EU-Staaten einigen sich auf EU-Lieferketten-RL „light“

Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt. Was bedeutet das für die deutsche Wirtschaft?

Hintergrund

Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (LKSG). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert wurde. Seitdem wurde an Kompromisslösungen gearbeitet, um die CSDDD noch vor der Europawahl im Juni 2024 unter Dach und Fach zu bringen.

Was ist Inhalt der beschlossenen CSDDD „light“?

Betroffen von der am 15.3.2024 auf Botschafterebene beschlossen CSDDD sind „nur noch“ Unternehmen mit einer Größe ab 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Umsatz von 450 Millionen Euro pro Jahr – nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Nach drei Jahren sollen die Vorgaben zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten. Nach vier Jahren sinkt die Grenze auf 4000 Mitarbeiter und 900 Millionen Euro. Anders als das deutsche Lieferkettengesetz sieht die CSDDD bei einem Verstoß gegen die Prüfpflichten beim Schutz von Menschenrechten und Umweltschutzstandards auch eine zivilrechtliche Haftung vor. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde also die CSDDD deutlich abgespeckt – sieht man von der verschärfenden zivilrechtlichen Haftung ab.

Wie ist der EU-Beschluss aus Sicht der deutschen Wirtschaft zu bewerten?

Positiv ist zwar, dass mit der künftigen CSDDD das „Inseldasein“ des deutschen LKSG sein Ende findet. Dennoch fürchten Wirtschaftsverbände und Wirtschaftsinstitute zum Nachteil deutscher Unternehmen eine weitere Zunahme überbordender Bürokratie. Die deutsche Wirtschaft tobt deshalb – meines Erachtens zu Recht. Auch wenn die CSDDD ihrem Anwendungsbereich auf große Unternehmen beschränkt, funktioniert die praktische Realität anders. Denn große Unternehmen geben die für sie geltenden Pflichten in Lieferketten in der Regel an ihre Zulieferer weiter. Damit erreicht die CSDDD faktisch künftig auch weite Teile des deutschen Mittelstandes bzw. KMU. Das ist lähmend für weiteres deutsches Wirtschaftswachstum. Besser wäre deshalb gewesen, das EU-Lieferkettenrecht mit Bedacht grundsätzlich zu überarbeiten und auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.

Wie geht’s weiter?

Die neue EU-Lieferketten-RL muss noch vom Ministerrat und vom Europäischen Parlament angenommen werden, das scheint jetzt nur noch eine Formsache zu sein. Die CSDDD könnte dann bereits dieses Jahr in Kraft treten und muss dann zwingend von den 27 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Weitere Informationen:
Überarbeitung der EU-Lieferkettenrichtlinie wäre wünschenswert gewesen (dihk.de)

Update: Abstimmung über EU-Lieferketten-RL auf unbestimmte Zeit verschoben – Ist das europäische Projekt gescheitert?

Die für den 14.2.2024 geplante finale Abstimmung über die EU-Lieferketten-Richtlinie hat Rat der Europäischen Union (Rat) auf unbestimmte Zeit verschoben. Ist das das Aus für das europäische Lieferkettengesetz?

Hintergrund

Ich habe im Blog bereits berichtet: Die EU-Kommission hatte am 23.2.2022 den Entwurf einer RL zur nachhaltigen Unternehmensführung, den Entwurf einer Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die neben Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung auch menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten definiert. Betroffene Unternehmen müssen danach entlang der gesamten Wertschöpfungskette Risiken ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten; dies gilt auch für vorgelagerte Ketten (z.B. Rohstoffabbau) wie nachgelagerte Ketten (Entsorgung). Am 14.12.2023 hatten sich die Verhandlungsführer von EU-Rat und EU-Parlament über die CSDDD (sog. EU-Lieferkettenrichtlinie) geeinigt, deren Inhalt die Anforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG, v. 16.7.2021, BGBl 2021 I S.2159) noch verschärfen würde.

FDP-Blockade führt zur Verschiebung auf unbestimmte Zeit

Innerhalb der Bundesregierung hat die FDP zuletzt ihre Bedenken gegen die europäische CSDDD bekräftigt: gegen den erklärten Willen der anderen beiden Koalitionspartner. Weiterlesen

Update: EU-Lieferkettengesetz vor dem Aus?

Die FDP will im EU-Ministerrat „in letzter Minute“ die Verabschiedung der sog. EU-Lieferketten-Richtlinie blockieren. Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Hintergrund

Ich hatte bereits im Blog berichtet: Die EU-Kommission hatte am 23.2.2022 den Entwurf einer RL zur nachhaltigen Unternehmensführung, den Entwurf einer Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die neben Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung auch menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten definiert. Betroffene Unternehmen müssen danach entlang der gesamten Wertschöpfungskette Risiken ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten; dies gilt auch für vorgelagerte Ketten (z.B. Rohstoffabbau) wie nachgelagerte Ketten (Entsorgung).

