Techno und House-Konzerte oder wie ich am Verfahrensrecht verzweifele

Bereits seit einiger Zeit befassen sich die Finanzgerichte mit der Frage, ob Techno- und House-Konzerte dem ermäßigten oder dem regulären Steuersatz unterliegen. Das heißt: Handelt es sich bei der Darbietung des DJs um ein Konzert, das dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder ist es eine reine Tanzveranstaltung, deren Eintrittstickets dem vollen Steuersatz unterliegen?

Jüngst hat sich auch der BFH mit der Frage befasst. Ich möchte das Urteil kurz vorstellen. Dabei geht es mir aber gar nicht so sehr um die rein materiell-rechtliche Frage, da – bei aller Begeisterung für elektronische Musik – wohl nur wenige Steuerberater die Inhaber von Clubs (für die Älteren unter uns: Früher nannte man dies „Diskotheken“) oder Konzertveranstalter betreuen. Ich möchte vielmehr – erneut – darauf hinweisen, dass ich so langsam aber sicher am Verfahrensrecht verzweifele. Doch eins nach dem anderen.

Der BFH hat entschieden, dass Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt sind, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen (Urteil vom 10.6.2020, V R 16/17). Weiterlesen

Umsatzsteuersatz fürs Feiern und Flirten

Ausweislich § 12 Abs. 2 Nummer 7a UStG unterliegen Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz. Das Sächsische FG ist jedoch der Meinung, dass Musikmachen alleine nicht reicht um den ermäßigten Steuersatz zu erreichen.  Weiterlesen