Belegte Brötchen zur Besprechung: Aufmerksamkeit oder Bewirtung?

In der Praxis kommt es häufig zu Fragen der Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten, die anlässlich einer Besprechung gereicht werden. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat aus diesem Grund in einer Verwaltungsanweise Beispiele genannt, die die Zuordnung vereinfachen sollen.

Bewirtungskosten vs. Aufmerksamkeiten

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Bewirtungskosten sind daher nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz hierzu sind Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, die als Geste der Höflichkeit anzusehen sind (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2022), in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Es kommt daher wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR (R 19.6 LStR) kann nicht zurückgegriffen werden.

Beispiele Weiterlesen

Noch mehr Streit um die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Bereits in meinem Beitrag „Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?“ berichtete ich über eine anhängige Streitfrage beim BFH zum Thema erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Darüber hinaus gibt es jedoch auch noch einen weiteren Streit, den nun der BFH zu klären hat.  Weiterlesen