Am 14.12.2023 hatten sich die Verhandlungsführer von EU-Rat und EU-Parlament über die CSDDD (sog. EU-Lieferkettenrichtlinie) geeinigt, deren Inhalt die Anforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG, v. 16.7.2021, BGBl. I S.2159) noch verschärft; das deutsche LKSG müsste bei Umsetzung der EU-Lieferketten-RL angepasst werden.

Reichweite der unternehmerischen Verantwortung nach der CSDDD

Über das LKSG hinausgehend erfasst die CSDDD folgende Unternehmen: Weiterlesen

Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024

Ab 1.1.2024 erfasst das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1000 Mitarbeiter/innen beschäftigen. Da betroffene Unternehmen auch ihre (kleineren) Zulieferer und Vorlieferanten vertraglich auf die Einhaltung der LKSG-Spielregeln verpflichten, steigt die Zahl der faktisch vom LKSG betroffenen Unternehmen deutlich an und führt zu mehr Bürokratie in den Betrieben.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung von Menschenrechten, Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Seit 1.1.2023 verpflichtete das LKSG Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Hiervon sind aktuell rund 900 deutsche Unternehmen betroffen.

Anwendungsbereich ab Januar 2024 erweitert

Seit 1.1.2024 ist der persönliche Anwendungsbereich des LKSG deutlich erweitert: Das Gesetz gilt jetzt für Unternehmen, die 1000 Mitarbeiter und mehr beschäftigen. Hierbei gilt das Pro-Kopf-Prinzip. Die Definition in § 611a BGB unterscheidet nicht zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Noch mehr Unternehmen werden erfasst, wenn die EU-Lieferketten-Richtlinie final beschlossen und dann von den Mitgliedstaaten der EU umgesetzt wird: Weiterlesen

EU-Lieferketten-RL auf der Zielgeraden – Was bedeutet das für die deutsche Wirtschaft?

Die EU-Mitgliedstaaten und haben sich Mitte Dezember auf neue EU-Standards bei Lieferketten geeinigt, eine neue CSDDD-Richtlinie. Für deutsche Unternehmen zeichnet sich damit eine weitere Verschärfung der schon jetzt geltenden Spielregeln ab.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz (LKSG) verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung bei Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Die Debatte um die Sicherstellung internationaler Menschenrechts- und Umweltstandards durch Unternehmen beschäftigt den europäischen Gesetzgeber schon länger.

In einer 2020 von der Kommission vorgestellten Studie sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine branchenübergreifende, europäische Regelung unternehmerischer Sorgfaltspflichten aus. Gleichzeitig gab nur ein Drittel an, entsprechende Maßnahmen freiwillig zu ergreifen. Die Kommission kündigte hierauf an, entsprechend gesetzgeberisch tätig werden zu wollen. Unabhängig davon forderte das EU-Parlament die Kommission im März 2021 zur Ausarbeitung eines Vorschlags für ein europäisches Lieferkettengesetz auf. Erst am 3.2.2022 präsentierte die Kommission einen Richtlinienentwurf.

EU-Lieferketten-RL mit weiteren Verschärfungen

Die sich jetzt abzeichnende EU-Lieferketten-RL (CSDDD) weiter geht als das aktuell geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Insbesondere sieht der Entwurf, auf den sich Rat und Parlament geeinigt haben, eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor und stellt umfassende Anforderungen an deren Strategie zur Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten. Die EU-Regelung sieht eine Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen haften demnach nicht nur für direkte Vertragspartner, sondern indirekt auch für deren Zulieferer.

Betroffen werden – unabhängig von ihrem Sitz – Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro sein, sowie Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Millionen Euro, wenn sie in Branchen mit „hohem Schadenspotenzial“ (etwa in der Textilindustrie; Landwirtschaft und Fischerei oder Gewinnung von Bodenschätzen) tätig sind. Lediglich die Finanzbranche soll (vorübergehend) vom Geltungsbereich der geplanten Richtlinie ausgenommen werden.

Vom deutschen LKSG sind laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aktuell rund 900 Unternehmen betroffen. Die neue EU-Richtlinie wird noch mehr Unternehmen betreffen und noch höhere Anforderungen stellen. Nach der Einigung über die CSDDD ist auch vorgesehen, dass lokal Geschädigte gegen die Mutterunternehmen am Ende der Lieferkette in Europa auf Schadensersatz klagen können – damit droht eine Klageflut. Weiterlesen

EU-Lieferkettengesetz geht in die nächste Runde – Welche Verschärfungen drohen deutschen Unternehmen?

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland das sog. Lieferkettengesetz, das Unternehmen unter Androhung empfindlicher Geldbußen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards in Lieferketten verpflichtet. Jetzt drohen durch das geplante EU-Lieferkettengesetz weitere Belastungen und Sanktionen.

