Steuerklassen III/V – Nichtabgabe der Steuererklärung keine Hinterziehung?

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug und haben Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V gewählt, so gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Was aber geschieht, wenn die Steuererklärungen über mehrere Jahre hinweg nicht abgegeben werden? Etwas salopp gesagt: Die Steuerpflichtigen erhalten einen Brief des Finanzamts, mit dem sie höflich, aber bestimmt aufgefordert werden, die Steuererklärungen nachträglich einzureichen.

Nächste Frage: Für wie viele Jahre müssen Erklärungen erstellt werden? Die Antwort: Das Finanzamt will Erklärungen für bis zu 8, wenn nicht gar für bis zu 13 Jahre haben. Diese Zahl ermittelt sich wie folgt: Es gelten zunächst 4 Jahre Festsetzungsverjährung plus 3 Jahre Anlaufhemmung.

Aber: Die Nichtabgabe einer Steuererklärung stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung stets eine Steuerhinterziehung, mindestens aber eine leichtfertige Steuerverkürzung dar. Und dann verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 5 bzw. auf 10 Jahre. Zusammen mit der dreijährigen Verschiebung des Fristbeginns droht also die Nacherklärung für bis zu 13 Jahre. Weiterlesen

Festsetzungsverjährung bei Unterbrechung einer Betriebsprüfung

Beantragt der Steuerpflichtige den Aufschub der Außenprüfung, so ist der Ablauf der Festsetzungsfrist von dem Tage des Eingangs des Antrags an gehemmt (§ 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO). So das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.6.2019 (Az: 2 K 1277/18).

Der Antrag muss das eindeutige Begehren zum Ausdruck bringen, dass die Prüfung zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden möge. Es muss dem Steuerpflichtigen darauf ankommen, den Beginn der Prüfung über die angemessene Zeit i.S. § 197 Abs. 1 AO hinaus aufzuschieben. Unerheblich ist, ob die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig ist oder nicht, sie muss aber wirksam sein. Weiterlesen

Folgen der Steuerhinterziehung eines Erblassers

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung kommt es zu verlängerten Festsetzungsfristen. Diese gelten grundsätzlich auch gegenüber dem Erben.

Bereits mit Urteil vom 29.8.2017 (Az: VIII R 32/15) hat der BFH festgestellt, dass der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und daher die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe schuldet, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. Weiterlesen

Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der BFH mit Urteil vom 29.8.2017 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.

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Keine Taschenspielertricks bei der Festsetzungsfrist zur Schenkungsteuer

Hat das Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist keine Schenkungsteuer für eine Schenkung festgesetzt, kann sie dies auch nicht mehr nachholen. Jackpot, möchte man sagen. Leider wird dieser, wie im richtigen Kasino auch, nicht so häufig erreicht. Dies liegt nicht zuletzt am Beginn der Festsetzungsfrist.  Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2017

In diesem Monat präsentiere ich drei Entscheidung mit jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen ausgegangen vorherigen Instanz. Die Themenauswahl ist dennoch kunterbunt.  Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im August 2017

Bei den drei Musterverfahren dieses Monats haben wir ein Kessel Buntes. So geht es einmal um das Differenzkindergeld, die Frage nach einem Veräußerungsverlust bei Kapitaleinkünften sowie um die Hemmung der Festsetzungsfrist bei Prüfungshandlungen.  Weiterlesen

Ist die Betriebsprüfung qualifiziert oder läuft die Festsetzungsfrist ab?

Sofern vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, läuft die Festsetzungsfrist erst mal nicht ab. Fakt ist aber auch, dass dafür tatsächlich mit einer Betriebsprüfung begonnen werden muss. Allein der Erlass der Prüfungsanordnung und ein erstes Hallo des Prüfers reichen nämlich nicht.  Weiterlesen