Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 AO).
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Liegt die NZB-Bearbeitung im Belieben des BFH?
Hat ein Finanzgericht die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen, so kann dagegen die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH eingelegt werden. Dieser wiederum kann der NZB stattgeben und somit das Verfahren als Revisionsverfahren fortführen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht nur dem Gesetz, sondern auch der Homepage des BFH entnehmen. Offenbar fehlt hier aber ein weiterer Zulassungsgrund, nämlich die jeweilige Auslastung des BFH.
Urlaubszeit vor der Tür: Ferien auf Kosten des Fiskus
Nein, es ist nicht der Gefängnisaufenthalt gemeint und es geht auch mehr um die Ferien von Kindern. Ferienlager, Stadtranderholung und Co sind hier die Stichwörter. Die Frage ist nämlich, ob es sich dabei um einen Ferienaufenthalt bzw. eine Freizeitaktivität der Kinder handelt oder ob die Kinderbetreuung der berufstätigen Eltern im Vordergrund steht. Weiterlesen