Ausstattung der Feier unangemessenen Repräsentationsaufwand dar. Damit seien die Grenzen des Üblichen bei Weitem überschritten und selbst ein teilweiser Abzug der Aufwendungen sei nicht zulässig (FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22).

Auch wenn ich den Sachverhalt immer in aller Kürze darstelle, sei hier eine etwas ausführlichere Darstellung der Festivität erlaubt. Ich zitiere aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteilstext: Weiterlesen

Katerfrühstück als geschäftliche Bewirtung oder der Wurm muss dem Fisch schmecken

Ein Katerfrühstück soll typsicherweise den Kopfschmerz nach einem geselligen Vorabend lindern. Ob es tatsächlich hilft, lassen wir einmal dahinstehen. Die Frage heute soll sein, ob ein Katerfrühstück als geschäftliche Bewirtung anerkannt werden kann.

Nein, sagt ein Finanzamt aus dem Bereich Berlin-Brandenburg. Ja, sagt das zuständige Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18). Weiterlesen

Bewirtungskosten: Neue Steuerfalle – nicht nur für Spielhallen?

Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar und unterliegen zudem besonderen Aufzeichnungspflichten, während die Aufwendungen für reine Aufmerksamkeiten voll abgezogen werden dürfen. Zur Unterscheidung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten gibt es bereits zahlreiche Urteile.

Doch nun gibt es einen interessanten Fall beim BFH, in dem es nicht nur um die genannte Unterscheidung geht, sondern vielmehr auch um die Frage, was als geschäftlicher Anlass einer Bewirtung gilt. Es geht zwar in erster Linie „nur“ um Spielhallen, doch ein Urteil des BFH könnte weitreichende Konsequenzen haben. Weiterlesen

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten trotz Formfehlern

Der Abzug von Bewirtungskosten setzt ertragsteuerlich voraus, dass der Bewirtungsbeleg unter anderem Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung erhält. In einem Fall vor der FG Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob die strengen einkommensteuerlichen Formerfordernisse (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) auch für die Umsatzsteuer gelten. Interessanterweise haben die Finanzrichter den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten trotz Mängeln bei den einkommensteuerlich notwendigen Angaben gewährt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5119/18).

Der Fall

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. Weiterlesen

Von Herrenabenden und Ladies Nights (Teil 1/2)

Der Bundesfinanzhof hat in der vergangenen Woche ein Urteil zur Absetzbarkeit eines großzügig dimensionierten Gartenfests veröffentlicht. Vor allem macht die Entscheidung mal wieder deutlich, wie wichtig eine saubere Dokumentation für steuerliche Zwecke ist. Und: „bigger is not always better“. Weiterlesen

„Dammbruch“ für Bewirtungskosten bei gemischt veranlassten Feierlichkeiten?

Der Große Senat des BFH hatte 2009 entschieden, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen enthält – eine Zäsur in der Finanzrechtsprechung.

In der jüngeren Vergangenheit hatten sich die Finanzgerichte in diesem Zusammenhang insbesondere mit Bewirtungskosten im Rahmen von Feierlichkeiten auseinanderzusetzen. Vornehmlich standen dabei Geburtstagsfeiern und Dienstjubiläen im Mittelpunkt.

Dabei entschieden sich die Richter – so zumindest mein persönliches Empfinden – weit überwiegend zugunsten des Steuerpflichtigen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen – ein (länger aufgestauter) Damm scheint gebrochen.

Wo sind jedoch die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Bewirtungskosten im Nebel zwischen privaten und beruflichen Motiven zu verorten? Weiterlesen