Die Wirtschaftsministerkonferenz des Bundes und der Länder hat am 4.2.2021 einstimmig beschlossen, dass die Zusammenlegung der Nov-/Dez-Hilfe-Programme sowie ein Wahlrecht bezüglich der jeweilig anzuwendenden beihilferechtlichen Regelung erfolgen soll. Das hat das BMWi am 5.2.2021 mitgeteilt.
Hintergrund
Ich habe berichtet: Der erweiterte, am 28.1.2021 von der EU-Kommission gebilligte neue EU-Rahmen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_261) regelt folgendes: Künftig sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22.1.2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.
Zusammenlegung der November- und Dezemberhilfeprogramme
Die Ausweitung der beihilferechtlichen Möglichkeiten ermöglicht jetzt auch die Auszahlung von größeren Beträgen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe. Das eröffnet den Unternehmen bei der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung bezieht dabei nicht nur erlittene, nachgewiesene Verluste ein, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Mio. Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. Euro beim Fixkostenhilferahmen. Weiterlesen