Jahressteuergesetz 2007 – Gesetzgebungsverfahren neu auf dem Prüfstand

Politiker gehen (Steinbrück, Koch); die zweifelhaften Gesetze bleiben als „Erblast“ erhalten. Bekanntlich ist das Jahresteuergesetz 2007 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, denn die gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT zwingende Informationsfrist von 48 Stunden wurde nicht eingehalten. Der BFH hat diesen Verfahrensmangel gebilligt (III R 39/08). Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss ohne Begründung zurückgewiesen (1 BvR 1359/11). Nun muss sich der BFH allerdings noch einmal mit dieser Rechtsfrage beschäftigen. Zur Zeit im Rahmen einer NZB (X B 124/17). Unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BVerfG zu den Rechten des einzelnen Parlamentariers ist eine Revisionszulassung geboten (Beschluss 13.06.17 2 BvE 1/15). Weiterlesen

Zwei „gelungene“ Entscheidungen des IX. Senates des BFH – Teil 1

Diese beiden Entscheidungen des BFH (IX R 37/16 und IX R 6/16) sind für die Praxis sehr wichtig. Zwei unterschiedliche Themenbereiche, aber sehr konsequent geurteilt und für den Steuerberateralltag sehr relevant.

Teil 1

Im Verfahren IX R 37/16 war die Frage zu klären, was eine Nutzung zu eigenen Zwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist. Es gilt zu klären, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Immobilie entstanden ist. Eine Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Dies hat das FA in der Vergangenheit sehr restriktiv gelöst und in zahlreichen Fällen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen und so den Verkauf steuerpflichtig behandelt.

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Einsprüche der Folgejahre können den Streitwert erhöhen

Der Streitwert spiegelt den Wert und die Bedeutung des Klageverfahrens für den Steuerpflichtigen wider. Es gibt genügend Sachverhalte, die sich für mehrere Kalenderjahre auswirken. Soweit bereits Folgejahre durch Einspruchsverfahren betroffen sind, erhöht sich der Streitwert für das anhängige Klageverfahren (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Auf diese Vorschrift konnte jüngst der BFH mit seinem Beschluss vom 17.08.15 aufmerksam machen (XI S 1/15). Weiterlesen