KöMoG Optionsmodell – Update zur Grunderwerbsteuer

Mit dem KöMoG wird u. a. das sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Damit wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Die Wirkungen der Option gelten grundsätzlich für alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG oder ZerlG.

Bis dahin war alles soweit in Ordnung – nicht perfekt, aber auch nicht völlig unbrauchbar. Nun ging das Gesetzesvorhaben jedoch in den Finanzausschuss und mündete dort in eine Beschlussempfehlung. Es wurden ein paar Sätze neu eingefügt, die das Optionsmodell wieder ein Stück unattraktiver machen. Es geht um Änderungen im GrEStG, genauer gesagt in den §§ 5, 6 GrEStG. Weiterlesen

KöMoG oder mit dem Kopf durch die Wand

Am 21. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll unter anderem eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt werden. An sich ist das Gesetz zu begrüßen, doch wird es von Vielen als unausgegoren bezeichnet.

Der Bundesrat bedauerte in seiner Stellungnahme, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sogenannte Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt hat, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären, schreibt die Länderkammer. In der vorgelegten Form sei das Optionsmodell für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet ist. Die vorgesehene Optionsregelung für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung müsse fachlich und organisatorisch noch eingehender geprüft und vorbereitet werden. Weiterlesen

KöMoG – An was man so alles denken muss…

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts steht in den Startlöchern. Mit dem neuen Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Während gesellschaftsrechtlich somit weiterhin eine Personengesellschaft vorliegt, geht man steuerlich von einer Kapitalgesellschaft aus.

Die Ausübung der Option bringt viele Hausaufgaben für den Berater mit sich – ein paar Gedanken: Weiterlesen

KöMoG: Kann die optierte Personengesellschaft eine Organgesellschaft werden?

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) soll Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, sich wie eine Kaptalgesellschaft behandeln zu lassen. Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und auch der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden insbesondere alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Gesellschaftsrechtlich bleibt die optierte Gesellschaft jedoch eine Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft.

Das KöMoG wird in der Praxis noch viele Fragestellungen mit sich bringen. Eine davon ist: Kann die optierte Gesellschaft Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft werden? Weiterlesen

KöMoG – Kommt jetzt die gemeinnützige Personengesellschaft?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts auf den Weg gebracht. Die Idee hinter diesem Gesetzesvorhaben ist es, Unterschiede in der ertragsteuerlich unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften weiter zu reduzieren.

Ein Nebeneffekt des Gesetzesvorhabens könnte sein, dass dann auch Personengesellschaften den Status einer steuerbegünstigten Einrichtung erhalten dürfen.

Steuerbegünstigte Zwecke können nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich von Körperschaften verfolgt werden. Hierunter sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen, so steht es im § 51 Abs. 1 AO. Natürliche Personen und Personengesellschaften können folglich keine Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 ff. AO erreichen. Dies begründet sich u. a. dadurch, dass das menschliche Handeln nur bedingt unter den Anforderungen der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit zu fassen ist und daher nicht sichergestellt sei, dass nicht (auch) wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden. Darüber hinaus sind bspw. satzungsmäßige Vorgaben – zumindest bei natürlichen Personen – nicht möglich bzw. nicht oder nur schwer zu kontrollieren.

Inwiefern hat das KöMoG nun hierauf Einfluss? Weiterlesen

Reform der Unternehmensbesteuerung: Kommt endlich das Optionsmodell für Personengesellschaften?

Am 24.3.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren überwiesen. Kern des Entwurfs ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Das wäre ein willkommener Fortschritt!

Worum geht es?

Personen- und Kapitalgesellschaften werden aktuell in Deutschland unterschiedlich besteuert. Kapitalgesellschaften zahlen nach dem KStG Körperschaftsteuer und werden mit einem fixen Steuersatz von 15 Prozent besteuert. Personengesellschaften werden hingegen – wie andere Steuerzahler auch – nach dem EStG zur Einkommensteuer veranlagt, zahlen also in der Spitze bis zu 45 Prozent Einkommensteuer. Für sie gibt es komplexe Regeln für die Einbehaltung von Gewinnen (Thesaurierung), um die Steuerlast halbwegs der für Kapitalgesellschaften anzugleichen. Inklusive Gewerbesteuer liegt somit die Steuerlast bei knapp über 30 Prozent.

Was ist jetzt geplant? Weiterlesen