Aufreger des Monats Juni: Verheerende Klagestatistik für Finanzämter und Familienkassen

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster eine Pressemeldung mit dem Satz eingeleitet: „Der Weg zum Finanzgericht Münster kann sich in vielfacher Hinsicht für die Steuerpflichtigen lohnen.“ Diese Aussage ließ mich aufhorchen und weiterlesen. So heißt es in der Meldung: „Das zeigt zunächst die aktuelle Verfahrensstatistik des Finanzgerichts Münster für das Jahr 2018. Die Erfolgsquote für die Steuerpflichtigen lag im Jahr 2018 insgesamt bei rund 49 Prozent und hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals erhöht. Nahezu jede zweite Klage hatte also ganz oder teilweise Erfolg.“

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Die „bösen Revisoren“ – Kritik am Bundesrechnungshof als schlechtes Beispiel für den Umgang mit Prüfern

Jüngst war zu lesen, Politiker auf Bundesebene mokierten sich über den Bundesrechnungshof, der mit seinen Berichten gerade auch schon in der Frühphase von Projekten Bedenken geltend macht. Kritisch geäußert hatte sich der Bundesrechnungshof im Hinblick auf Risiken aus der Reform des Euro-Rettungsfonds ESM und der Beibehaltung des Solidaritätszuschlags. Formal wird hier teils mit der Qualität der Berichte argumentiert. Dabei drängt sich sofort die Frage auf, ob es sich um „Hilfsargumente“ handelt, um die „Revisoren“ zum Schweigen zu bringen und selbst freie Hand bei Entscheidungen zu haben? Weiterlesen

Bauträger erhalten Zinsen zur Umsatzsteuer

Mit einem Paukenschlag startet das neue Jahr für die Bauträger. Die Finanzverwaltung nimmt sämtliche Revisionen für die Frage des Zinsanspruches beim Bauträger zurück.

Für die Verfahren V R 3/18, V R 7/18 sowie V R 8/18 sind für Donnerstag, 10. Januar 2019 die Termine für die mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Termine werden nun nicht stattfinden und sind ersatzlos aufgehoben.

Die Finanzverwaltung hat als Rechtsmittelführerin ihre Revisionen – auf Weisung der Oberbehörden – jeweils kurzfristig zurückgenommen. Folglich werden die drei finanzgerichtlichen Verfahren rechtskräftig. Diese sind im Einzelnen: Weiterlesen

Liegt die NZB-Bearbeitung im Belieben des BFH?

Hat ein Finanzgericht die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen, so kann dagegen die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH eingelegt werden. Dieser wiederum kann der NZB stattgeben und somit das Verfahren als Revisionsverfahren fortführen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
  • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht nur dem Gesetz, sondern auch der Homepage des BFH entnehmen. Offenbar fehlt hier aber ein weiterer Zulassungsgrund, nämlich die jeweilige Auslastung des BFH.

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