Hintergrund

Zum Schutz von Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten und Umweltschutzstandards in globalen Lieferketten hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das LieferkettensorgfaltspflichtenG – LieferkettenG (LkSG) auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist (BGBl 2021 I S. 2959). Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen. Eine weitere Verschärfung droht Unternehmen jetzt durch die EU-Lieferketten-Richtlinie, die auf einen Entwurf vom Februar 2022 zurückgeht.

Wie ist der aktuelle Sachstand beim EU-Lieferkettengesetz? Weiterlesen

Nochmals: Lieferkettengesetz kommt – Bedenken bleiben!

Am 25.6.2021 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 11.6.2021 beschlossene Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Dennoch: Bedenken gegen das politisch hoch umstrittene Gesetz bleiben.

Hintergrund

Deutsche Unternehmen sind umfassend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten unterwegs. Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten will sicherstellen, dass Unternehmen in Lieferketten ihrer Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten gerecht werden. Hierzu legt das neue Gesetz Anforderungen an eines verantwortliches Risikomanagement für Unternehmen bestimmter Größenordnung fest, Unternehmen müssen festlegen, wer im Unternehmen zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Auch der Umweltschutz ist erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Einzelheiten finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0401-0500/0495-21.html

 Bewertung der Auswirkungen in der Unternehmenspraxis

Bei Unternehmen und Wirtschaftsverbänden führt das neue Gesetz nach wie vor mindestens zu großer Skepsis. Unternehmen werden ab 2023 erweiterte Pflichten bezüglich ihrer Lieferanten auferlegt. Das führt auch zu weiteren Herausforderungen bei den rechts- und steuerberatenden Berufen bei der Beachtung von Berichterstattungspflichten in Lieferketten. Weiterlesen

Lieferkettengesetz: Zweifelhafter Kompromiss in letzter Sekunde

Am 27.5.2021 hat sich die Bundesregierung ‚in letzter Sekunde‘ doch noch auf das umstrittene Lieferkettengesetz geeinigt, das noch im Juni 2021 im Parlament verabschiedet werden soll.

Was ist davon angesichts der weitreichenden Auswirkungen zu halten?

Hintergrund

Ich hatte wiederholt berichtet. Das politisch hoch umstrittene sogenannte Lieferkettengesetz war noch Mitte Mai 2021 kurzfristig von der Tagesordnung des Bundestages gestrichen worden. Vor allem die Unionsseite hatte auf eine Nachbesserung in Bezug auf eine Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen gedrungen. Große Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten werden ab 2023, Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten ab 2024 verpflichtet, gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße bei ihren weltweiten direkten Zulieferern vorzugehen. Bei Verfehlungen drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des jährlichen Umsatzes.

Welche Änderungen am Gesetz hat es noch gegeben?

Nach den erfolgten Nachverhandlungen der Koalitionspartner ist eine wesentliche Neuerung, dass auch die deutschen Töchter ausländischer Unternehmen die Vorgaben des Lieferkettengesetzes erfüllen müssen. Der Umweltschutzaspekt wird nochmals verschärft, indem auf ein Abkommen zum Abfallhandel verwiesen wird. Im Gesetz wird nun auch explizit ausgeschlossen, dass betroffene Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in Deutschland zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Weiterlesen

Was wird aus dem Lieferkettengesetz?

Das für den 20.5.2021 im Bundestag zur finalen Beschlussfassung vorgesehene sog. Lieferkettengesetz ist kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt worden. Scheitert das Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden?

Hintergrund

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Europäischen Union zeichnen sich Gesetzesinitiativen zur Stärkung der menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen in globalen Lieferketten ab („Sorgfaltspflichtengesetz“). Ein bereits im Juni 2020 erfolgter Erstentwurf eines Eckpunktepapiers für einen Gesetzesentwurf von BMZ und BMAS wollte Unternehmen über 500 Mitarbeitern gesetzlich verpflichten, entlang ihren Lieferketten Sozial- und Umweltstandards sicherzustellen. Über die nachfolgend in der Koalition verabredeten Änderungen hatte ich bereits berichtet.

Wie ist der aktuelle Stand? Weiterlesen

Lieferkettengesetz mit Augenmaß

Nach zähem Ringen hat sich die Bundesregierung am 12.2.2021 auf Eckpunkte eines „Sorgfaltspflichtengesetzes“ (Lieferkettengesetz) geeinigt, seit 15.2.2021 liegt ein Referentenentwurf vor. Allerdings ist eine Lösung mit Augenmaß erforderlich, die deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht übermäßig benachteiligt.

Hintergrund

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Europäischen Union zeichnen sich Gesetzesinitiativen zur Stärkung der menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen in globalen Lieferketten ab („Sorgfaltspflichtengesetz“). Hintergrund ist die Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2011, zu deren nationaler Umsetzung sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen bekannt haben. Verschiedene europäische Staaten haben bereits gesetzliche Regulierungen verabschiedet, die sich jedoch stark in Umfang und Ausgestaltung unterscheiden. Weiterlesen