Fehlerhaftes steuerliches Einlagekonto – Änderung nach § 129 AO möglich?

Leider sind die Fälle, in denen der Wert des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 KStG nicht korrekt festgestellt (und erklärt) worden ist, in der Praxis immer wieder anzutreffen. Und da stellt sich die Frage, wie der Fehler geheilt werden kann, wenn der bzw. die entsprechende(n) Feststellungsbescheide bereits bestandskräftig sind. Zumindest für einige Fälle kommt nun Hilfe durch den BFH, denn er hat mit 8.12.2021 (I R 47/18) wie folgt entschieden:

  • Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus.
  • Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist. Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 Euro erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.

Der – etwas vereinfacht dargestellte – Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine im Jahr 2010 gegründete GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro. Im Streitjahr (2012) waren die Gründungsgesellschafter A und B mit einem Geschäftsanteil von jeweils 12.500 Euro beteiligt. In 2012 schlossen A und B mit der Klägerin einen Einbringungsvertrag, in dem sie sich verpflichteten, zur Stärkung des Kapitals der Klägerin hohe und voll werthaltige Darlehensforderungen unentgeltlich einzubringen. Die Einlagen sollten als Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgewiesen werden. Weiterlesen

KöMoG oder mit dem Kopf durch die Wand

Am 21. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll unter anderem eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt werden. An sich ist das Gesetz zu begrüßen, doch wird es von Vielen als unausgegoren bezeichnet.

Der Bundesrat bedauerte in seiner Stellungnahme, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sogenannte Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt hat, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären, schreibt die Länderkammer. In der vorgelegten Form sei das Optionsmodell für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet ist. Die vorgesehene Optionsregelung für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung müsse fachlich und organisatorisch noch eingehender geprüft und vorbereitet werden. Weiterlesen

KöMoG – Kommt jetzt die gemeinnützige Personengesellschaft?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts auf den Weg gebracht. Die Idee hinter diesem Gesetzesvorhaben ist es, Unterschiede in der ertragsteuerlich unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften weiter zu reduzieren.

Ein Nebeneffekt des Gesetzesvorhabens könnte sein, dass dann auch Personengesellschaften den Status einer steuerbegünstigten Einrichtung erhalten dürfen.

Steuerbegünstigte Zwecke können nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich von Körperschaften verfolgt werden. Hierunter sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen, so steht es im § 51 Abs. 1 AO. Natürliche Personen und Personengesellschaften können folglich keine Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 ff. AO erreichen. Dies begründet sich u. a. dadurch, dass das menschliche Handeln nur bedingt unter den Anforderungen der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit zu fassen ist und daher nicht sichergestellt sei, dass nicht (auch) wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden. Darüber hinaus sind bspw. satzungsmäßige Vorgaben – zumindest bei natürlichen Personen – nicht möglich bzw. nicht oder nur schwer zu kontrollieren.

Inwiefern hat das KöMoG nun hierauf Einfluss? Weiterlesen

Reform der Unternehmensbesteuerung: Kommt endlich das Optionsmodell für Personengesellschaften?

Am 24.3.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren überwiesen. Kern des Entwurfs ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Das wäre ein willkommener Fortschritt!

Worum geht es?

Personen- und Kapitalgesellschaften werden aktuell in Deutschland unterschiedlich besteuert. Kapitalgesellschaften zahlen nach dem KStG Körperschaftsteuer und werden mit einem fixen Steuersatz von 15 Prozent besteuert. Personengesellschaften werden hingegen – wie andere Steuerzahler auch – nach dem EStG zur Einkommensteuer veranlagt, zahlen also in der Spitze bis zu 45 Prozent Einkommensteuer. Für sie gibt es komplexe Regeln für die Einbehaltung von Gewinnen (Thesaurierung), um die Steuerlast halbwegs der für Kapitalgesellschaften anzugleichen. Inklusive Gewerbesteuer liegt somit die Steuerlast bei knapp über 30 Prozent.

Was ist jetzt geplant? Weiterlesen

Ist die Änderung eines KSt-Bescheids aufgrund falscher umsatzsteuerlicher Würdigung nach § 174 Abs. 4 AO möglich?

Darf das Finanzamt einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid – der infolge einer falschen umsatzsteuerlichen Beurteilung auf einem geringeren Gewinn basiert – nach § 174 Abs. 4 AO ändern? Mit dieser Frage hatte sich nun das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 21.02.2019 (10 K 1074/17) zu befassen.

Der Streitfall

Im Streitfall vermittelte eine GmbH (Klägerin) u. a. elektronische Versicherungsbestätigungen (eVB) für die Zulassung von Fahrzeugen. Bei einem Teil der eVB erfolgte keine Vermittlung an die Käufer von Fahrzeugen, sondern an andere Unternehmen. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen behandelte die Klägerin als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 UStG.

Im Rahmen einer für die Streitjahre 2011 und 2012 durchgeführten Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt diese als umsatzsteuerpflichtig. Es erhöhte entsprechende die bisher erklärten Umsatzsteuerbeträge und minderte den Gewinn. Neben den geänderten Umsatzsteuerbescheiden ergingen somit auch geänderte Körperschaftsteuerbescheide. Weiterlesen

Rechtsformneutralität durch Option zur Körperschaftsteuer?

Der Ruf nach einer rechtsformneutralen Besteuerung ertönt von Zeit zu Zeit immer mal wieder. Eine Möglichkeit wäre hier Personengesellschaften ein Optionsrecht zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer einzuräumen. Aber ist dies praktisch wirklich umsetzbar?  Weiterlesen

Unternehmenssteuerpaket der EU-Kommission auf dem Markt

Im Spätherbst dieses Jahres hat die EU-Kommission Gesetzesentwürfe vorgelegt, die das Ziel haben, die Unternehmensbesteuerung in Europa zu harmonisieren und so Steuervermeidung durch Ergebnisverlagerung vorbeugen sollen.  Weiterlesen

Der Fluch des steuerlichen Einlagekontos

In der Praxis hat das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, lange Jahre ein Schattendasein geführt. Sicherlich aufgrund mehrerer Urteile der Finanzgerichte und des BFH, aber auch aufgrund von Hinweisen in Zeitschriften und auf Seminaren wird deutlich, welchen Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar. Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne ausschüttet. Doch was ist zu tun, wenn man bemerkt, dass das Einlagekonto in unzutreffender Höhe festgestellt worden ist? Soweit ich es sehe, helfen im Wesentlichen nur zwei Szenarien: Weiterlesen